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§ 14 HStruktG SH 2009 Landesnorm Schleswig-Holstein - Ermächtigungen für sonstige Personal bewirtschaftende Maßnahmen Haushaltsgesetz 2009/2010 vom 12

Haushaltsgesetz 2009/2010 Vom 12. Dezember 2008 * § 14 Ermächtigungen für sonstige Personal bewirtschaftende Maßnahmen

(1)In der Landesverwaltung sollen 20 % der neu zu besetzenden Stellen für Auszubildende, Anwärterinnen und Anwärter mit Schwerbehinderten besetzt werden. Das Nähere regelt das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium.
(2)Innerhalb der Einzelpläne dürfen in den Kapiteln ausgebrachte Planstellen und Stellen auch in anderen Kapiteln in Anspruch genommen werden. Dabei darf es zu keiner Verstärkung des Kapitels 01 ´Ministerium' kommen. Über den weiteren Verbleib ist im nächsten Haushaltsplan zu bestimmen.
(3)Das Finanzministerium darf bei Bedarf auf Antrag der Fachministerien Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Planstellen umwandeln. Die Umwandlungen dürfen nicht zu Mehrausgaben führen.
(4)Ausgaben für die Vergabe von Leistungsstufen nach § 27 Abs. 3 Bundesbesoldungsgesetz in Verbindung mit der Leistungsstufenverordnung dürfen im Rahmen der rechtlichen Bestimmungen aus den verbindlichen Personalkostenansätzen der Obergruppe 42 geleistet werden.
(5)Das Finanzministerium wird ermächtigt, für partiell dienstunfähige Beamtinnen und Beamte, die bei anderen Einrichtungen weiterbeschäftigt werden können, bis zu 75 % der Personalausgaben zu Lasten des Kapitels 1105 und zugunsten eines Zuschusses an diese Einrichtung umzusetzen und zu diesem Zweck eventuell erforderliche Titel einzurichten.
(6)Das Finanzministerium wird ermächtigt, zum Abbau von Personalüberhängen in der Landesverwaltung Planstellen und Stellen einschließlich der Personalmittel umzusetzen.
(7)Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 428 sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Abweichungen bedürfen der Einwilligung des Finanzministeriums.
(8)Bei den allgemeinbildenden Schulen (Kapitel 0711 bis 0715) und den berufsbildenden Schulen (Kapitel 0716) dürfen mit Einwilligung des Finanzministeriums freie und besetzbare Planstellen/Stellen für Lehrkräfte mit bis zu zwei Lehrkräften in Ausbildung besetzt werden. Die Ermächtigung gilt für bis zu 400 Lehrkräfte in der Ausbildung.
(9)Das Finanzministerium wird ermächtigt, die im Zusammenhang mit den bundeseinheitlich durchzuführenden Personalbedarfsberechnungen der Steuerverwaltung erforderlichen Änderungen in den Stellenplänen des Kapitels 0505 vorzunehmen. In diesem Zusammenhang dürfen die aus stellenplansystematischen Gründen notwendigen Planstellen und Stellen für das vorhandene Personal mit den erforderlichen Vermerken in den Stellenplänen angepasst und maximal bis zu je 10 Planstellen und Stellen ausgebracht werden. Die Maßnahmen dürfen nicht zur Erhöhung der Ausgaben führen.
(10)Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag des Ministeriums für Schule und Berufsbildung in den Kapiteln 0711 bis 0716 die sich 2010 nach dem Schulverzeichnis 2008/2009 besoldungsrechtlich ergebenden schülerzahlabhängigen Stellenhebungen und -herabgruppierungen vorzunehmen.
(11)In der Phase der völligen Freistellung von der Arbeit oder vom Dienst dürfen Stellen oder Planstellen mit einer zusätzlichen Kraft derselben oder einer niedrigeren Entgelt- oder Besoldungsgruppe besetzt werden, wenn Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer nach dem Tarifvertrag vom 8. Mai 1998 oder schwerbehinderte Beamtinnen oder Beamten nach § 88 a Abs. 3 Landesbeamtengesetz Altersteilzeit im Verblockungsmodell in Anspruch nehmen. In allen anderen Fällen des § 88 a Landesbeamtengesetz fällt mit dem Ende der Altersteilzeit die betreffende Planstelle oder ein Äquivalent weg. Für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder Beamtinnen und Beamten gilt Entsprechendes. Abweichende Regelungen aus Vorjahren gelten für Fälle aus diesen Jahren fort.
(12)In den Haushaltsjahren 2009 und 2010 dürfen die obersten Landesbehörden in den Kapiteln 0301 und 0302 sowie im Kapitel 0620 und den Haushaltsplänen der Hochschulen Planstellen und Stellen heben, herabgruppieren und umwandeln. Das Finanzministerium und der Finanzausschuss sind jeweils zum 31. März für das abgelaufene Jahr von den Änderungen der Stellenpläne und Stellenübersichten zu informieren. Das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr kann diese Befugnis für seinen Zuständigkeitsbereich auf die Hochschulen (Kapitel 0620 MG 06) übertragen.
(13)Das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr wird ermächtigt, im Rahmen der veranschlagten Mittel von Hochschulprogrammen oder von Drittmittel finanzierten Projekten für die Hochschulen Zeitverträge zuzulassen oder abzuschließen. Über die Veränderungen ist der Finanzausschuss jährlich zu unterrichten.
(14)Das Finanzministerium wird ermächtigt, bei einer sich abzeichnenden Überschreitung des Personalkostenbudgets oder nach einer Budgetüberschreitung im Folgejahr eine Beförderungssperre für das jeweilige Ressort zu erlassen. Weitere Fassungen dieser Norm § 14 HStruktG SH 2009, vom 04.04.2013, gültig ab 26.04.2013 bis 30.04.2015 § 14 HStruktG SH 2009, vom 02.09.2010, gültig ab 01.10.2010 bis 25.04.2013 § 14 HStruktG SH 2009, vom 12.12.2008, gültig ab 01.01.2009 bis 30.09.2010 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Haushaltsstrukturgesetzes zum Haushaltsplan 2009/2010 (Haushaltsstrukturgesetz 2009/2010) vom 12. Dezember 2008 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2008, 791 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003462NN00000000023 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=HStruktG_SH_!_14

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