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FÄZustVO Landesnorm Schleswig-Holstein Anlage 2 - Zuständigkeiten einzelner Finanzämter jeweils für die Bezirke aller Finanzämter (landesweite Zuständ

verordnung über die Zuständigkeiten der Finanzämter in Schleswig-Holstein (FÄZustVO) Vom 28. November 1996 Anlage 2 zu § 2 FÄZustVO Zuständigkeiten einzelner Finanzämter jeweils für die Bezirke aller

Artikel 3des Gesetzes vom 28.

Mai 2007 (BGBl. I S. 914) Kiel-Nord 7 4 Betriebsprüfung bezogen auf folgende Unternehmen/Steuerpflichtige (Groß- und Konzernbetriebsprüfung): Kiel-Nord 7

  1. a)gewerbliche Handelsbetriebe mit einem jährlichen Umsatz von mehr als 100 Mio. Euro*); Fertigungs- und andere Leistungsbetriebe sowie Freiberufler mit einem jährlichen Umsatz von mehr als 32 Mio. Euro*), b)Versicherungen mit Jahresprämieneinnahmen von mehr als 40 Mio. Euro"), c)Kreditinstitute mit einem Aktivvermögen von mehr als 200 Mio. Euro*) sowie d)Konzerne und sonstige verbundene Unternehmen, sofern eine Verbindung zu einem Betrieb gem. Buchstabe a),
  2. b)oder
  3. c)besteht. Die Zuständigkeit umfasst die Befugnis, die Prüfung anzuordnen, die Prüfungsfeststellungen auszuwerten und die entsprechenden Steuerfestsetzungen/Steuerfeststellungen im Namen des für die Besteuerung zuständigen Finanzamts vorzunehmen. Ferner können im Namen des zuständigen Finanzamts verbindliche Zusagen (§§ 204 bis 207 Abgabenordnung) erteilt werden. *) für die angegebenen Wertgrenzen ist das jeweils der letztgültigen Einordnung der Betriebe in Größenklassen zugrunde gelegte Ergebnis maßgebend 5 Erbschaft- und Schenkungsteuer Kiel-Süd 8 6 Feststellung der Einkünfte aus Beteiligung an ausländischen Personengesellschaften Kiel-Nord 7 7 Feuerschutzsteuer Kiel-Nord 7 8 Gesonderte Feststellungen gemäß § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I. S. 230),

Artikel 2des Gesetzes vom 24.

Dezember 2008 (BGBl. I. S. 3018) Kiel-Süd 8 9 Körperschaftsteuer ; Kiel-Nord 7 -Wahrnehmung der Rechte des Landes Schleswig-Holstein an der Zerlegung der Körperschaftsteuer -Zerlegung der Körperschaftsteuer nach § 6 Abs. 1 Zerlegungsgesetz 10 Rennwett- und Lotteriesteuer Kiel-Nord 7 11 Versicherungsteuer Kiel-Nord 7 12 Verwaltung der Umsatzsteuer ausländischer Unternehmer , die im Inland keine Betriebsstätte unterhalten und nur der Umsatzsteuer unterliegen, soweit nach der Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für die Umsatzsteuer im Ausland ansässiger Unternehmer vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794, 3814),

Artikel 9des Gesetzes vom 13.

Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878), keine andere Finanzbehörde zuständig ist. Flensburg, soweit das Unternehmen in Dänemark ansässig ist 5 13 Wohnungsbauprämie Kiel-Süd 8 Weitere Fassungen dieser Norm Anlage 2 FÄZustVO, vom 04.11.2014, gültig ab 01.01.2015 bis 30.06.2016 Anlage 2 FÄZustVO, vom 24.07.2013, gültig ab 01.09.2013 bis 31.12.2014 Anlage 2 FÄZustVO, vom 05.02.2013, gültig ab 01.03.2013 bis 31.08.2013 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 1996, 709 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003511NN00000000037

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