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§ 22 LaPlaG Landesnorm Schleswig-Holstein - Organisation des Landesplanungsrates Gesetz über die Landesplanung (Landesplanungsgesetz - LaPlaG) vom 27.

Gesetz über die Landesplanung (Landesplanungsgesetz - LaPlaG) Vom 27. April 2012 * § 22 Organisation des Landesplanungsrates (1) Dem Landesplanungsrat gehören neben der Innenministerin als der Vorsitz

enden oder dem Innenminister als dem Vorsitzenden an:

  1. sieben Vertreterinnen oder Vertreter der im Schleswig-Holsteinischen Landtag vertretenen Parteien auf Vorschlag der Landtagsfraktionen,
  2. je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Kommunalen Landesverbände auf deren Vorschlag,
  3. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Träger der Regionalplanung pro Planungsraum auf deren Vorschlag,
  4. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Industrie- und Handelskammern, der Handwerkskammern, der Landwirtschaftskammer und der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein auf Vorschlag der Kammern,
  5. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Akademie für ländliche Räume Schleswig-Holstein auf deren Vorschlag,
  6. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Gewerkschaften auf Vorschlag des Deutschen Gewerkschaftsbundes, Landesbezirk Nord,
  7. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Vereinigung der Unternehmensverbände in Hamburg und Schleswig-Holstein, davon eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitgeber der Land- und Forstwirtschaft auf Vorschlag der Vereinigung der Unternehmensverbände,
  8. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der nach § 3 Abs. 3 Umweltrechtsbehelfsgesetz in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Landesnaturschutzgesetz in Schleswig-Holstein anerkannten Naturschutzvereinigungen sowie zwei auf dem Gebiet der Ökologie sachkundige Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler auf Vorschlag des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume in Abstimmung mit den Umweltverbänden,
  9. zwei auf dem Gebiet der Raumordnung sachkundige Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler auf Vorschlag des Innenministeriums,
  10. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landessportverbandes Schleswig-Holstein e.V. auf dessen Vorschlag,
  11. eine Vertreterin des Landesfrauenrates Schleswig-Holstein e.V. auf dessen Vorschlag,
  12. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landesjugendrings Schleswig-Holstein e.V. auf dessen Vorschlag,
  13. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landeskulturverbandes Schleswig-Holstein e.V. auf dessen Vorschlag,
  14. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Tourismusverbandes Schleswig-Holstein GmbH auf dessen Vorschlag,
  15. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Schleswig-Holsteinischen Wohnungsbauunternehmen auf deren Vorschlag,
  16. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landesseniorenrates und
  17. eine Vertreterin oder ein Vertreter für Angelegenheiten von Menschen mit Behinderung auf Vorschlag des oder der Landesbeauftragten für diesen Bereich. Von den unter Satz 1 Nr. 1 Genannten entfällt zunächst auf jede im Landtag vertretene Fraktion ein Mitglied; die weiteren Mitglieder werden auf die Parteien nach dem Höchstzahlenverfahren auf der Grundlage ihrer Sitze im Landtag verteilt.

(2)Die Innenministerin oder der Innenminister beruft die Mitglieder des Landesplanungsrates auf Vorschlag der in Absatz 1 genannten Stellen. Der Vorschlag jeder einzelnen Stelle muss mindestens die doppelte Anzahl der jeweils zu entsendenden Mitglieder enthalten. Bei den Vorschlägen jeder Stelle nach Satz 1 sollen Frauen und Männer jeweils zur Hälfte berücksichtigt werden.
(3)Die Innenministerin oder der Innenminister kann weitere Mitglieder in den Landesplanungsrat berufen. Die Gesamtzahl der Mitglieder des Landesplanungsrates soll fünfundvierzig nicht überschreiten.
(4)Bei der Berufung der Mitglieder des Landesplanungsrates nach den Absätzen 2 und 3 und den Berufungsvorschlägen nach Absatz 1 sind Frauen und Männer zu gleichen Teilen zu berücksichtigen. Bestehen Vorschlagsrechte einzelner Stellen aus § 22 Abs. 1 nur für eine Person, sollen Frauen und Männer von Amtszeit zu Amtszeit alternierend berücksichtigt werden.
(5)Die Mitglieder des Landesplanungsrates werden für die Dauer einer Wahlperiode des Landtages berufen. Eine Mitgliedschaft endet
  1. durch vorzeitigen Verzicht des Mitgliedes oder
  2. durch Abberufung und Berufung eines neuen Mitglieds auf Vorschlag der gemäß Absatz 1 Vorschlagsberechtigten. Eine wiederholte Berufung von Mitgliedern ist zulässig. Die Tätigkeit ist ehrenamtlich.
(6)Der Landesplanungsrat kann für die Behandlung von Einzelfragen Ausschüsse bilden und empfehlen, Sachverständige hinzuzuziehen.
(7)Die Mitglieder der Landesregierung können an den Sitzungen des Landesplanungsrates und seiner Ausschüsse teilnehmen oder zu diesen Sitzungen Vertreterinnen oder Vertreter entsenden.
(8)Der Landesplanungsrat soll bei Bedarf zusammentreten; er kann von der oder dem Vorsitzenden jederzeit einberufen werden. Er muss einberufen werden, wenn wenigstens ein Drittel seiner Mitglieder es beantragt.
(9)Der Landesplanungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Fußnoten *) Verkündet als Art. 1 des Gesetzes zur Änderung landesplanungsrechtlicher Vorschriften (LaPlaÄndG) vom 27. April 2012 (GVOBl. 2012, 452) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2012, 452 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003485NN00000000028 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=LPlG_SH_!_22

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