← Deutschland

§ 3 GVollzBKostV SH Landesnorm Schleswig-Holstein Landesverordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher vom

Landesverordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher Vom 13. Mai 1977 § 3

(1)Der Gebührenanteil für die Erledigung eines einzelnen Auftrages darf im Regelfall den Betrag von 300 Euro nicht übersteigen. Über einen höheren Gebührenanteil entscheidet das Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Integration.
(2)Der Höchstbetrag der einer Gerichtsvollzieherin oder einem Gerichtsvollzieher zustehenden Gebührenanteile beträgt im Kalenderjahr 16.983 Euro. Wird der Höchstbetrag an Gebührenanteilen überschritten, so verbleiben der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher 50 % des Mehrbetrages.
(3)Wird eine Gerichtsvollzieherin oder ein Gerichtsvollzieher nur vorübergehend beschäftigt oder endet aus sonstigen Gründen ihre oder seine Beschäftigung im Laufe des Rechnungsjahres, ist sinngemäß nach den vorstehenden Bestimmungen zu verfahren. Als Höchstbetrag gilt in diesem Falle
  1. für jedes Kalendervierteljahr (3 Kalendermonate oder 90 Kalendertage) ein Viertel,
  2. für jeden Monat (Kalendermonat oder 30 Kalendertage) ein Zwölftel und
  3. für die überschießenden Tage oder bei kürzeren Beschäftigungszeiten für jeden Kalendertag ein Dreihundertsechzigstel des Höchstbetrages nach Absatz 2.
(4)Der Höchstbetrag nach Absatz 2 erhöht sich um 20,45 Euro für jeden Kalendertag, für den die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher zu den Dienstgeschäften des eigenen Bezirks die Vertretung einer verhinderten Gerichtsvollzieherin oder eines verhinderten Gerichtsvollziehers oder die Verwaltung einer weiteren Stelle einer Gerichtsvollzieherin oder eines Gerichtsvollziehers übernimmt. Dies gilt nicht für die ersten 63 Kalendertage einer Vertretung oder der Verwaltung einer weiteren Gerichtsvollzieherstelle im Kalenderjahr; die Kalendertage mehrerer Vertretungen und der Verwaltung weiterer Gerichtsvollzieherstellen sind zusammenzurechnen. Bei Vertretung einer Gerichtsvollzieherstelle durch mehrere Gerichtsvollzieherinnen oder Gerichtsvollzieher ist der in Satz 1 genannte Erhöhungsbetrag anteilig zu berücksichtigen.
(5)Bei Teilzeitbeschäftigung oder ermäßigter Arbeitszeit sind die Höchstbeträge nach den Absätzen 2 und 3 sowie der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 in Anlehnung an § 1 a des Landesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit § 7 Abs. 1 des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein (SHBesG) vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153) im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit zu verringern.
(6)Wird die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher während des Rechnungsjahres versetzt oder erhält sie oder er innerhalb eines Rechnungsjahres mehrere Beschäftigungsaufträge, können die Gebührenteile für die einzelnen Beschäftigungszeiträume zusammengerechnet werden, wenn sie oder er es beantragt. Über den Antrag entscheidet das für Justiz zuständige Ministerium.
(7)Von den Absätzen 2, 4 und 5 darf nur in besonderen Fällen und nur mit Zustimmung des für Justiz zuständigen Ministeriums abgewichen werden. Weitere Fassungen dieser Norm § 3 GVollzBKostV SH, vom 04.04.2013, gültig ab 26.04.2013 bis 25.07.2013 § 3 GVollzBKostV SH, vom 02.07.2013, gültig ab 01.01.2012 bis 29.02.2012 § 3 GVollzBKostV SH, vom 05.07.2011, gültig ab 29.07.2011 bis 31.12.2011 § 3 GVollzBKostV SH, vom 11.06.2012, gültig ab 01.01.2011 bis 28.07.2011 § 3 GVollzBKostV SH, vom 02.09.2010, gültig ab 01.10.2010 bis 31.12.2010 § 3 GVollzBKostV SH, vom 05.07.2011, gültig ab 01.01.2010 bis 30.09.2010 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 1977, 168 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003501NN00000000025 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=GVollzBKostV_SH_!_3

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.