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§ 1 StAHiBV SH Landesnorm Schleswig-Holstein Landesverordnung über die Hilfsbeamtinnen und Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft vom 23. November 1995 T

Landesverordnung über die Hilfsbeamtinnen und Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft Vom 23. November 1995 § 1

(1)Die Angehörigen folgender Beamten- und Angestelltengruppen sind Hilfsbeamtinnen oder Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft: 1. Bei der Bundesfinanzverwaltung:
  1. a)Außenprüfungs- und Steueraufsichtsdienst: Regierungsrätinnen und Regierungsräte +1) Zolloberamtsrätinnen und Zolloberamtsräte +1) Zollamtsrätinnen und Zollamtsräte +1) Zollamtfrauen und Zollamtmänner Zolloberinspektorinnen und Zolloberinspektoren Zollinspektorinnen und Zollinspektoren Zollbetriebsinspektorinnen und Zollbetriebsinspektoren Zollhauptsekretärinnen und Zollhauptsekretäre Zollobersekretärinnen und Zollobersekretäre +2) Zollsekretärinnen und Zollsekretäre +2)
  2. b)Grenzaufsichts- und Grenzabfertigungsdienst: Regierungsrätinnen und Regierungsräte +1) Zolloberamtsrätinnen und Zolloberamtsräte +1) Zollamtsrätinnen und Zollamtsräte +1) Zollamtfrauen und Zollamtmänner Zolloberinspektorinnen und Zolloberinspektoren Zollinspektorinnen und Zollinspektoren Zollbetriebsinspektorinnen und Zollbetriebsinspektoren Zollschiffsbetriebsinspektorinnen und Zollschiffsbetriebsinspektoren Zollhauptsekretärinnen und Zollhauptsekretäre Zollschiffshauptsekretärinnen und Zollschiffshauptsekretäre Zollobersekretärinnen und Zollobersekretäre +2) Zollschiffsobersekretärinnen und Zollschiffsobersekretäre +2) Zollsekretärinnen und Zollsekretäre +2) Zollschiffssekretärinnen und Zollschiffssekretäre +2)
  3. c)Forstdienst: Forstoberamtsrätinnen und Forstoberamtsräte Forstamtsrätinnen und Forstamtsräte Forstamtfrauen und Forstamtmänner Forstoberinspektorinnen und Forstoberinspektoren Forstinspektorinnen und Forstinspektoren Forstamtsinspektorinnen und Forstamtsinspektoren Forsthauptsekretärinnen und Forsthauptsekretäre Forstobersekretärinnen und Forstobersekretäre +2) Forstsekretärinnen und Forstsekretäre +2) Forstassistentinnen und Forstassistenten +2) als Forstbetriebsbeamtinnen oder Forstbetriebsbeamte im Außendienst 2. Bei der Polizei: Erste Polizeihauptkommissarinnen und Erste Polizeihauptkommissare Erste Kriminalhauptkommissarinnen und Erste Kriminalhauptkommissare +3) Polizeihauptkommissarinnen und Polizeihauptkommissare Kriminalhauptkommissarinnen und Kriminalhauptkommissare Polizeioberkommissarinnen und Polizeioberkommissare Kriminaloberkommissarinnen und Kriminaloberkommissare Polizeikommissarinnen und Polizeikommissare Kriminalkommissarinnen und Kriminalkommissare Polizeihauptmeisterinnen und Polizeihauptmeister Kriminalhauptmeisterinnen und Kriminalhauptmeister Polizeiobermeisterinnen und Polizeiobermeister Kriminalobermeisterinnen und Kriminalobermeister Polizeimeisterinnen und Polizeimeister Kriminalmeisterinnen und Kriminalmeister 3. Bei den Forst-, Jagd- und Fischereiverwaltungen des Landes, der Gemeinden und der Körperschaften des öffentlichen Rechts:
  4. a)Forst- und Jagdverwaltung Forstoberamtsrätinnen und Forstoberamtsräte Forstamtsrätinnen und Forstamtsräte, Forstamtfrauen und Forstamtmänner Forstoberinspektorinnen und Forstoberinspektoren Forstinspektorinnen und Forstinspektoren Forstamtsinspektorinnen und Forstamtsinspektoren Forsthauptsekretärinnen und Forsthauptsekretäre Forstobersekretärinnen und Forstobersekretäre Forstsekretärinnen und Forstsekretäre +2) Forstassistentinnen und Forstassistenten +2) als Forstbetriebsbeamtinnen oder Forstbetriebsbeamte im Außendienst
  5. b)Fischereiverwaltung: Amtsinspektorinnen und Amtsinspektoren Regierungsfischereihauptsekretärinnen und Regierungsfischereihauptsekretäre Regierungsfischereiobersekretärinnen und Regierungsfischereiobersekretäre Regierungsfischereisekretärinnen und Regierungsfischereisekretäre +2) Regierungsfischereiassistentinnen und Regierungsfischereiassistenten +2) 4. Bei der Bergverwaltung: Bergdirektorinnen und Bergdirektoren +1) Bergoberrätinnen und Bergoberräte +1) Bergrätinnen und Bergräte Bergamtsrätinnen und Bergamtsräte Bergamtfrauen und Bergamtmänner Bergoberinspektorinnen und Bergoberinspektoren Berginspektorinnen und Berginspektoren bei dem Bergamt Celle 5. Bei der Staatsanwaltschaft: Wirtschaftsfachkräfte, sofern sie
  6. a)sich mindestens in der Besoldungsgruppe A 11 befinden oder
  7. b)als Angestellte einer vergleichbaren Vergütungsgruppe angehören und mindestens zwei Jahre in einer der in dieser Verordnung bezeichneten Beamten- oder Angestelltengruppen tätig gewesen sind.
(2)Hilfsbeamtinnen oder Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft sind auch die in einem anderen Bundesland als Hilfsbeamtinnen oder Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft bezeichneten Beamtinnen und Beamten, die im Lande Schleswig-Holstein berechtigt sind, polizeiliche Aufgaben wahrzunehmen.
(3)Beamtinnen und Beamte in der Probezeit stehen grundsätzlich den Beamtinnen oder Beamten ihrer Laufbahn gleich, denen ein Amt verliehen worden ist, Beamtinnen und Beamte im gehobenen Dienst jedoch nur, sofern sie ihre Laufbahnprüfung abgelegt haben oder mindestens zwei Jahre in einer der in dieser Verordnung bezeichneten Beamtengruppen verwendet worden sind. Fußnoten +1) Sofern sie nicht Leiterin oder Leiter einer selbständigen Dienststelle sind. Sofern sie nicht Leiterin oder Leiter einer selbständigen Dienststelle sind. Sofern sie nicht Leiterin oder Leiter einer selbständigen Dienststelle sind. Sofern sie nicht Leiterin oder Leiter einer selbständigen Dienststelle sind. Sofern sie nicht Leiterin oder Leiter einer selbständigen Dienststelle sind. Sofern sie nicht Leiterin oder Leiter einer selbständigen Dienststelle sind. Sofern sie nicht Leiterin oder Leiter einer selbständigen Dienststelle sind. Sofern sie nicht Leiterin oder Leiter einer selbständigen Dienststelle sind. +2) Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das
  1. Lebensjahr vollendet haben. Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das
  2. Lebensjahr vollendet haben. Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das
  3. Lebensjahr vollendet haben. Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das
  4. Lebensjahr vollendet haben. Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das
  5. Lebensjahr vollendet haben. Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das
  6. Lebensjahr vollendet haben. Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das
  7. Lebensjahr vollendet haben. Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das
  8. Lebensjahr vollendet haben. Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das
  9. Lebensjahr vollendet haben. Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das
  10. Lebensjahr vollendet haben. Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das
  11. Lebensjahr vollendet haben. Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das
  12. Lebensjahr vollendet haben. Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das
  13. Lebensjahr vollendet haben. +3) Sofern sie nicht Leiterin oder Leiter einer Kriminalpolizeistelle sind. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000034E8NN00000000002 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=StAHiBV_SH_!_1

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