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§ 5 VogOeheNatSchGV SH Landesnorm Schleswig-Holstein Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Vogelfreistätte Oehe-Schleimünde" vom 14. Juli 1987

Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Vogelfreistätte Oehe-Schleimünde" Vom 14. Juli 1987 § 5

(1)Unberührt von den Verboten des § 4 bleiben
  1. die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des § 7 Abs. 2 des Landschaftspflegegesetzes der bei Inkrafttreten dieser Verordnung als Wald genutzten Flächen in der bisherigen Art und dem bisherigen Umfang,
  2. das Weiden von Schafen in der Zeit vom
  3. August bis zum
  4. März eines jeden Jahres auf den zum Gut Oehe gehörenden Flächen,
  5. die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdschutzes im Sinne des Abschnittes VI und des § 22a des Bundesjagdgesetzes in Verbindung mit den §§ 21 und 22 des Landesjagdgesetzes sowie die Bejagung von Wildkaninchen, soweit dieses für die Sicherheit des Deiches erforderlich ist,
  6. die ordnungsgemäße Ausübung der Erwerbsfischerei in dem zum Naturschutzgebiet gehörenden Teilen der Schlei und der Ostsee, soweit keine Beschränkungen nach § 5 des Bundeswasserstraßengesetzes getroffen sind; nicht zulässig ist es, a. den Fischfang mit der Handangel auszuüben oder b. vor dem
  7. Juli eines jeden Jahres Wattwürmer auszugraben oder auszuspülen,
  8. die Bekämpfung des Bisams,
  9. die mit der unteren Landschaftspflegebehörde abgestimmte Unterhaltung der der Vorflut dienenden Gewässer nach Maßgabe des § 12 Abs. 2 des Landschaftspflegegesetzes; chemische Stoffe dürfen dabei nicht verwendet werden,
  10. die erforderlichen Maßnahmen des Küstenschutzes im Geltungsbereich der Landesverordnung über den Schutz der Deiche und der Küsten vom
  11. Dezember 1980 (GVOBl. Schl.-H. 1981 S. 2), geändert durch Landesverordnung vom
  12. Mai 1983 (GVOBl. Schl.-H. S. 178), sowie die hierfür erforderlichen Maßnahmen der Wasserwirtschaft einschließlich der Forschungs- und Vermessungsarbeiten mit Ausnahme solcher Vorhaben, die nach Wasserrecht oder anderen Rechtsvorschriften erlaubnis-, bewilligungs-, genehmigungs- oder planfeststellungsbedürftig sind,
  13. die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Bundes zur Unterhaltung der Bundeswasserstraße und zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit auf der Bundeswasserstraße einschließlich der hierfür erforderlichen Forschungs- und Vermessungsarbeiten,
  14. das Betreten und Befahren a. der eigenen Grundstücke durch die Grundstücksbesitzer oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen, b. des Naturschutzgebietes durch Personen, die von den zuständigen Behörden dazu ermächtigt worden sind.
(2)Soweit eine der in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen im Einzelfall mit einem Eingriff in Natur und Landschaft verbunden ist, verbleibt es bei der Regelung des Abschnitts III des Landschaftspflegegesetzes. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 1987, 264 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003524NN00000000006 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=VogOeheNatSchGV_SH_!_5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.