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§ 7 LankESV SH Landesnorm Schleswig-Holstein - Ordnungswidrigkeiten Landesverordnung zur einstweiligen Sicherstellung des ehemaligen Standortübungspla

Landesverordnung zur einstweiligen Sicherstellung des ehemaligen Standortübungsplatzes Lanken Vom 12. März 1996 § 7 Ordnungswidrigkeiten

(1)Ordnungswidrig nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich entgegen
  1. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Bodenbestandteile abbaut, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vornimmt;
  2. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt;
  3. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anlegt oder wesentlich ändert;
  4. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Leitungen jeder Art verlegt, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen errichtet oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich ändert;
  5. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, errichtet oder wesentlich ändert;
  6. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Gewässer im Sinne des § 31 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes ausbaut oder Maßnahmen durchführt, die den Wasserstand oder den Wasserabfluß oder die Fließgeschwindigkeit nicht nur unerheblich verändern, oder Stoffe einbringt, einleitet, entnimmt oder andere Maßnahmen vornimmt, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern;
  7. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes errichtet oder die bestehende Grundstücksentwässerung verändert;
  8. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung aufbringt, lagert oder in den Untergrund einbringt;
  9. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 Bild- oder Schrifttafeln anbringt;
  10. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 Erstaufforstungen vornimmt;
  11. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere und ihre Ökosysteme beseitigt oder nachteilig verändert, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen;
  12. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des sichergestellten Gebietes entnimmt oder Pflanzen einbringt;
  13. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Tiere aussetzt oder ansiedelt;
  14. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 14 gentechnisch veränderte Organismen einbringt.
(2)Ordnungswidrig handelt auch, wer
  1. vorsätzlich ohne Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde eine Handlung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vornimmt;
  2. fahrlässig nicht erkennt, daß er die in Absatz 1 genannten Handlungen im sichergestellten Gebiet vornimmt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 1996, 390 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003537NN00000000010 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=LankESV_SH_!_7

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