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§ 3 EDVGBEV SH Landesnorm Schleswig-Holstein - Automatisiertes Abrufverfahren Landesverordnung über die Einführung des maschinell geführten Grundbuchs

Obsah (6)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6

verordnung über die Einführung des maschinell geführten Grundbuchs Vom 14. September 2001 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Landesverordnung über die Einführung des maschinell geführten Grundbuchs vom

  1. September 2001 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Landesverordnung über die Einführung des maschinell geführten Grundbuchs vom
  2. September 2001 01.01.2003 Eingangsformel 01.01.2003 § 1 - Einführung des maschinell geführten Grundbuchs 01.01.2003 § 2 - Datenverarbeitung im Auftrag 23.12.2005 § 3 - Automatisiertes Abrufverfahren 23.12.2005 § 4 - Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs 23.12.2005 § 5 - Ersatzgrundbuch 23.12.2005 § 6 - In-Kraft-Treten 23.12.2005 Aufgrund des § 126 Abs. 1 Satz 1 und des § 141 Abs. 2 Satz 4 der Grundbuchordnung (GBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom
  3. Mai 1994 (BGBl. S. 114), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  4. Juni 2000 (BGBl. I S. 897), des § 93 Satz 1 der Grundbuchverfügung (GBV) in der Fassung der Bekanntmachung vom
  5. Januar 1995 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  6. März 1999 (BGBl. I S. 497), in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 13, 14 der Justizermächtigungsübertragungsverordnung vom
  7. Dezember 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 720), zuletzt geändert durch Landesverordnung vom
  8. Oktober 2000 (GVOBl. S. 594), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen geändert gemäß Verordnung vom
  9. Februar 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 34), verordnet das Ministerium für Justiz, Frauen, Jugend und Familie:

Eingangsformel § 1 Einführung des maschinell geführten Grundbuchs

(1)Die Grundbücher sollen in maschineller Form als automatisierte Datei geführt werden.
(2)Die maschinell geführten Grundbücher werden bis zu ihrer Übernahme durch eine zentrale Grundbuchspeicherstelle in einem Datenspeicher bei dem zuständigen Grundbuchamt geführt.

§ 1

§ 2 Datenverarbeitung im Auftrag Die Datenverarbeitung führt Dataport, Anstalt des öffentlichen Rechts, als zentrale Stelle im Auftrag der Grundbuchämter durch ( § 126 Abs. 3 GBO, § 17 LDSG).

§ 2§ 3 Automatisiertes Abrufverfahren

(1)Zuständige Behörde für die Erteilung der Genehmigung nach § 133 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 GBO ist die Präsidentin oder der Präsident des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts.
(2)Zur maschinellen Bearbeitung von Anträgen auf Auskunft aus dem Grundbuch nach § 133 Abs. 4 Satz 1 GBO ist das Amtsgericht Kiel zuständig.

§ 3§ 4 Anlegung des maschinell geführten Grundbuchs

(1)Das maschinell geführte Grundbuch soll durch Neufassung (§ 69GBV) angelegt werden. Die Anlegung kann im Einzelfall auch durch Umschreibung (§ 68 GBV) oder Umstellung (§ 70 GBV) erfolgen.
(2)Zur Anlegung und Freigabe des maschinell geführten Grundbuchs sowie zur Schließung des bisherigen Papiergrundbuchs einschließlich der Unterzeichnung des Schließungsvermerks ist neben der Rechtspflegerin oder dem Rechtspfleger auch die Urkundsbeamtin oder der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zuständig.

§ 4§ 5 Ersatzgrundbuch

(1)Ein Ersatzgrundbuch in Papierform soll in der Regel angelegt werden, wenn die Vornahme von Eintragungen in das maschinell geführte Grundbuch länger als einen Monat nicht möglich ist.
(2)Bei der Übernahme neuer Eintragungen aus dem Ersatzgrundbuch in das maschinell geführte Grundbuch nach § 141 Abs. 2 Satz 2 GBO ist die Speicherung des Schriftzugs von Unterschriften nicht notwendig. Die aus dem Ersatzgrundbuch in das maschinell geführte Grundbuch übernommene Eintragung ist mit dem Vermerk abzuschließen: "Aus dem Ersatzgrundbuch übernommen und freigegeben am/zum ...". Das Ersatzgrundbuch ist zu schließen. In der Aufschrift ist folgender Schließungsvermerk einzutragen: "Nach Wiederherstellung des maschinell geführten Grundbuchs geschlossen am/zum ...". § 70 Abs. 2 Satz 2 GBV gilt entsprechend.

§ 5§ 6 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am 8.

Oktober 2001 in Kraft.

§ 6

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.