Gesetz über die Landesplanung (Landesplanungsgesetz - LaPlaG) Vom 27. April 2012 * § 6 Trägerschaft der Regionalplanung * (1) * Die Aufgabe der Aufstellung und Änderung der Regionalpläne wird den Krei
Art. 5des Gesetzes zur Änderung landesplanungsrechtlicher Vorschriften (LaPlaÄndG) vom 27. April 2012 (GVOBl. 2012, 452): ”
(1)Die Kreise und kreisfreien Städte jedes Planungsraumes haben bis zum
- September 2012 eine den Anforderungen des Artikels 1 § 6 Abs. 1 bis 3 genügende Vereinbarung zu schließen, die ab dem
- Januar 2013 wirksam wird. Die Vereinbarung ist bis zum
- Oktober 2012 der obersten Landesplanungsbehörde vorzulegen, Artikel 1 § 6 Abs. 4 und 5 gelten entsprechend.
(2)Am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits begonnene Aufstellungs- oder Änderungsverfahren von Raumordnungsplänen sind nach neuem Recht zu Ende zu führen.
(3)Eine Änderung der Planungsräume nach Artikel 1 § 3 lässt die Fortgeltung der bestehenden Regionalpläne bis zu deren Neuaufstellung bezogen auf die geänderten Planungsräume unberührt.”] *) [
Art. 5des Gesetzes zur Änderung landesplanungsrechtlicher Vorschriften (LaPlaÄndG) vom 27. April 2012 (GVOBl. 2012, 452): ”
(1)Die Kreise und kreisfreien Städte jedes Planungsraumes haben bis zum
- September 2012 eine den Anforderungen des Artikels 1 § 6 Abs. 1 bis 3 genügende Vereinbarung zu schließen, die ab dem
- Januar 2013 wirksam wird. Die Vereinbarung ist bis zum
- Oktober 2012 der obersten Landesplanungsbehörde vorzulegen, Artikel 1 § 6 Abs. 4 und 5 gelten entsprechend.”] [
Art. 5des Gesetzes zur Änderung landesplanungsrechtlicher Vorschriften (LaPlaÄndG) vom 27. April 2012 (GVOBl. 2012, 452): ”
(1)Die Kreise und kreisfreien Städte jedes Planungsraumes haben bis zum
- September 2012 eine den Anforderungen des Artikels 1 § 6 Abs. 1 bis 3 genügende Vereinbarung zu schließen, die ab dem
- Januar 2013 wirksam wird. Die Vereinbarung ist bis zum
- Oktober 2012 der obersten Landesplanungsbehörde vorzulegen, Artikel 1 § 6 Abs. 4 und 5 gelten entsprechend.”] [
Art. 5des Gesetzes zur Änderung landesplanungsrechtlicher Vorschriften (LaPlaÄndG) vom 27. April 2012 (GVOBl. 2012, 452): ”
(1)Die Kreise und kreisfreien Städte jedes Planungsraumes haben bis zum
- September 2012 eine den Anforderungen des Artikels 1 § 6 Abs. 1 bis 3 genügende Vereinbarung zu schließen, die ab dem
- Januar 2013 wirksam wird. Die Vereinbarung ist bis zum
- Oktober 2012 der obersten Landesplanungsbehörde vorzulegen, Artikel 1 § 6 Abs. 4 und 5 gelten entsprechend.”] [
Art. 5des Gesetzes zur Änderung landesplanungsrechtlicher Vorschriften (LaPlaÄndG) vom 27. April 2012 (GVOBl. 2012, 452): ”
(1)Die Kreise und kreisfreien Städte jedes Planungsraumes haben bis zum
- September 2012 eine den Anforderungen des Artikels 1 § 6 Abs. 1 bis 3 genügende Vereinbarung zu schließen, die ab dem
- Januar 2013 wirksam wird. Die Vereinbarung ist bis zum
- Oktober 2012 der obersten Landesplanungsbehörde vorzulegen, Artikel 1 § 6 Abs. 4 und 5 gelten entsprechend.”] [
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(1)Die Kreise und kreisfreien Städte jedes Planungsraumes haben bis zum
- September 2012 eine den Anforderungen des Artikels 1 § 6 Abs. 1 bis 3 genügende Vereinbarung zu schließen, die ab dem
- Januar 2013 wirksam wird. Die Vereinbarung ist bis zum
- Oktober 2012 der obersten Landesplanungsbehörde vorzulegen, Artikel 1 § 6 Abs. 4 und 5 gelten entsprechend.”] Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003485NN00000000009 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=LPlG_SH_!_6