Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG) Vom 6. März 2007 * § 5 Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft (zu § 5 Bundesnaturschutzgesetz) (1) Bei Maßnahmen des Naturschutzes und d
er Landschaftspflege ist die besondere Bedeutung einer natur- und landschaftsverträglichen Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft für die Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft zu berücksichtigen.
(2)Die oberste Naturschutzbehörde setzt die zur Vernetzung von Biotopen erforderlichen Mindestdichten von linearen und punktförmigen Elementen nach Beteiligung der Gemeinden und der Verbände aus Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft sowie der nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes und § 58 dieses Gesetzes anerkannten Naturschutzvereine fest, gibt sie im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekannt und schreibt sie fort. Bei der Unterschreitung festgelegter Mindestdichten sind geeignete Maßnahmen, insbesondere die in Landschaftsplänen vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen.
(3)Die Landwirtschaft hat neben den Anforderungen, die sich aus den für die Landwirtschaft geltenden Vorschriften und § 17 Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom
- März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
- Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214), ergeben, insbesondere die folgenden Grundsätze der guten fachlichen Praxis zu beachten:
- Bei der landwirtschaftlichen Nutzung muss die Bewirtschaftung standortangepasst erfolgen und die nachhaltige Bodenfruchtbarkeit und langfristige Nutzbarkeit der Flächen gewährleistet werden,
- vermeidbare Beeinträchtigungen von Biotopen sind zu unterlassen,
- die zur Vernetzung von Biotopen erforderlichen Landschaftselemente sind zu erhalten und nach Möglichkeit zu vermehren,
- die Tierhaltung hat in einem ausgewogenen Verhältnis zum Pflanzenbau nach Maßgabe des Fachrechts zu stehen und schädliche Umwelteinwirkungen zu vermeiden,
- auf erosionsgefährdeten Hängen, in Überschwemmungsgebieten, auf Standorten mit hohem Grundwasserstand sowie auf Moorstandorten ist ein Grünlandumbruch zu unterlassen,
- die natürliche Ausstattung der Nutzfläche (Boden, Wasser, Flora, Fauna) darf nicht über das zur Erzielung eines nachhaltigen Ertrages erforderliche Maß hinaus beeinträchtigt werden,
- eine schlagspezifische Dokumentation über den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln ist nach Maßgabe des landwirtschaftlichen Fachrechts zu führen.
(4)Die oberste Naturschutzbehörde kann durch Verordnung die Grundsätze der guten fachlichen Praxis nach Absatz 3 Nr. 2, 3 und 5 näher konkretisieren. Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG) und zur Änderung anderer Vorschriften vom 6. März 2007 (GVOBl. S. 136) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2007, 136 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003544NN00000000007 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=NatSchG_SH_!_5