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§ 12 LNatSchG Landesnorm Schleswig-Holstein - Ausgleich und Ersatz bei Eingriffen Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG) vom

Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG) Vom 6. März 2007 * § 12 Ausgleich und Ersatz bei Eingriffen (zu § 19 Bundesnaturschutzgesetz) (1) Die Verursacherin oder der Verursache

r ist zu verpflichten, unvermeidbare Beeinträchtigungen im Rahmen des Eingriffs zu minimieren und innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde zu bestimmenden Frist durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorrangig auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder in sonstiger Weise zu kompensieren (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. In sonstiger Weise kompensiert ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushaltes in gleichwertiger Weise ersetzt sind oder das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zwischen Eingriff und Ersatzmaßnahmen ist nicht erforderlich. Ausgleich und Ersatz kann auch durch die Aufwertung nicht land- oder forstwirtschaftlich genutzter Flächen erbracht werden.

(2)Soweit erforderlich, kann die Genehmigungsbehörde im Genehmigungsbescheid die Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ganz oder teilweise vor der Durchführung des Eingriffs verlangen.
(3)Kann ein Eingriff nicht ausgeglichen oder in sonstiger Weise kompensiert werden, ist vor Beginn des Eingriffes ein Ersatz in Geld (Ersatzzahlung) zu leisten. Die Ersatzzahlung bemisst sich nach den Kosten, die bei Durchführung der erforderlichen Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen angefallen wären. Ist dies nicht feststellbar, bemisst sich die Höhe der Ersatzzahlung nach Dauer und Schwere des Eingriffs. Die Ersatzzahlung ist an die für die Genehmigung des Eingriffs zuständige Behörde, in den Fällen des § 13 Abs. 1 Satz 3 an die für die Erteilung des Einvernehmens zuständige Naturschutzbehörde, bei Eingriffen, die von Bundesbehörden zugelassen oder durchgeführt werden, an die oberste Naturschutzbehörde zu leisten. Die Mittel sind für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie zur Sicherung des angestrebten Erfolges zweckgebunden zu verwenden. Die von den unteren Naturschutzbehörden vereinnahmten Mittel, die nicht innerhalb von zwei Jahren nach Satz 5 verwendet worden sind, fallen an die oberste Naturschutzbehörde.
(4)Die im Rahmen dieser Bestimmungen festgesetzten und durchgeführten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen dürfen nur im Rahmen einer Genehmigung der zuständigen Naturschutzbehörde beseitigt oder verändert werden.
(5)Die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen schließen erforderliche Maßnahmen zur Sicherung des angestrebten Erfolges ein. Die Genehmigungsbehörde kann Sicherheitsleistung bis zur Höhe der für die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen voraussichtlich entstehenden Kosten verlangen. Eine Sicherheitsleistung kann auch für eine spätere Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes von Natur und Landschaft (erforderliche Rückbaumaßnahmen) verlangt werden.
(6)Wer ohne öffentlich-rechtliche Verpflichtung oder Förderung Maßnahmen durchführt, von denen dauerhaft günstige Wirkungen auf die Schutzgüter des § 10 Abs. 1 ausgehen, kann vor ihrer Durchführung insoweit von der zuständigen Behörde eine Anrechnung als Ersatzmaßnahme bei künftigen Eingriffen verlangen (Öko-Konto). Abweichend von Satz 1 kann eine bereits durchgeführte Maßnahme, die bei Inkrafttreten des Gesetzes nicht älter als zwei Jahre ist, von der nach Satz 1 zuständigen Behörde als Ersatzmaßnahme angerechnet werden, wenn eine ausreichende Dokumentation über den Ausgangszustand der aufgewerteten Fläche vorliegt und der Antrag auf Anrechnung als Ersatzmaßnahme bis zum 31. Mai 2008 bei der zuständigen Behörde gestellt wird. Der Anspruch auf Anrechnung ist handelbar. Maßnahmen der Gemeinden nach § 135 a Abs. 2 Satz 2 des Baugesetzbuches oder eines Vorhabenträgers aufgrund eines städtebaulichen Vertrages nach § 11 oder § 12 des Baugesetzbuches bleiben unberührt.
(7)Die für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bestimmten Flächen sowie Flächen nach Absatz 6 werden von der unteren Naturschutzbehörde in ein Verzeichnis eingetragen (Ausgleichsflächenkataster). Die Behörden teilen der unteren Naturschutzbehörde die Flächen sowie Art und Umfang der darauf durchzuführenden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen mit. Dies gilt nicht für Flächen, 1. die kleiner als 1.000 m 2 sind, 2. auf denen der Eingriff durchgeführt wird oder 3. die im Gebiet desselben Bebauungsplans festgesetzt sind. Die untere Naturschutzbehörde stellt Auszüge aus dem Ausgleichsflächenkataster zur Verfügung.
(8)Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung
  1. Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, insbesondere für vergleichbare Eingriffsarten, allgemein durch Standards festzulegen,
  2. die Höhe der Ersatzzahlung und das Verfahren zu ihrer Erhebung zu bestimmen und
  3. das Nähere zu Inhalt, Verfahren und Anrechnung als Ersatzmaßnahme bei künftigen Eingriffen (Öko-Konto) sowie zur Einrichtung des Ausgleichsflächenkatasters zu regeln. Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG) und zur Änderung anderer Vorschriften vom
  4. März 2007 (GVOBl. S. 136) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2007, 136 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003544NN00000000017 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=NatSchG_SH_!_12

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