August 2013 (BGBl. I S. 3118), der aufgrund des Seefischereigesetzes erlassenen Verordnungen sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union auf dem Gebiet des Fischereirechts sowie 2. des Fischetikettierungsgesetzes vom 1. August 2002 (BGBl. I S. 2980),
Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), der aufgrund des Fischetikettierungsgesetzes erlassenen Verordnungen sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union auf dem Gebiet der Fischetikettierung. zur Einzelansicht § 1 § 2 Die Ermächtigung zur Bestimmung der zuständigen Behörde nach den EU-Verordnungen Nummern 1380/2013 1) , 1379/2013 2) und 1224/2009 3) sowie nach dem Seefischereigesetz und Fischetikettierungsgesetz sowie zur Änderung dieser Verordnung wird auf das für Fischerei zuständige Ministerium übertragen. Fußnoten 1) Verordnung (EU) Nummer 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
Oktober 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 708), Ressortbezeichnungen ersetzt durch Artikel 67 der Verordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143), zuständige Behörde übermittelt der oberen Fischereibehörde für Erfüllung der Aufgaben nach § 1 die bei ihr zum Zwecke des Verbraucherschutzes und der Marktüberwachung gespeicherten Daten über Erzeuger, Einzelhandelsbetriebe und sonstige Betriebe, die Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur im Hinblick auf das Inverkehrbringen gewinnen, auf dem Markt bereitstellen, transportieren, lagern, verarbeiten, bearbeiten oder anderweitig vermarkten. Die Daten können der oberen Fischereibehörde auch durch Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens übermittelt werden. zur Einzelansicht § 3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.