← Deutschland

Eingangsformel ÖKontrollstVO Landesnorm Schleswig-Holstein Landesverordnung zur Übertragung von Aufgaben nach dem Öko-Landbaugesetz auf Kontrollstelle

Obsah (10)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8§ 9§ 10

verordnung zur Übertragung von Aufgaben nach dem Öko-Landbaugesetz auf Kontrollstellen (Ökokontrollstellenverordnung - ÖKontrollstVO) Vom 14. März 2003 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der

Landesverordnung zur Übertragung von Aufgaben nach dem Öko-Landbaugesetz auf Kontrollstellen (Ökokontrollstellenverordnung - ÖKontrollstVO) vom

  1. März 2003 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Landesverordnung zur Übertragung von Aufgaben nach dem Öko-Landbaugesetz auf Kontrollstellen (Ökokontrollstellenverordnung - ÖKontrollstVO) vom
  2. März 2003 01.01.2003 Eingangsformel 01.01.2003 Erster Teil: - Beleihung 01.01.2003 § 1 - Rechtsstellung der Kontrollstellen 28.10.2016 § 2 - Voraussetzungen der Beleihung 01.01.2003 § 3 - Beleihung 28.10.2016 § 4 - Erlöschen der Beleihung 01.01.2003 Zweiter Teil: - Rechte und Pflichten der Kontrollstellen 01.01.2003 § 5 - Aufgaben der Kontrollstellen 28.10.2016 § 6 - Rechtsschutz gegen Entscheidungen der beliehenen Kontrollstellen 01.01.2003 § 7 - Datenschutz 01.01.2003 § 8 - Pflichten der Kontrollstellen 28.10.2016 § 9 - Gebühren 01.01.2003 § 10 - Inkrafttreten 01.01.2003 Aufgrund des § 2 Abs. 3 des Öko-Landbaugesetzes vom
  3. Juli 2002 (BGBl. I S. 2558) in Verbindung mit § 2 der Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde und zur Übertragung der Verordnungsermächtigung nach dem Öko-Landbaugesetz vom
  4. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 47) verordnet das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz:

Eingangsformel Erster Teil: Beleihung § 1 Rechtsstellung der Kontrollstellen Die für Schleswig-Holstein zugelassenen Kontrollstellen führen Aufgaben nach § 2 Absatz 1 des Öko-Landbaugesetzes (ÖLG) durch, soweit sie nach dieser Verordnung von der für den ökologischen Landbau zuständigen obersten Landesbehörde (beleihende Behörde) mit der Durchführung beliehen wurden. Die beliehenen Kontrollstellen nehmen die Aufgaben in eigenem Namen und in eigener Verantwortung wahr und unterstehen der Fachaufsicht der beleihenden Behörde nach § 15 Absatz 2 und § 16 Absatz 1 und 3 des Landesverwaltungsgesetzes.

§ 1§ 2 Voraussetzungen der Beleihung

(1)Die Beleihung ist schriftlich bei der beleihenden Behörde zu beantragen.
(2)Voraussetzungen für die Beleihung sind:
  1. Der Nachweis einer gültigen Zulassung durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung gemäß § 4 Abs. 1 ÖLG,
  2. der Nachweis, dass die ordnungsgemäße Durchführung der mit der Tätigkeit der Kontrollstelle verbundenen Verwaltungsverfahren gewährleistet ist,
  3. der Nachweis einer Haftpflichtversicherung.
(3)Der Nachweis nach Absatz 2 Nr. 2 ist im Regelfall erbracht, wenn die Kontrollstelle
  1. jedenfalls eine Person in ausreichendem Umfang beschäftigt, die aufgrund ihrer beruflichen Ausbildung über die erforderlichen Kenntnisse des Verwaltungsverfahrensrechts verfügt, oder
  2. eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt mit der Rechtsberatung bei der Durchführung von Verwaltungsverfahren beauftragt hat.

§ 2§ 3 Beleihung

(1)Wenn die Voraussetzungen des § 2 erfüllt sind, spricht die beleihende Behörde die Beleihung aus.
(2)Die Beleihung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(3)Nach der Beleihung wird unverzüglich die Leiterin oder der Leiter der Kontrollstelle gemäß § 1 des Verpflichtungsgesetzes vom
  1. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), geändert durch Gesetz vom
  2. August 1974 (BGBl. I S. 1942), auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben verpflichtet. In begründeten Ausnahmefällen kann anstelle der Leiterin oder des Leiters der Kontrollstelle die Stellvertreterin oder der Stellvertreter nach Satz 1 verpflichtet werden. Die Verpflichtung aller übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kontrollstelle erfolgt im Anschluss und unverzüglich durch die verpflichtete Person.

§ 3§ 4 Erlöschen der Beleihung Die Beleihung erlischt 1.

mit Ablauf der im Beleihungsbescheid festgesetzten Frist,

  1. mit dem Wegfall der Zulassung gemäß § 4 Abs. 1 ÖLG,
  2. durch Rücknahme oder Widerruf der Beleihung,
  3. Zweiter Teil: Rechte und Pflichten der Kontrollstellen

§ 4Zweiter Teil: Rechte und Pflichten der Kontrollstellen § 5 Aufgaben der Kontrollstellen

(1)Die beliehenen Kontrollstellen führen das Kontrollverfahren nach Artikel 27 Absatz 1 bis 3 und Absatz 12 bis 14 der Verordnung Nummer 834/2007 2) in Verbindung mit Titel IV „Kontrolle“ der Verordnung Nummer 889/2008 3) sowie unter Beachtung der Vorgaben der §§ 5 bis 11 ÖLG-Kontrollstellen-Zulassungsverordnung vom 7. Mai 2012 (BGBl. I S. 1044) durch.
(2)Die beliehenen Kontrollstellen nehmen die Meldungen nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nummer 834/2007 entgegen und leiten sie an die beleihende Behörde weiter.
(3)Stellt eine beliehene Kontrollstelle im Rahmen der von ihr durchgeführten Kontrollen Abweichungen von den Vorschriften der Verordnung Nummer 834/2007 und der Verordnung Nummer 889/2008 fest, trifft sie eine angemessene Maßnahme und berücksichtigt dabei insbesondere die Schwere der Abweichung. Sie entscheidet über die Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von einer betroffenen Partie oder Erzeugung nach Artikel 30 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung Nummer 834/2007 sowie über ein vorläufiges Vermarktungsverbot nach Artikel 91 der Verordnung Nummer 889/2008.
(4)Die beliehenen Kontrollstellen erteilen Genehmigungen zur Verwendung von nichtökologischem/nichtbiologischem Saatgut und vegetativem Vermehrungsmaterial nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nummer 889/2008, soweit es sich nicht um einen Fall des Artikels 45 Absatz 8 dieser Verordnung handelt. Fußnoten 2) Verordnung (EG) Nummer 834/2007 des Rates vom
  1. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nummer 2092/91 (ABl. L 189 S. 1, ber. ABl. L 300 S. 72), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nummer 517/2013 vom
  2. Mai 2013 (ABl. L 158 S. 1) 3) Verordnung (EG) Nummer 889/2008 der Kommission vom
  3. September 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nummer 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. L 250 S. 1, zuletzt ber. ABl. L 359 S. 77), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nummer 2016/673 vom
  4. April 2016 (ABl. L 116 S. 8)“

§ 5

§ 6 Rechtsschutz gegen Entscheidungen der beliehenen Kontrollstellen Über einen Widerspruch gegen die Entscheidung einer beliehenen Kontrollstelle entscheidet die Kontrollstelle, die den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat. Eine Klage gegen den Widerspruchsbescheid ist ebenfalls gegen diese zu richten.

§ 6§ 7 Datenschutz

(1)Die beliehenen Kontrollstellen stellen sicher, dass die datenschutzrechtlichen Bestimmungen den mit der Durchführung der Kontrollen beauftragten Personen bekannt sind.
(2)Soweit dies in Fällen von Verstößen zur Gewährleistung eines insgesamt wirksamen Kontrollsystems erforderlich ist, können die beliehenen Kontrollstellen auch personenbezogene Daten miteinander austauschen. Die Kontrollstelle, die einen solchen Informationsaustausch initiiert, teilt dies zugleich der beleihenden Behörde mit.

§ 7§ 8 Pflichten der Kontrollstellen

(1)Über die im Öko-Landbaugesetz bestimmten Pflichten hinaus, haben die beliehenen Kontrollstellen gemäß Artikel 27 Absatz 14 der Verordnung Nummer 834/2007 jährlich einen zusammenfassenden Bericht über ihre Tätigkeit vorzulegen. Dabei sind insbesondere alle festgestellten Abweichungen, Unregelmäßigkeiten und Verstöße sowie die getroffenen Maßnahmen und die verhängten Sanktionen sowie die erteilten Ausnahmegenehmigungen in der von der beleihenden Behörde bestimmten Form zu dokumentieren.
(2)Erhält eine beliehene Kontrollstelle als Ergebnis ihrer Kontrolltätigkeit Kenntnis von Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass eine Ordnungswidrigkeit nach § 13 ÖLG begangen wurde, so hat sie dies unverzüglich der zuständigen Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der von dieser bestimmten Form zu melden.

§ 8

§ 9 Gebühren Die beliehenen Kontrollstellen erheben für Amtshandlungen im Rahmen der ihnen aufgrund dieser Verordnung übertragenen Aufgaben Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein.

§ 9

§ 10 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

§ 10

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.