← Deutschland

§ 20 HStruktG SH 2009 Landesnorm Schleswig-Holstein - Ermächtigungen für den Geschäftsbereich des Finanzministeriums Haushaltsgesetz 2009/2010 vom 12.

Haushaltsgesetz 2009/2010 Vom 12. Dezember 2008 * § 20 Ermächtigungen für den Geschäftsbereich des Finanzministeriums

(1)Das Finanzministerium wird ermächtigt, nach Zustimmung des Finanzausschusses Aktien der AKN Eisenbahn AG zu erwerben, dafür erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen und der entsprechenden Haushaltsvermerke einzurichten oder zu ändern sowie zusätzliche Ausgaben zu leisten oder Verpflichtungen einzugehen, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt wird.
(2)Das Finanzministerium wird ermächtigt, für den Fachbereich Steuerverwaltung der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung in Altenholz das notwendige Personal, insgesamt bis zu neun Personen, gegen Kostenübernahme zur Verfügung zu stellen.
(3)Das Finanzministerium darf im Zusammenhang mit den Auswirkungen von Tierseuchen gegen Deckung zusätzliche Haushaltsmittel bereitstellen, erforderliche neue Titel einrichten und Haushaltsmittel umsetzen.
(4)Das Finanzministerium wird ermächtigt, bei der Umstellung des Kapitals (Grund-, Stiftungs-, Stammkapital) der Beteiligungen des Landes auf den Euro Kapitalerhöhungen vorzunehmen, die erforderlich sind, den gesetzlichen Vorgaben unter Beibehaltung der bestehenden Anteilsrelationen zu entsprechen.
(5)Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Zusammenhang mit dem Betrieb und der Fortentwicklung des Sprach- und Datennetzes Schleswig-Holstein (Landesnetz) sowie anderer IT- und E-Government-Maßnahmen die erforderlichen Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und den entsprechenden Haushaltsvermerken einzurichten und zu ändern sowie im Einvernehmen mit dem abgebenden Ressort Planstellen und Stellen umzusetzen sowie in zusätzliche Ausgaben und Verpflichtungen einzuwilligen, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.
(6)Das Finanzministerium wird ermächtigt, für Mehreinnahmen und nicht verbrauchte Ausgaben der Hauptgruppen 4 bis 8 innerhalb des Kapitels 0507 Titel für die Zuführungen an eine zweckgebundene Rücklage, Entnahmen aus der Rücklage sowie andere damit im Zusammenhang stehende Titel einschließlich der entsprechenden Haushaltsvermerke einzurichten.
(7)Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr und nach Zustimmung des Finanzausschusses die Anteile des Landes an der AKN-Eisenbahn AG (AKN) zu veräußern.
(8)Das Finanzministerium wird ermächtigt, für die Bündelung der Kurierdienste der unmittelbaren Landesverwaltung und den Aufbau eines landesweiten Kurierdienstes Titel einzurichten sowie Haushaltsansätze, Planstellen und Stellen im Einvernehmen mit den Ressorts innerhalb und zwischen den Einzelplänen umzusetzen. Die Maßnahmen dürfen nicht zu einer Erhöhung der Ausgaben führen.
(9)Das Finanzministerium wird ermächtigt, zur Deckung eines anerkannten Raumbedarfs Gebäude oder Räume grundsätzlich von der Liegenschaftsverwaltung Schleswig-Holstein (LVSH) oder durch die Gebäudemanagement Schleswig-Holstein (GMSH) anzumieten, sofern die Haushaltsdeckung dargelegt wird. Der Einwilligung des Finanzausschusses bedarf es in den Fällen, in denen es sich nicht um ein laufendes Geschäft im Sinne des § 38 Abs. 5 LHO handelt.
(10)Das Finanzministerium wird ermächtigt, die Anteile des Landes an der "Kieler Flughafengesellschaft mbH" zu veräußern.
(11)Das Finanzministerium wird ermächtigt, die zur Aufgabenerledigung der Fachaufsicht Geschäftsbereich Bundesbau durch das Amt für Bundesbau erforderlichen Anpassungen aufgrund sich ändernder Aufgaben und Bauvolumina vorzunehmen. In diesem Zusammenhang dürfen erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und den entsprechenden Haushaltsvermerken sowie im Einvernehmen mit dem Bund Planstellen und Stellen ausgebracht oder geändert werden, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.
(12)Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Zusammenhang mit der Gründung und dem Betrieb des „Einheitlichen Ansprechpartners" in Form einer Anstalt des öffentlichen Rechts mit Zustimmung des Finanzausschusses die erforderlichen Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und den entsprechenden Haushaltsvermerken gegen Deckung an anderer Stelle im Einzelplan 11 einzurichten und zu ändern sowie Planstellen und Stellen auszubringen und zu ändern.
(13)Das Finanzministerium wird ermächtigt, die Darlehensverpflichtungen der LVSH gegenüber der Investitionsbank Schleswig-Holstein zu übernehmen, wenn die Ausgaben, die zur Erfüllung der damit verbundenen Verpflichtungen erforderlich sind, aus Einsparungen bei den Mietzahlungen an die GMSH oder durch Erstattungen der LVSH gedeckt sind.
(14)Das Finanzministerium wird ermächtigt, den Miteigentumsanteil des Bundes an der Liegenschaft Kiel, Adolfstraße 14-28, zu einem Kaufpreis von maximal 1.500.000 Euro zu erwerben. Die Deckung der Ausgabe erfolgt durch Minderausgaben im Einzelplan
  1. Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Haushaltsstrukturgesetzes zum Haushaltsplan 2009/2010 (Haushaltsstrukturgesetz 2009/2010) vom
  2. Dezember 2008 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2008, 791 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003462NN00000000031 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=HStruktG_SH_!_20

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.