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§ 3 ERVV SH 2007 Landesnorm Schleswig-Holstein - Bekanntgabe der Bearbeitungsvoraussetzungen Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mi

Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten und Staatsanwaltschaften 1) Vom

  1. Dezember 2006 2) § 3 Bekanntgabe der Bearbeitungsvoraussetzungen Das für Justiz zuständige Ministerium oder die von ihm beauftragte Stelle gibt nach § 2 Abs. 1 Satz 1 auf der Internetseite www.justizpoststelle.schleswig-holstein.de jeweils für ihren Bereich bekannt
  2. die Einzelheiten des Verfahrens, das bei einer vorherigen Anmeldung zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr sowie für die Authentifizierung bei der jeweiligen Nutzung der elektronischen Poststelle einzuhalten ist, einschließlich der für die datenschutzgerechte Administration elektronischer Postfächer zu speichernden personenbezogenen Daten;
  3. die Zertifikate, Anbieter und Versionen elektronischer Signaturen, die nach seiner Prüfung für die Bearbeitung durch die Justiz oder durch eine andere mit der automatisierten Prüfung beauftragte Stelle geeignet sind. Dabei ist mindestens die Prüfbarkeit qualifizierter elektronischer Signaturen sicherzustellen, die dem Profil ISIS-MTT entsprechen;
  4. die nach seiner Prüfung den in § 2 Abs. 3 und 4 festgelegten Formatstandards entsprechenden und für die Bearbeitung durch angeschlossene Gerichte oder Staatsanwaltschaften geeigneten Versionen der genannten Formate sowie die bei dem in § 2 Abs. 4 Nr. 5 bezeichneten XML-Format zugrunde zu legenden Definitions- oder Schemadateien;
  5. die zusätzlichen Angaben, die bei der Übermittlung oder bei der Bezeichnung des einzureichenden elektronischen Dokuments gemacht werden sollen, um die Zuordnung innerhalb des adressierten Gerichts oder der adressierten Staatsanwaltschaft und die Weiterverarbeitung durch sie zu gewährleisten,
  6. Angaben zu Dokumentenanzahl und Volumengrenzen,
  7. Angaben zu geeigneten Datenträgern im Falle des § 4 Abs.
  8. Weitere Fassungen dieser Norm § 3 ERVV SH 2007, vom 19.08.2014, gültig ab 29.08.2014 bis 03.01.2019 Fußnoten 1) Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  9. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  10. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden. 2) Verkündet als Artikel 1 der Landesverordnung zur Umsetzung des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister vom 12.12.2006, GVOBl. S. 361 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2006, 361 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH0000346DNN00000000012 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=ERVV_SH_!_3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.