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§ 7 LaPlaG Landesnorm Schleswig-Holstein - Allgemeine Vorschriften über Raumordnungspläne Gesetz über die Landesplanung (Landesplanungsgesetz - LaPlaG

Gesetz über die Landesplanung (Landesplanungsgesetz - LaPlaG) Vom 27. April 2012 * § 7 Allgemeine Vorschriften über Raumordnungspläne (1) Raumordnungspläne sind der Landesentwicklungsplan als landeswe

iter Raumordnungsplan und die Regionalpläne. Planungsträger für den Landesentwicklungsplan ist die oberste Landesplanungsbehörde, für die Regionalpläne der Träger der Regionalplanung nach § 6 Abs. 1. Die Aufstellung der Raumordnungspläne richtet sich nach Absatz 2 bis 7 und den §§ 7 bis 11 ROG. Die Raumordnungspläne legen die anzustrebende räumliche Entwicklung für einen Zeitraum von regelmäßig fünfzehn Jahren fest (Planungszeitraum). Sie sind bei Bedarf der Entwicklung anzupassen. § 10 Abs. 2 bleibt unberührt.

(2)In den Raumordnungsplänen ist sicherzustellen, dass den räumlichen Erfordernissen der Verteidigung und des Zivilschutzes Rechnung getragen wird.
(3)Bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen sind die raumrelevanten Inhalte des Landschaftsprogramms zu berücksichtigen.
(4)Der Planungsträger leitet das Aufstellungsverfahren durch ortsübliche Bekanntmachung der allgemeinen Planungsabsichten ein.
(5)Zu dem Entwurf eines Raumordnungsplans erhalten nach § 10 Abs. 1 Satz 1 ROG neben der Öffentlichkeit insbesondere folgende in ihren Belangen berührte öffentliche Stellen (Beteiligte) Gelegenheit zur Stellungnahme: 1. kreisangehörige Städte und Gemeinden über die Kreise, 2. die Kreise, 3. die kreisfreien Städte, 4.
  1. a)bei der Aufstellung des Landesentwicklungsplans alle Träger der Regionalplanung nach § 6, sowie die unteren Landesplanungsbehörden nach § 4 Abs. 2,
  2. b)bei der Aufstellung der Regionalpläne die an den betreffenden Planungsraum angrenzenden Träger der Regionalplanung nach § 6, sowie die unteren Landesplanungsbehörden nach § 4 Abs. 2 und die oberste Landesplanungsbehörde, 5. die sonstigen öffentlichen Stellen nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 ROG, 6. die Kommunalen Landesverbände, 7. die Industrie- und Handelskammern, 8. die nach § 40 des Landesnaturschutzgesetzes vom 24. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 301, ber. S. 486), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 225), anerkannten Vereine sowie der Landesnaturschutzverband, 9. sonstige Verbände und Vereinigungen, 10. Nachbarländer und -staaten nach den Grundsätzen von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit, 11. Personen des Privatrechts, für die eine Beachtenspflicht nach § 4 Abs. 1 Satz 2 ROG begründet werden soll.
(6)Der Entwurf ist den Beteiligten nach Absatz 5 zu übersenden. Zusätzlich können die Unterlagen in elektronischer Form übermittelt oder im Internet bereitgestellt werden. Die Beteiligten nach Absatz 5 haben die Möglichkeit, gegenüber dem Planungsträger innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Zuleitung des Planentwurfs eine Stellungnahme abzugeben; der Planungsträger kann die Frist erforderlichenfalls angemessen verlängern. Die Stellungnahmen können in schriftlicher oder in elektronischer Form ohne Signatur erfolgen. Die Stellungnahmen der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sind innerhalb der gesetzten Frist über die Kreise dem Planungsträger zuzuleiten. Die Kreise leiten die gemeindlichen Stellungnahmen unverzüglich an den Planungsträger weiter. Sofern sich die Kreise bei ihrer eigenen Stellungnahme gegenüber dem Planungsträger auch mit den Stellungnahmen der kreisangehörigen Städte und Gemeinden ihres Kreisgebietes auseinandersetzen, ist eine insoweit eintretende verhältnisgemäße Überschreitung der vom Planungsträger gesetzten Frist unbeachtlich.
(7)Die für die Beteiligung der Öffentlichkeit erforderliche Auslegung des Landesentwicklungsplanentwurfs zusammen mit der Begründung einschließlich der in § 9 ROG genannten Unterlagen erfolgt bei den Kreisen und kreisfreien Städten, die Auslegung des Regionalplanentwurfs bei den Ämtern und den amtsfreien Gemeinden für die Dauer von einem Monat. Gleichzeitig mit der Auslegung sollen die Unterlagen durch den Planungsträger im Internet bereitgestellt werden. Der Planungsträger macht Ort und Zeit der Auslegung sowie die Internetadresse ortsüblich bekannt; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass bis einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung oder einer Äußerung in elektronischer Form gegeben wird. Die Kosten der ortsüblichen Bekanntmachung trägt der Planungsträger. Bei den Kreisen eingegangene Stellungnahmen aus der Beteiligung nach Satz 1 sind unverzüglich an den Planungsträger weiterzuleiten.
(8)Die Absätze 1 bis 7 gelten entsprechend für die Änderung von Raumordnungsplänen. Der Planungsträger kann die Frist nach Absatz 6 Satz 2 auf zwei Monate verkürzen.
(9)Durchführung und Inhalte der Umweltprüfung von Raumordnungsplänen richten sich nach § 9 ROG. Fußnoten *) Verkündet als Art. 1 des Gesetzes zur Änderung landesplanungsrechtlicher Vorschriften (LaPlaÄndG) vom 27. April 2012 (GVOBl. 2012, 452) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2012, 452 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003485NN00000000011 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=LPlG_SH_!_7

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