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§ 21 HStruktG SH 2009 Landesnorm Schleswig-Holstein - Beteiligung an der HSH Nordbank AG Haushaltsgesetz 2009/2010 vom 12. Dezember 2008 gültig ab: 01

Haushaltsgesetz 2009/2010 Vom 12. Dezember 2008 * § 21 Beteiligung an der HSH Nordbank AG

(1)Das Finanzministerium wird ermächtigt, alle Treuhandverhältnisse bei der Gesellschaft zur Verwaltung und Finanzierung von Beteiligungen des Landes Schleswig-Holstein GmbH (GVB) bezüglich der im wirtschaftlichen Eigentum des Landes stehenden Aktien an der HSH Nordbank AG zusammenzufassen und ab 1. Januar 2009 um längstens bis zu drei Jahre zu verlängern.
(2)Das Finanzministerium wird ermächtigt, von der GVB aufgenommene Stille Einlagen der HSH Nordbank AG mit Wandlungspflicht zum Wandlungstermin auf das Land zu übertragen und im Zusammenhang mit dem Börsengang zu veräußern. Sofern ein Börsengang zum 31. Dezember 2010 nicht erfolgt ist, sollen die Aktien treuhänderisch von der GVB gehalten werden. Das Vertragswerk steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Finanzausschusses.
(3)Der Veräußerungserlös aus dem Aktienverkauf ist nach Abzug der Kosten vollständig zur Tilgung von Krediten zu verwenden, die der Höhe nach der ursprünglich zur Finanzierung aller Kapitalmaßnahmen durch die GVB aufgenommenen Kredite entsprechen.
(4)Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Eigentum des Landes bzw. in treuhänderischer Verwaltung der GVB stehende Anteile an der HSH Nordbank AG im Zuge eines Börsenganges zu veräußern sowie die hierfür notwendigen Erklärungen abzugeben. Die vertragliche Ausgestaltung steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Finanzausschusses des Schleswig-Holsteinischen Landtages.
(5)Das Finanzministerium wird ermächtigt, die gesamten Vermögenswerte sowie die korrespondierenden Verbindlichkeiten der GVB auf das Land zu übertragen. Die Übertragungen stehen unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Finanzausschusses des Schleswig-Holsteinischen Landtages.
(6)Das Finanzministerium wird ermächtigt, für den Fall einer drohenden Überschuldung der GVB das wirtschaftliche Risiko aus den von der GVB aufgenommenen Stillen Einlagen der HSH Nordbank AG mit Wandlungspflicht zu übernehmen. Voraussetzung ist die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers, dass die Insolvenz droht.
(7)Das Finanzministerium darf zur Umsetzung der Maßnahmen der Absätze 2 bis 6 erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und den entsprechenden Haushaltsvermerken einrichten und ändern sowie in zusätzliche Ausgaben und Verpflichtungen einwilligen, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist. Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Haushaltsstrukturgesetzes zum Haushaltsplan 2009/2010 (Haushaltsstrukturgesetz 2009/2010) vom 12. Dezember 2008 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2008, 791 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003462NN00000000032 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=HStruktG_SH_!_21

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.