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§ 3 BSHGSVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Bestellung der Mitglieder Landesverordnung über die Schiedsstelle nach § 94 des Bundessozialhilfegesetzes

Landesverordnung über die Schiedsstelle nach § 94 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG-Schiedsstellenverordnung-BSHGSVO) Vom 12. Juli 1994 § 3 Bestellung der Mitglieder

(1)Die Vorsitzende oder der Vorsitzende wird von den beteiligten Organisationen gemeinsam bestellt. Kommt eine Einigung nicht zustande, wird die Entscheidung durch ein Losverfahren herbeigeführt (§ 94 Abs. 2 Satz 4 BSHG). Benennen die beteiligten Organisationen bis spätestens zwei Monate vor Beginn einer neuen Amtsperiode oder nach einem vorzeitigen Ausscheiden keine Kandidatin oder keinen Kandidaten für den Vorsitz, benennt das Ministerium für für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren auf Antrag einer der beteiligten Organisationen eine Person. Das gleiche Verfahren gilt für die Bestellung der Stellvertreterin oder des Stellvertreters.
(2)Organisationen im Sinne des Absatzes 1 sind Vereinigungen der Träger der freigemeinnützigen oder privat-gewerblichen Einrichtungen, Träger kommunaler Einrichtungen, vertreten durch die Landesarbeitsgemeinschaft der kommunalen Landesverbände, Träger landeseigener Einrichtungen sowie die Träger der örtlichen Sozialhilfe und der Träger der überörtlichen Sozialhilfe. Im Sinne des § 94 BSHG ist bei der Bestellung der Vertreterinnen oder der Vertreter der Einrichtungsträger die Trägervielfalt zu beachten, so daß freigemeinnützige, kommunale, landeseigene und privat-gewerbliche Träger vertreten sind.
(3)Die Vertreterinnen oder Vertreter der Einrichtungen und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden wie folgt bestellt:
  1. drei Mitglieder sowie die stellvertretenden Mitglieder von der Landesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtsverbände des Landes Schleswig-Holstein,
  2. ein Mitglied sowie die stellvertretenden Mitglieder von der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Landesverbände und des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren. Die Besetzung von Mitgliedsposition und Stellvertretung durch die Landesarbeitsgemeinschaft der kommunalen Landesverbände und des Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren wechselt nach jeder Amtsperiode,
  3. ein Mitglied sowie die stellvertretenden Mitglieder von der in Schleswig-Holstein vertretenen Vereinigung der privatgewerblichen Träger.
(4)Die Vertreterinnen oder Vertreter der örtlichen Träger und des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden wie folgt bestellt:
  1. drei Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder vom Schleswig-Holsteinischen Landkreistag und dem Städtetag Schleswig-Holstein,
  2. zwei Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder vom Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren.
(5)Die Organisationen haben nach Ablauf einer Amtsperiode als Mitglieder nach Absatz 3 Nr. 2 und 3 eine Person des jeweils anderen Geschlechts zu benennen; für die Mitglieder nach Absatz 3 Nr. 1 und Absatz 4 Nr. 1 und 2 ist das Geschlechterverhältnis nach Ablauf einer Amtsperiode umzukehren. Von Satz 1 kann abgewichen werden, wenn die Organisationen für die Auswahl zu einer neuen Amtsperiode gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Schiedsstelle schriftlich darlegen, daß ihnen eine Benennung entsprechend dieser Vorgabe nicht möglich ist. Für die Stellvertretung gilt dieses entsprechend.
(6)Soweit beteiligte Organisationen keine Vertreterinnen oder Vertreter bestellen, bestellt das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren auf Antrag einer der beteiligten Organisationen die Mitglieder oder die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter entsprechend Absatz 3 und 4.
(7)Die Benennung und die Bestellung bedürfen des Einverständnisses der Betroffenen und der Schriftform.
(8)Die Benennung und die Bestellung sind der Geschäftsstelle schriftlich bekanntzugeben. Das Ministerium unterrichtet schriftlich die beteiligten Organisationen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 1994, 389 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003512NN00000000005 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=BSHG!94V_SH_!_3

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