Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über Personalausweise (AG-PAuswG) Vom 17. März 1987 § 5 Pflichten bei der Antragstellung (1) Ein Personalausweis oder ein vorläufiger Personalausweis wird auf Antrag
ausgestellt. Der Ausweisbewerber, sein gesetzlicher Vertreter oder sein Pfleger, der den Aufenthalt bestimmen kann, kann sich bei der Stellung des Antrags nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Zur Antragstellung muß der Ausweisbewerber persönlich bei der Personalausweisbehörde erscheinen; hiervon sind Ausnahmen zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Jugendliche die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz.
(2)Der gesetzliche Vertreter hat den Antrag auf Ausstellung eines Personalausweises zu stellen, wenn Personen 1. vom vollendeten 16. bis zum vollendeten 18. Lebensjahres unterlassen haben, den Antrag zu stellen oder 2. unter Betreuung stehen und
- a)geschäftsunfähig sind oder
- b)es unterlassen haben, den Antrag zu stellen. Ist für Personen ein Pfleger bestellt, der ihren Aufenthalt bestimmen kann, so hat dieser den Antrag zu stellen, wenn der Ausweispflichtige dies unterlassen hat. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn die Personen von der Verpflichtung, einen Personalausweis zu besitzen, nach § 1 Abs. 2 befreit worden sind.
(3)Der Antragsteller hat die für die Ausstellung eines Personalausweises oder eines vorläufigen Personalausweises nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Personalausweise erforderlichen Angaben zu machen und entsprechende Nachweise zu erbringen. Es sind insbesondere
- die erforderlichen Unterschriften zu leisten,
- ein geeignetes Lichtbild in der Größe von mindestens 45 mm x 35 mm im Hochformat ohne Rand abzugeben, das das Gesicht des Ausweisbewerbers in einer Höhe von mindestens 20 mm darstellt und zweifelsfrei erkennen läßt; der Hintergrund muß heller als die Gesichtspartie sein. Das Lichtbild muß im Halbprofil aufgenommen sein. Es muß den Ausweisbewerber ohne Kopfbedeckung zeigen; Ausnahmen sind zulässig. Soweit erforderlich sind Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und Anschrift des gesetzlichen Vertreters oder des Pflegers, der den Aufenthalt bestimmen kann, anzugeben.
(4)Bestehen Zweifel über die Person des Ausweisbewerbers, sind von der Personalausweisbehörde die zur Feststellung seiner Identität erforderlichen Maßnahmen zu treffen; der Ausweisbewerber hat sich diesen zu unterziehen. Die Personalausweisbehörde hat die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen zu veranlassen, wenn die Identität des Ausweisbewerbers auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Ist die Identität festgestellt, so sind die im Zusammenhang mit der Feststellung nach Satz 2 angefallenen erkennungsdienstlichen Unterlagen zu vernichten. Über die Vernichtung ist eine Niederschrift anzufertigen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 1987, 74 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000034FDNN00000000007 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=PAuswGAG_SH_!_5