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BNotO§6GebV SH Landesnorm Schleswig-Holstein Landesverordnung über die Anrechnung von Zeiten nach § 6 Abs. 3 Satz 4 der Bundesnotarordnung vom 3. Juli

Landesverordnung über die Anrechnung von Zeiten nach § 6 Abs. 3 Satz 4 der Bundesnotarordnung Vom

  1. Juli 1991 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe zur Einzelansicht Landesverordnung über die Anrechnung von Zeiten nach § 6 Abs. 3 Satz 4 der Bundesnotarordnung vom
  2. Juli 1991 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Landesverordnung über die Anrechnung von Zeiten nach § 6 Abs. 3 Satz 4 der Bundesnotarordnung vom
  3. Juli 1991 01.01.2003 Eingangsformel 01.01.2003 § 1 01.01.2003 § 2 01.01.2003 § 3 01.01.2003 Aufgrund des § 6 Abs. 3 Satz 4 der Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- Nr. 303- 1 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom
  4. Januar 1991 (BGBl. I S. 150), in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlaß von Verordnungen nach § 6 Abs. 3 der Bundesnotarordnung vom
  5. April 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 254) wird verordnet: zur Einzelansicht Eingangsformel § 1 Auf die Zeit der nach § 6 Abs. 3 Satz 3 der Bundesnotarordnung zu berücksichtigenden Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt werden angerechnet:
  6. Zeiten des Grundwehrdienstes oder von Wehrübungen bis zur Dauer von zwei Jahren;
  7. Zeiten eines Ersatzdienstes im Zivildienst, einer Tätigkeit als Soldat auf Zeit, im Vollzugsdienst der Polizei, im hauptamtlichen Polizeidienst der Deutschen Bundesbahn (polizeilicher Vollzugsdienst), im Polizeivollzugsdienst des Bundesgrenzschutzes oder im Entwicklungsdienstverhältnis, das für nicht mehr als drei Jahre eingegangen ist, bis zur Dauer des Grundwehrdienstes nach den Grundsätzen der Nummer 1;
  8. Zeiten, in denen Anspruch auf Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
  9. Juli 1989 (BGBl. I S. 1550), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2823), bestand oder nur deshalb nicht bestanden hat, weil die Einkommensgrenze überschritten war;
  11. Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach dem Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter in der Fassung der Bekanntmachung vom
  12. April 168 (BGBl. I S. 315), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  13. Juni 1989 (BGBl. I S. 1297);
  14. Zeiten eines vorübergehenden Verzichts auf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Schwangerschaft oder Betreuung von minderjährigen, mit der Rechtsanwältin oder dem Rechtsanwalt in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindern, bis zur Dauer von zwei Jahren; Zeiten nach den Nummern 1 bis 4 werden auch angerechnet, wenn sie vor der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft liegen. Die Anrechnung nach Satz 2 soll in der Regel nur erfolgen, wenn der Zeitraum zwischen der Beendigung der Ausbildung und dem erfolgreichen Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr als zwei Jahre betragen hat. zur Einzelansicht § 1 § 2 Anrechnungen nach § 1 dürfen einen Zeitraum von zwei Jahren nicht überschreiten. zur Einzelansicht § 2 § 3 Diese Verordnung tritt am
  15. August 1991 in Kraft. zur Einzelansicht § 3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.