Haushaltsgesetz 2009/2010 Vom 12. Dezember 2008 * § 18 Bürgschaften und andere Sekundärverpflichtungen
(1)Das Finanzministerium wird ermächtigt, gemeinsam mit dem jeweils zuständigen Fachministerium zur Förderung der schleswig-holsteinischen Wirtschaft Bürgschaften und Gewährleistungen zu übernehmen sowie Kreditaufträge zu erteilen. Die Gesamthöhe der Verpflichtungen aus den Sicherheitsleistungen darf 500 000 000 Euro nicht übersteigen. In Anspruch genommene Ermächtigungen aus Vorjahren sind anzurechnen.
(2)Über die Ermächtigung des Absatzes 1 hinaus darf das Finanzministerium gemeinsam mit dem Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr zur Sicherung der Finanzierung des Schiffbaus auf schleswig-holsteinischen Werften Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen bis zum Höchstbetrag von insgesamt 500 000 000 Euro übernehmen. In Anspruch genommene Ermächtigungen aus Vorjahren sind anzurechnen.
(3)Das Finanzministerium wird ermächtigt, gemeinsam mit dem jeweils zuständigen Fachministerium Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen im Zusammenhang mit der Abdeckung von Haftpflichtrisiken oder künftigen finanziellen Verpflichtungen, die sich insbesondere aus Tätigkeiten ergeben, die in den Anwendungsbereich des Atomgesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen fallen, bis zur Höhe von insgesamt 75 000 000 Euro zu übernehmen. In Anspruch genommene Ermächtigungen aus Vorjahren sind anzurechnen.
(4)Das Finanzministerium darf gemeinsam mit dem Ministerpräsidenten zur Absicherung der dem Land Schleswig-Holstein, der Stiftung Schleswig-Holsteinische Landesmuseen Schloss Gottorf, der Kunsthalle zu Kiel der Christian-Albrechts-Universität oder dem Landeskulturzentrum Salzau, dieses vertreten durch die Landeskulturzentrum Salzau Betriebs-gGmbH, überlassenen Leihgaben Landesgarantien bis zur Höhe von insgesamt 500.000.000 Euro übernehmen. In Anspruch genommene Ermächtigungen aus Vorjahren sind anzurechnen. Das Nähere regelt das Finanzministerium im Benehmen mit dem Ministerpräsidenten.
(5)Das Innenministerium darf sich im Einvernehmen mit dem Finanzministerium gegenüber der Investitionsbank Schleswig-Holstein verpflichten, die bei der Investitionsbank ab 1. Januar 2006 entstehenden Darlehensforderungen zum Nennwert bis zur Höhe von je 75 000 000 Euro nach Verrechnung von Tilgungen auf Anfordern zu übernehmen.
(6)Das Finanzministerium darf zur Sicherung der Finanzierung der Gesellschaft zur Verwaltung und Finanzierung von Beteiligungen des Landes Schleswig-Holstein mbH, Lockstedt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen bis zur Höhe von jeweils 1 100 000 000 Euro übernehmen. In Anspruch genommene Ermächtigungen aus Vorjahren sind anzurechnen.
(7)Das Finanzministerium wird ermächtigt, gemeinsam mit dem jeweils zuständigen Fachministerium Bürgschaften, Garantien, Sicherheitsleistungen oder sonstige Gewährleistungen, die sich im Zusammenhang mit Privatprozessen gegen das Land Schleswig-Holstein ergeben können, bis zur Höhe von insgesamt 5 000 000 Euro zu übernehmen. In Anspruch genommene Ermächtigungen aus Vorjahren sind anzurechnen. Der Finanzausschuss ist zu informieren. Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Haushaltsstrukturgesetzes zum Haushaltsplan 2009/2010 (Haushaltsstrukturgesetz 2009/2010) vom 12. Dezember 2008 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2008, 791 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003462NN00000000028 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=HStruktG_SH_!_18