Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe bei Gefangenen mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung in Schleswig-Holstein (SVStVollzG SH) Vom 15. Mai 2013 * § 6 Inhalt des Vollzugsplan
(1)Der Vollzugsplan sowie seine Fortschreibungen enthalten unter Berücksichtigung von § 7 Abs. 2 Satz 2 insbesondere folgende Angaben:
- Zusammenfassung der für die Vollzugsplanung maßgeblichen Ergebnisse der Behandlungsuntersuchung,
- Maßnahmen zur Förderung der Mitwirkungsbereitschaft,
- Teilnahme an psychiatrischen, psychotherapeutischen oder sozialtherapeutischen Maßnahmen,
- Teilnahme an anderen einzel- oder gruppentherapeutischen Maßnahmen,
- Unterbringung in einer Wohngruppe und Teilnahme am Wohngruppenvollzug,
- Teilnahme an Maßnahmen zur Behandlung von Suchtmittelabhängigkeit und -missbrauch,
- Teilnahme an Trainingsmaßnahmen zur Verbesserung der sozialen Kompetenz,
- Teilnahme an schulischen und beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen einschließlich Alphabetisierungs- und Deutschkursen,
- Teilnahme an arbeitstherapeutischen Maßnahmen oder am Arbeitstraining,
- Arbeit,
- freies Beschäftigungsverhältnis, Selbstbeschäftigung,
- Teilnahme an Sportangeboten und Maßnahmen zur strukturierten Gestaltung der Freizeit,
- Lockerungen und Urlaub,
- Unterbringung im offenen Vollzug,
- Aufrechterhaltung, Förderung und Gestaltung von Außenkontakten,
- Schuldnerberatung, Schuldenregulierung und Erfüllung von Unterhaltspflichten,
- Maßnahmen zur Vorbereitung von Entlassung, Eingliederung und Nachsorge und
- Frist zur Fortschreibung des Vollzugsplans.
(2)Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 3, 4, 6 bis 9, die nach dem Ergebnis des Diagnoseverfahrens als zur Erreichung des Vollzugsziels zwingend erforderlich erachtet werden, sind als solche zu kennzeichnen und gehen allen anderen Maßnahmen vor. Andere Maßnahmen können versagt werden, soweit sie die Teilnahme an Maßnahmen nach Satz 1 beeinträchtigen würden. Dies gilt nicht für Maßnahmen nach Nr. 10 und 11.
(3)Rechtzeitig vor dem voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt hat die Planung zur Vorbereitung der Eingliederung zu beginnen. Anknüpfend an die bisherige Vollzugsplanung werden ab diesem Zeitpunkt die Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 18 konkretisiert oder ergänzt. Insbesondere ist Stellung zu nehmen zur
- Unterbringung im offenen Vollzug, Aufenthalt in einer Übergangseinrichtung,
- Unterkunft sowie Arbeit oder Ausbildung nach der Entlassung,
- Unterstützung bei notwendigen Behördengängen und der Beschaffung der notwendigen persönlichen Dokumente,
- Beteiligung der Bewährungshilfe und der Forensischen Ambulanzen,
- Kontaktaufnahme zu Einrichtungen der Entlassenenhilfe,
- Fortsetzung von im Vollzug noch nicht abgeschlossenen Maßnahmen,
- Anregung von Auflagen und Weisungen für die Bewährungs- oder Führungsaufsicht,
- Vermittlung in nachsorgende Maßnahmen,
- nachgehenden Betreuung durch Vollzugsbedienstete. Fußnoten *) Verkündet als Artikel 2 des Gesetzes über den Vollzug der Sicherungsverwahrung und zur Änderung weiterer Gesetze vom
- Mai 2013 (GVOBl. S. 169) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2013, 169 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003482NN00000000006 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=SichVStVollzG_SH_!_6