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§ 13 LNatSchG Landesnorm Schleswig-Holstein - Genehmigungsverfahren Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG) vom 6. März 2007

Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG) Vom 6. März 2007 * § 13 Genehmigungsverfahren (1) Die Genehmigung ist von der Verursacherin oder vom Verursacher zu beantragen. Verursa

cher ist der Träger der Maßnahme, im Übrigen ist Verursacherin oder Verursacher die Person, die in die Natur und Landschaft eingreift oder eingreifen lässt. Bedarf ein Vorhaben, dessen Durchführung einen Eingriff bedingt, nach anderen Rechtsvorschriften einer Planfeststellung, einer Genehmigung, die die Genehmigung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 ersetzt, einer Baugenehmigung oder einer Genehmigung nach § 35 Abs. 1 Satz 3 , § 56 oder § 68 Abs. 2 des Landeswassergesetzes , entscheidet die dafür zuständige Behörde über den Ausgleich, den Ersatz oder die Ersatzzahlung im Einvernehmen, im Übrigen im Benehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde. Satz 3 gilt entsprechend für die Genehmigung von Sportboothäfen nach § 139 Abs. 2 Nr. 1 des Landeswassergesetzes . § 21 des Bundesnaturschutzgesetzes bleibt unberührt.

(2)Der Antrag auf Genehmigung eines Eingriffs muss neben den Unterlagen (Pläne und Beschreibungen) alle Angaben enthalten, die zur Beurteilung des Eingriffs einschließlich der nach § 12 vorgesehenen Maßnahmen erforderlich sind. Soll auf Grund eines nach öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplans in die Natur und Landschaft eingegriffen werden, hat die Verursacherin oder der Verursacher in Text und Karte im Fachplan oder in einem landschaftspflegerischen Begleitplan, der Bestandteil des Fachplans ist, alle Angaben zu machen, die zur Beurteilung des Eingriffs erforderlich sind. Bei anderen Eingriffen kann die Genehmigungsbehörde einen landschaftspflegerischen Begleitplan verlangen, soweit es wegen des Umfangs oder der Schwere des Eingriffs erforderlich ist. Wenn die zuständige Naturschutzbehörde nicht innerhalb von vier Wochen weitere Unterlagen nachfordert, gilt der Antrag als vollständig.
(3)Mit einem Antrag auf Genehmigung für den Abbau von oberflächennahen Bodenschätzen, Abgrabungen und Aufschüttungen gelten alle nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften für die Gewinnung von oberflächennahen Bodenschätzen, für Abgrabungen oder Aufschüttungen erforderlichen Anträge auf behördliche Zulassungen oder Anzeigen als gestellt; die Frist des § 9 Abs. 2 des Denkmalschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  1. November 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 676, ber. 1997, S. 360), geändert durch Gesetz vom
  2. Dezember 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 264), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom
  3. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487), beginnt mit dem Eingang der Anfrage bei der zuständigen Denkmalschutzbehörde zu laufen. Die Naturschutzbehörde hat die nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Zulassungen anderer Behörden einzuholen und gleichzeitig mit ihrer Genehmigung auszuhändigen. Versagt eine andere Behörde, die nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften dazu befugt ist, ihre Zulassung, teilt sie dies unter Benachrichtigung der Naturschutzbehörde der Antragstellerin oder dem Antragsteller durch schriftlichen Bescheid unmittelbar mit. Die Vorschriften dieses Absatzes gelten nicht für Planfeststellungsverfahren und für Genehmigungen nach § 31 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom
  4. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 3 Abs. 3 des Gesetzes vom
  5. September 2005 (BGBl. I S. 2618).
(4)Die Genehmigung der beantragten Eingriffe einschließlich der vorgesehenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gilt als erteilt, wenn die zuständige Naturschutzbehörde nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrages entschieden hat. Dies gilt nicht in Verfahren, die auf Grund ihres Umfanges, wegen notwendiger Beteiligung Dritter oder wegen besonderer Schwierigkeiten eines längeren Prüfungs- und Entscheidungszeitraums bedürfen; die zuständige Naturschutzbehörde teilt dies vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist der Antragstellerin oder dem Antragsteller unter Angabe der Gründe mit. Satz 1 und 2 gelten entsprechend für die Erteilung des Einvernehmens in Verfahren nach Absatz 1 Satz 3.
(5)Die Genehmigung für Vorhaben nach Anlage 1 des Landes-UVP-Gesetzes vom
  1. Mai 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 246), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom
  2. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487), kann nur in einem Verfahren erteilt werden, das den dort genannten Anforderungen entspricht.
(6)Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmt ist, erlischt die Genehmigung, wenn mit dem Eingriff nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung begonnen oder ein begonnener Eingriff länger als ein Jahr unterbrochen worden ist. Die Frist kann auf Antrag auch wiederholt jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden; sie kann rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf eingegangen ist.
(7)Auf Antrag kann die zuständige Naturschutzbehörde durch Vorbescheid über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen entscheiden, sofern die Auswirkungen des geplanten Eingriffes ausreichend beurteilt werden können. Der Vorbescheid gilt drei Jahre. Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend. Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG) und zur Änderung anderer Vorschriften vom 6. März 2007 (GVOBl. S. 136) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2007, 136 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003544NN00000000018 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=NatSchG_SH_!_13

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