flege § 2 Allgemeine Verpflichtung zum Schutz von Natur und Landschaft § 3 Aufgaben der Behörden und öffentlichen Stellen, Vertragsnaturschutz § 4 Grundflächen der öffentlichen Hand § 5 Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft § 6 Begriffsbestimmungen Abschnitt II Landschaftsplanung § 7 Aufgaben, Inhalte und Verfahren der Landschaftsplanung § 8 Landschaftsprogramm § 9 Landschaftspläne Abschnitt III Eingriffe in Natur und Landschaft, Ausgleich und Ersatz § 10 Eingriffe in Natur und Landschaft § 11 Genehmigung von Eingriffen § 12 Ausgleich und Ersatz bei Eingriffen § 13 Genehmigungsverfahren § 14 Ungenehmigte Eingriffe Abschnitt IV Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft Unterabschnitt 1 Schutzgebiete § 15 Allgemeine Vorschriften für Unterschutzstellungen § 16 Naturschutzgebiete § 17 Biosphärenreservate § 18 Landschaftsschutzgebiete § 19 Naturparke, Naturerlebnisräume § 20 Naturdenkmale § 21 Geschützte Landschaftsbestandteile § 22 Einstweilige Sicherstellung § 23 Verfahren zum Erlass der Schutzverordnung § 24 Betreuung geschützter Gebiete Unterabschnitt 2 Geschützte Biotope, Schutzstreifen an Gewässern § 25 Gesetzlich geschützte Biotope § 26 Schutzstreifen an Gewässern Unterabschnitt 3 Natura 2000 § 27 Auswahl und Benennung der Gebiete § 28 Schutzgebietsausweisung, vorläufiger Schutz § 29 Gesetzlicher Schutz von Natura 2000-Gebieten § 30 Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten und Plänen, Ausnahmen, grenzüberschreitende Behördenbeteiligung § 31 Gentechnisch veränderte Organismen § 32 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften Unterabschnitt 4 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen § 33 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen auf geschützten Flächen Abschnitt V Artenschutz § 34 Allgemeine Vorschriften für den Artenschutz § 35 Besondere Schutzvorschriften § 36 Rote Liste, Artenschutzprogramme § 37 Kennzeichnung wild lebender Tiere § 38 Tiergehege und Zoos Abschnitt VI Erholung in Natur und Landschaft § 39 Betreten der freien Landschaft; Wander- und Reitwege § 40 Sperren von Wegen in der freien Landschaft § 41 Gemeingebrauch am Meeresstrand § 42 Schutz des Meeresstrandes, der Küstendünen und Strandwälle § 43 Sondernutzung am Meeresstrand § 44 Zelten und Aufstellen von beweglichen Unterkünften § 45 Bootsliegeplätze § 46 Skipisten Abschnitt VII Finanzielle Leistungen im Naturschutz § 47 Finanzielle Förderung § 48 Entschädigung § 49 Härteausgleich Abschnitt VIII Zuständigkeit, Organisation, Vereinsbeteiligung Unterabschnitt 1 Zuständigkeiten, Organisation § 50 Naturschutzbehörden § 51 Zuständigkeiten § 52 Gefahrenabwehr § 53 Landesbeauftragte für Naturschutz § 54 Beiräte und Kreisbeauftragte für Naturschutz § 55 Naturschutzdienst § 56 Akademie für Natur und Umwelt des Landes Schleswig-Holstein § 57 Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein Unterabschnitt 2 Vereinsbeteiligung § 58 Anerkennung von Vereinen § 59 Mitwirkung von Vereinen § 60 Landesnaturschutzverband Schleswig-Holstein § 61 Mitteilungs- und Zustellungsverfahren Abschnitt IX Besondere Verfahrensvorschriften § 62 Duldungspflicht § 63 Befugnisse von Beauftragten der Naturschutzbehörden § 64 Ausnahmen und Befreiungen § 65 Maßnahmen des Naturschutzes § 66 Einschränkung von Grundrechten Abschnitt X Ordnungswidrigkeiten § 67 Ordnungswidrigkeiten § 68 Höhe der Geldbuße § 69 Einziehung Abschnitt XI Übergangs- und Schlussvorschriften § 70 Weitergeltende Verordnungen § 71 Bestehende Naturschutzverordnungen § 72 Bestehende Landschaftsschutzverordnungen § 73 Übergangsvorschrift für Sondernutzungen § 74 Übergangsvorschriften für sonstige Eingriffe in die Natur § 75 Übergangsvorschrift für die Anerkennung rechtsfähiger Vereine § 76 Bestehende Landschaftsplanungen Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG) und zur Änderung anderer Vorschriften vom 6. März 2007 (GVOBl. S. 136) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2007, 136 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003544NN00000000001 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=NatSchG_SH_Inhaltsverzeichnis
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.