Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Besenhorster Sandberge und Elbsandwiesen" Vom 14. Dezember 1993 § 5 Zulässige Handlungen
(1)Unberührt von den Verboten des § 4 bleiben 1. die auf den Schutzzweck ausgerichtete Pflege und Entwicklung der im Eigentum der Stadt Geesthacht befindlichen Flächen auf der Grundlage der Empfehlungen des Landesamtes für Naturschutz und Landschaftspflege; 2. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des § 7 Abs. 3 des Landesnaturschutzgesetzes der übrigen, in der Abgrenzungskarte in waagerechter Schraffur dargestellten Flächen mit folgenden Auflagen:
- a)die Flächen dürfen nicht umgebrochen werden;
- b)in der Zeit vom 5. April bis zum 30. Juni eines jeden Jahres ist eine Bodenbearbeitung nicht zulässig; eine Mahd ist erst ab 1. Juli eines jeden Jahres zulässig;
- c)die Flächen dürfen mit höchstens 40 kg/N pro ha/Jahr gedüngt werden; ein 15 m breiter Gewässerrandstreifen darf nicht gedüngt werden;
- d)Pflanzenschutzmittel dürfen nicht ausgebracht werden; 3. die Jagd auf Schalenwild im Rahmen der ordnungsgemäßen Ausübung des Jagdrechtes im Sinne des § 1 des Bundesjagdgesetzes sowie die Ausübung des Jagdschutzes im Sinne des Abschnittes VI und des § 22 a des Bundesjagdgesetzes in Verbindung mit den §§ 21 und 22 des Landesjagdgesetzes ; 4. die erforderliche Unterhaltung der der Vorflut dienenden Gewässer
- a)auf der Grundlage eines nach § 2 der Landesverordnung über die Förderung von Unterhaltungsmaßnahmen nach den §§ 51 und 73 des Landeswassergesetzes vom 27. August 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 457) genehmigten Gewässerpflegeplanes oder, soweit ein solcher nicht vorliegt,
- b)aufgrund einer Anordnung oder Verordnung nach § 38 Abs. 3 und 4 des Landeswassergesetzes ; 5. die erforderlichen Maßnahmen zur Unterhaltung und Sicherung der Wege unter Beachtung des § 12 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes ; nicht zulässig ist die Verwendung von wassergefährdenden, auswasch- oder auslaugbaren Materialien; 6. das Betreten oder Befahren
- a)der jeweiligen Grundstücke durch die Grundstücksbesitzer oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen;
- b)des Naturschutzgebietes durch Personen, die von den zuständigen Behörden dazu ermächtigt worden sind; 7. die Nutzung der Bogenschießanlage im Südwesten des Naturschutzgebietes in der bisherigen Art und dem bisherigen Umfang; nicht zulässig ist das Abstellen von Kraftfahrzeugen im Bereich der Bogenschießanlage sowie an den Zufahrtswegen; 8. der Betrieb und die Unterhaltung der Grundwassermeßstellen Esch 16, 20 und 21 durch die Hamburger Wasserwerke GmbH; 9. die Festsetzungen des genehmigten Bebauungsplanes IX/7 der Stadt Geesthacht einschließlich der 1. Änderung und des dazugehörigen Grünordnungsplanes, soweit er das in § 2 Abs. 1 dieser Verordnung beschriebene Gebiet betrifft; 10. Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die die untere Naturschutzbehörde durchführt oder durchführen läßt.
(2)Soweit eine der in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen im Einzelfall mit einem Eingriff in Natur und Landschaft verbunden ist, gilt Abschnitt 111 des Landesnaturschutzgesetzes.
(3)In Abständen werden die Auswirkungen der nach Absatz 1 zulässigen Handlungen auf die in § 3 beschriebenen Ziele der Verordnung und die Notwendigkeit geprüft, die Zulässigkeit einzelner Handlungen einzuschränken oder auszuweiten. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 1994, 46 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH0000353ENN00000000006 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=BesenNatSchGV_SH_!_5