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§ 16 HStruktG SH 2009 Landesnorm Schleswig-Holstein - Grundstücksangelegenheiten Haushaltsgesetz 2009/2010 vom 12. Dezember 2008 gültig ab: 01.01.2009

Haushaltsgesetz 2009/2010 Vom 12. Dezember 2008 * § 16 Grundstücksangelegenheiten

(1)Das Finanzministerium darf Ausnahmen von den Bestimmungen des § 63 Abs. 3 und 4 LHO in folgenden Fällen zulassen:
  1. zur grundbuchrechtlichen Bereinigung der Eigentumsverhältnisse an landeseigenen Straßen und Grundstücken;
  2. zur ganz oder teilweise unentgeltlichen Übertragung des Eigentums oder der Nutzungsbefugnisse an Dritte zur Nutzung im öffentlichen Interesse, soweit das Land gemäß § 1 Abs. 3 des Bundeswasserstraßengesetzes Eigentümer oder Nutzungsberechtigter an gewonnenen Land- und Hafenflächen und errichteten Bauwerken geworden ist. § 64 Abs. 2 und 3 LHO finden insoweit keine Anwendung; ab einer Grundstücksfläche von mehr als 5000 m2 ist bei Übertragung des Eigentums der Finanzausschuss vor Einwilligung zu unterrichten;
  3. zur ganz oder teilweise unentgeltlichen Übertragung des Eigentums oder der Nutzungsrechte an Dritte zur Nutzung im öffentlichen Interesse, soweit dies im Zusammenhang mit der Errichtung des Röntgenlasers XFEL notwendig ist.
(2)In Einzelfällen wird zugelassen, dass landeseigene Grundstücke in Gebieten, die die Voraussetzung für die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen im Sinne der §§ 136 bis 171 des Baugesetzbuchs erfüllen, auch ohne eine entsprechende förmliche Festlegung des Gebiets oder Förderung der Maßnahme zum sanierungs- oder entwicklungsunbeeinflussten Grundstückswert an die Gemeinde veräußert werden, wenn sich diese zur Durchführung der beabsichtigten städtebaulichen Maßnahmen auf dem Grundstück innerhalb von fünf Jahren verpflichtet.
(3)Die Fachministerien dürfen im Einvernehmen mit dem Finanzministerium landeseigene Grundstücke, die der Sicherung von Flächenansprüchen des Naturschutzes dienen sollen, unentgeltlich auf die Stiftung Naturschutz oder andere geeignete Träger übertragen. Die Übertragung von Grundstücken mit einem geschätzten Gesamtwert von mehr als 250000 Euro bedarf der Zustimmung des Finanzausschusses.
(4)Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume wird ermächtigt, den Pächterinnen und Pächtern von landeseigenen Fischereigehöften vertraglich den Ersatz von Kosten für Renovierungsarbeiten sowie für Um- und Einbauten zuzusichern. Bei Inanspruchnahme sind die Ausgaben zu decken.
(5)Das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr darf im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und, soweit Personal betroffen ist, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume und nach Einwilligung des Finanzausschusses im Rahmen der Kommunalisierung und Privatisierung der landeseigenen Häfen Vereinbarungen über die Übertragung des Eigentums von Hafengrundstücken, Wasserflächen und sonstigen Vermögensgegenständen und des Hafenbetriebes einschließlich damit im Zusammenhang stehender Rechtsgeschäfte schließen. Für diese Fälle kann das Finanzministerium Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 63 und 64 LHO zulassen.
(6)Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr ein landeseigenes Grundstück in Lübeck (Teilflächen der Flurstücke 4/31 sowie 4/29 der Flur 4 in der Gemarkung Strecknitz) für die Errichtung eines Fraunhofer-Institutes an die Fraunhofer-Gesellschaft zu verkaufen. Ein Preisnachlass kann bis zu 50 % des durch die GMSH festgestellten Verkehrswertes betragen. Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Haushaltsstrukturgesetzes zum Haushaltsplan 2009/2010 (Haushaltsstrukturgesetz 2009/2010) vom 12. Dezember 2008 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2008, 791 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003462NN00000000025 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=HStruktG_SH_!_16

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