Verordnung zur Durchführung des § 80 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes Vom 21. Juni 1967 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Verordnung zur Durchführung des § 80 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes vom
- Juni 1967 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung zur Durchführung des § 80 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes vom
- Juni 1967 01.01.2003 Eingangsformel 01.01.2003 § 1 01.01.2003 § 2 01.01.2003 § 3 01.01.2003 Aufgrund des § 80 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes in der Fassung vom
- Dezember 1965 -BewG 1965- (Bundesgesetzbl I S. 1861) verordnet die Landesregierung:
Eingangsformel § 1 Die nachstehend aufgeführten Gemeinden und Gemeindeteile werden für Zwecke der Einheitsbewertung des Grundbesitzes abweichend von ihrer Einwohnerzahl nach dem Stand vom t. Januar 1964 in folgende Gemeindegrößenklassen eingegliedert:
- in die Gemeindegrößenklasse 10000 bis 50000 Einwohner: a. die Gemeinden Aumühle Großhansdorf Halstenbek Heikendorf Mönkeberg Rellingen Wentorf bei Hamburg Westerland Wohltorf b. aus den Gemeinden (Großgemeinden) Altenholz: der Gemeindeteil (Gemarkung) Stift Barkelsby: das an Eckernförde grenzende Gebiet südlich der Straße Eckernförde - Waabs und westlich der Bundeswehrstraße nach Louisenberg Molfsee: der Gemeindeteil Schulensee Timmendorfer Strand: die Gemeindeteile Timmendorfer Strand und Niendorf
- in die Gemeindegrößenklasse 5000 bis 10000 Einwohner: a. die Gemeinden Büsum Friedrichsgabe Glashütte Helgoland Klausdorf Krummesse Ording Russee Sankt Peter Schönkirchen Strande Wellsee Wyk auf Föhr b. aus den Gemeinden (Großgemeinden) Grömitz: der Gemeindeteil (Hauptort) Grömitz mit Höfen und Gütern Sünderup: der Gemeindeteil (Siedlung) Adelbyland (Gemarkung Sünderup Flur 5)
- in die Gemeindegrößenklasse 2000 bis 5000 Einwohner: a. die Gemeinden Dahme Egenbüttel Hörnum (Sylt) Kampen (Sylt) Kellenhusen (Ostsee) Meimersdorf Moorsee Wenningstedt (Sylt) b. aus den Gemeinden (Großgemeinden) Ahrensbök: der Gemeindeteil (Hauptort) Ahrensbök Drage: die Treenesiedlung (ca. 4 ha aus der Flur 7 der Gemarkung Friedrichstadt) und die gem. Beschluß der Landesregierung vom
- Juni 1966 (Amtsbl. Schl.-H. S. 339) in die Stadt Friedrichstadt umgemeindeten Flurstücke der Flur 2 der Gemarkung Drage (15.2976 ha) Ratekau: die Gemeindeteile Ratekau und Sereetz
- in die Gemeindegrößenklasse 0 bis 2000 Einwohner: a. die Gemeinden (Großgemeinden) Bosau Gleschendorf Schönwalde am Bungsberg Süsel Wangels b. aus den Gemeinden (Großgemeinden) Ahrensbök: alle Gemeindeteile, die nicht unter Nr. 3 Buchst. b)genannt sind Bad Schwartau: der Gemeindeteil Gr. Parin Eutin: die Gemeindeteile Fissau, Sielbeck und Sibbersdorf Grömitz: alle Gemeindeteile, die nicht unter Nr. 2 Buchst. b)genannt sind Lensahn: alle Gemeindeteile mit Ausnahme des Hauptortes Lensahn Malente: alle Gemeindeteile mit Ausnahme der Gemeindeteile Malente-Gremsmühlen, Malente-Neversfelde und Margarethenhof Oldenburg (Holstein): alle Gemeindeteile mit Ausnahme des Hauptortes Oldenburg Ratekau: alle Gemeindeteile, die nicht unter Nr. 3 Buchst. b)genannt sind Stockelsdorf: alle Gemeindeteile mit Ausnahme der Gemeindeteile Stockelsdorf und Mori Timmendorfer Strand: alle Gemeindeteile, die nicht unter Nr. 1 Buchst. b)genannt sind.
§ 1
§ 2 § 1 ist anzuwenden, wenn bei der Ermittlung des Einheitswertes die Wertverhältnisse vom 1. Januar 1964 zugrunde zu legen sind.
§ 2
§ 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
§ 3