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§ 2 ERVV SH 2007 Landesnorm Schleswig-Holstein - Form der Einreichung Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten und Sta

Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten und Staatsanwaltschaften 1) Vom 12. Dezember 2006 2) § 2 Form der Einreichung

(1)Zur Entgegennahme elektronischer Dokumente ist die elektronische Poststelle der Gerichte und Staatsanwaltschaften in Schleswig-Holstein bestimmt. Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite www.justizpoststelle.schleswig-holstein.de bezeichneten Kommunikationswege erreichbar. Zur Entgegennahme von in elektronischer Form gestellten Eintragungsanträgen und sonstigen elektronischen Dokumenten in Grundbuchsachen ist ausschließlich das direkt adressierbare elektronische Postfach des jeweiligen Grundbuchamtes bei der elektronischen Poststelle bestimmt.
(2)Die Einreichung erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle. § 136 Grundbuchordnung bleibt unberührt.
(3)Sofern für Einreichungen die Schriftform oder die elektronische Form vorgeschrieben ist, sind, soweit kein Fall des § 12 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 des Handelsgesetzbuches vorliegt, die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes vom
  1. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
  2. August 2013 (BGBl. I S. 3154), zu versehen. Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch den Adressaten oder durch eine andere von dem für Justiz zuständigen Ministerium mit der automatisierten Überprüfung beauftragten Stelle prüfbar sein. Die Eignungsvoraussetzungen für eine Prüfung werden nach § 3 Nr. 2 bekannt gegeben.
(4)Das elektronische Dokument muss eines der folgenden Formate in einer für den Adressaten bearbeitbaren Version aufweisen:
  1. ASCII (American Standard Code for Information Interchange) als reiner Text ohne Formatierungscodes und ohne Sonderzeichen,
  2. Unicode,
  3. Microsoft RTF (Rich Text Format),
  4. Adobe PDF (Portable Document Format),
  5. XML (Extensible Markup Language),
  6. TIFF (Tag Image File Format),
  7. Microsoft Word, soweit keine aktiven Komponenten (z.B. Makros) verwendet werden. Nähere Informationen insbesondere zu den bearbeitbaren Versionen der zulässigen Dateiformate werden nach § 3 Nr. 3 bekannt gegeben.
(5)Elektronische Dokumente, die einem der in Absatz 4 genannten Dateiformate in der nach § 3 Nr. 3 bekannt gegebenen Version entsprechen, können auch in komprimierter Form als ZIP-Datei eingereicht werden. Die ZIP-Datei darf keine anderen ZIP-Dateien und keine Verzeichnisstrukturen enthalten. Beim Einsatz von Dokumentensignaturen muss sich die Signatur auf das Dokument und nicht auf die ZIP-Datei beziehen. Die ZIP-Datei darf zusätzlich signiert werden.
(6)Sofern strukturierte Daten übermittelt werden, sollen sie im UNICODE-Zeichensatz UTF-8 codiert sein.
(7)Die elektronischen Nachrichten und die elektronischen Dokumente dürfen keine Schadsoftware enthalten. Weitere Fassungen dieser Norm § 2 ERVV SH 2007, vom 05.12.2016, gültig ab 13.01.2017 bis 03.01.2019 § 2 ERVV SH 2007, vom 18.03.2009, gültig ab 01.05.2009 bis 28.08.2014 Fußnoten 1) Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  1. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden. 2) Verkündet als Artikel 1 der Landesverordnung zur Umsetzung des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister vom 12.12.2006, GVOBl. S. 361 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2006, 361 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH0000346DNN00000000009 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=ERVV_SH_!_2

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