Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe bei Gefangenen mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung in Schleswig-Holstein (SVStVollzG SH) Vom 15. Mai 2013 * § 5 Vollzugsplan (1) Auf de
r Grundlage des Ergebnisses der Behandlungsuntersuchung wird ein Vollzugsplan erstellt. Er zeigt den Gefangenen bereits zu Beginn der Haft die zur Erreichung des Vollzugsziels erforderlichen Maßnahmen auf. Daneben enthält er weitere Angebote und Empfehlungen zur sinnvollen Gestaltung des Lebens im Vollzug. Den Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen der Gefangenen ist Rechnung zu tragen.
(2)Der Vollzugsplan wird unverzüglich, regelmäßig innerhalb der ersten acht Wochen nach der Aufnahme, erstellt.
(3)Der Vollzugsplan sowie die darin vorgesehenen Maßnahmen werden regelmäßig alle sechs Monate überprüft und fortgeschrieben. Die Entwicklung der Gefangenen und die in der Zwischenzeit gewonnenen Erkenntnisse sind zu berücksichtigen. Die durchgeführten Maßnahmen sind zu dokumentieren.
(4)Der Vollzugsplan wird mit den Gefangenen erörtert. Dabei werden deren Anregungen und Vorschläge einbezogen, soweit sie der Erreichung des Vollzugsziels dienen.
(5)Zur Erstellung und Fortschreibung des Vollzugsplans führt die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter eine Konferenz mit den an der Vollzugsgestaltung maßgeblich Beteiligten durch. Die im Vollzug einer vorangegangenen Freiheitsentziehung an der Vollzugsgestaltung maßgeblich Beteiligten können an der Konferenz beteiligt werden. Standen die Gefangenen vor dem Vollzug der Freiheitsstrafe unter Bewährung oder Führungsaufsicht, kann auch die oder der für sie bislang zuständige Bewährungshelferin oder Bewährungshelfer an der Konferenz beteiligt werden. Den Gefangenen wird der Vollzugsplan in der Konferenz eröffnet und erläutert. Sie können auch darüber hinaus an der Konferenz beteiligt werden.
(6)An der Eingliederung mitwirkende Personen außerhalb des Vollzugs sind nach Möglichkeit in die Planung einzubeziehen. Sie können mit Zustimmung der Gefangenen auch an der Konferenz beteiligt werden.
(7)Rechtzeitig vor einer voraussichtlichen Entlassung soll die künftig zuständigen Bewährungshelferin oder der zukünftig zuständige Bewährungshelfer an der Konferenz teilnehmen. Ihr oder ihm ist der Vollzugsplan und seine Fortschreibungen zu übersenden.
(8)Der Vollzugsplan und seine Fortschreibungen werden den Gefangenen ausgehändigt. Fußnoten *) Verkündet als Artikel 2 des Gesetzes über den Vollzug der Sicherungsverwahrung und zur Änderung weiterer Gesetze vom 15. Mai 2013 (GVOBl. S. 169) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2013, 169 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003482NN00000000005 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=SichVStVollzG_SH_!_5