Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB XII) Vom 15. Dezember 2005 * § 5 Kosten der Sozialhilfe (1) Die Träger der Sozialhilfe tragen vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2
die Kosten für die ihnen obliegenden Aufgaben. Ihnen stehen die damit zusammenhängenden Einnahmen zu.
(2)Das Land stellt den örtlichen Trägern für die Wahrnehmung der mit Inkrafttreten dieses Gesetzes vom überörtlichen auf die örtlichen Träger übertragenen Aufgaben jährlich einen Ausgleichsbetrag zur Verfügung. Das Land erstattet ferner den örtlichen Trägern jährlich die Nettoaufwendungen der Leistungen der Eingliederungshilfe und der Hilfe zur Pflege an Personen über 60 Jahre in Einrichtungen (Erstattungsbetrag). Ausgleichs- und Erstattungsbetrag sind im Jahre 2010 zu überprüfen.
(3)Im Jahr 2007 beträgt der Ausgleichsbetrag nach Absatz 2 Satz 1 448,1 Mio. Euro und erhöht sich im Jahr 2008 um 3,6 % (Richtwert) auf 464,2 Mio. Euro. Der Erstattungsbetrag nach Absatz 2 Satz 2 beträgt im Jahr 2007 113,6 Mio. Euro und erhöht sich im Jahr 2008 um 3,6 (Richtwert) auf 117,7 Mio. Euro.
(4)Die örtlichen Träger übermitteln dem Land zum
- September eines jeden Jahres die Höhe der bis zum
- Juni eines jeden Jahres entstandenen tatsächlichen Nettoaufwendungen für die vom überörtlichen auf die örtlichen Träger übertragenen Aufgaben sowie die Höhe der tatsächlichen Nettoaufwendungen nach Absatz 2 Satz 2, erstmals im Jahr
- Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Nettoaufwendungen, der Richtlinien des Gemeinsamen Ausschusses und deren Umsetzung durch die örtlichen Träger wird der Ausgleichsbetrag im folgenden Haushaltsjahr dem unabweisbaren Bedarf angepasst. Dies gilt auch für den Erstattungsbetrag nach Absatz 2 Satz
- Die Festlegung des unabweisbaren Bedarfs obliegt dem Gemeinsamen Ausschuss. Übersteigt der Ausgleichs- oder der Erstattungsbetrag die tatsächlichen jährlichen Nettoaufwendungen der örtlichen Träger, ist der Differenzbetrag zum Ausbau ambulanter Leistungen der Eingliederungshilfe und der Hilfe zur Pflege zu verwenden.
(5)Die örtlichen Träger der Sozialhilfe erhalten aus dem Ausgleichsbetrag und dem Erstattungsbetrag monatliche Abschlagszahlungen. Die endgültige Verteilung des Ausgleichsbetrages und des Erstattungsbetrags auf die örtlichen Träger wird anhand ihrer dem Land jährlich nachzuweisenden tatsächlichen Netto-Ausgaben für die Aufgaben nach Absatz 2 unter Berücksichtigung der Kostenentwicklung für stationäre und teilstationäre Hilfen für behinderte und pflegebedürftige Menschen vorgenommen. Dabei ist die Umsetzung der Richtlinien des Gemeinsamen Ausschusses nach § 3 zu berücksichtigen. Fußnoten *) Verkündet als Artikel 8 des Haushaltsstrukturgesetzes 2006 v. 15.12.2005 (GVOBl. S. 568, ber. 2006 S. 25) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2005, 568 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000034A3NN00000000005 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=SGB12AG_SH_!_5