Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Mechower Seeufer" Vom 4. November 1992 § 3 Schutzzweck
(1)Das Naturschutzgebiet dient dem Schutz und der Entwicklung des biologisch-ökologisch besonders vielfältigen Westufers des Mechower Sees einschließlich der angrenzenden Entwicklungszonen als Lebensraum von charakteristischen, ökologisch unterschiedlichen und teilweise auch gefährdeten Lebensgemeinschaften. Es dient weiterhin der ökologischen Ergänzung und Erhaltung des im Land Mecklenburg-Vorpommern gelegenen Naturschutzgebietes als Gesamtökosystem des Stillgewässers "Mechower See". Schutzzweck ist insbesondere
- die Erhaltung und Entwicklung der besonderen Eigenart, Schönheit und Vielfalt der in Teilbereichen noch naturnah ausgebildeten Uferbereiche des Westufers des Mechower Sees mit Röhrichtzonen, verbuschten Uferhängen und kleineren Bruchwaldbeständen,
- die Umwandlung der ufernahen Ackerflächen in eine rund 100 Meter breite extensiv genutzte Grünlandzone zur Minderung der Nährstoff- und Schadstoffeinträge in den Mechower See sowie zur Entwicklung von Gänserast- und Äsungsflächen,
- die Erhaltung des schleswig-holsteinischen Teiles des Mechower Seeufers als Teilbereich des Stillgewässersystems des Mechower Sees und ökologisch bedeutendes Bindeglied im Verbund des durch die Weichseleiszeit geprägten Talrinnensystems der Gewässerkette Ratzeburger See, Mechower See, Lankower See, Schaalsee,
- die Erhaltung und dauerhafte Sicherung eines Teilbereiches eines strukturreichen, bislang weitgehend störungsfreien Landschaftsraumes, der dauerhafte Existenzbedingungen für gefährdete und störungsempfindliche Lebensgemeinschaften bietet, sowie als ökologisch notwendige Ergänzung zur Erhaltung und Sicherung des Mechower Sees als international bedeutendes Brut-, Rast- und Mausergewässer von Tauchern, Entenvögeln und anderen bedeutenden Wasservogelgruppen.
(2)In dem Naturschutzgebiet sind alle natürlichen Strukturen, Funktionen und Prozesse in ihrer Eigenart, Vielfalt und Schönheit dauerhaft und vollständig zu erhalten sowie die dauerhafte Existenzfähigkeit der Arten und Lebensgemeinschaften zur Sicherung und Fortentwicklung der natürlichen genetischen Vielfalt zu gewährleisten. Nutzungsbedingte Störeinflüsse sind auszuschließen, oder soweit wie möglich zu minimieren.
(3)Sofern es zur Erhaltung bestimmter gefährdeter Pflanzen- und Tierarten und ihrer Ökosysteme oder zur Regeneration des Naturhaushaltes erforderlich ist, sind entsprechende vor- oder nachsorgende Maßnahmen im Einklang mit den standörtlichen Voraussetzungen durchzuführen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 1992, 524 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003541NN00000000006 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=MechNatSchGV_SH_!_3