1 Pflanzen einbringt, entnimmt oder auf andere Weise beschädigt, 2.
2 Tiere aussetzt, wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten dieser Tiere fortnimmt oder beschädigt, 3.
3 Bodenvertiefungen ausfüllt oder die Bodengestalt oder die Wasserflächen auf andere Weise verändert oder beschädigt, 4.
4 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt, 5.
5 Bild- oder Schrifttafeln anbringt, 6.
6 aufforstet, 7.
7 bauliche Anlagen, Wege oder Einfriedigungen errichtet, Leitungen frei verlegt oder Lager oder Plätze jeder Art einrichtet, B.
8 sonstige Eingriffe nach § 7 des Landschaftspflegegesetzes in dem Naturschutzgebiet vornimmt, 8.
9 zeltet oder in Zelten ein- oder zweimal übernachtet, 9.
10 Feuer macht, 10.
11 die Wasserflächen mit Booten aller Art befährt oder 11.
12 badet. zur Einzelansicht § 6 § 7 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. zur Einzelansicht § 7 Anlage: Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/sh/f9e0fc2c-acd0-44b8-9d3e-2992ee003032-791-4-5+anlage.pdf zur Einzelansicht
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.