Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG) Vom 6. März 2007 * § 29 Gesetzlicher Schutz von Natura 2000-Gebieten (zu § 33 Abs. 4 Bundesnaturschutzgesetz) (1) Die in der Anlage zu
diesem Gesetz genannten Gebiete werden zu Europäischen Vogelschutzgebieten erklärt und durch dieses Gesetz nach Maßgabe des Absatzes 2 unter Schutz gestellt. Die Anlage ist Bestandteil dieses Gesetzes. Die zuständige Naturschutzbehörde setzt die Abgrenzungskarten nach § 27 Abs. 2 Satz 3, soweit erforderlich, in Karten im Maßstab 1 : 5.000 um und verwahrt diese archivmäßig.
(2)In einem nach Absatz 1 unter Schutz gestellten Europäischen Vogelschutzgebiet sind alle Vorhaben, Maßnahmen, Veränderungen oder Störungen, die zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen führen können, verboten. Insbesondere ist es in den Europäischen Vogelschutzgebieten, die in der Anlage in Spalte 4 gekennzeichnet sind, verboten, Dauergrünland in Ackerland umzuwandeln und die Binnenentwässerung von Dauergrünland insbesondere durch Dränung zu verstärken. Die Naturschutzbehörde kann Ausnahmen von den Verboten des Satzes 2 zulassen, wenn dies mit den Erhaltungszielen des Gebietes vereinbar ist. Kann die Maßnahme zu einer Beeinträchtigung des Erhaltungsziels führen, so kann eine Ausnahme nur erteilt werden, wenn die Umwandlung in Acker an anderer Stelle innerhalb des Europäischen Vogelschutzgebietes durch die Neuschaffung von Dauergrünland oder die Verstärkung der Binnenentwässerung durch geeignete biotopgestaltende Maßnahmen innerhalb des Europäischen Vogelschutzgebietes ausgeglichen wird. Unbeschadet Satz 2 und 3 gilt die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung im Rahmen der guten fachlichen Praxis in der Regel nicht als Verstoß gegen das Verbot des Satzes 1. Die Zulässigkeit von Projekten oder Plänen bestimmt sich ausschließlich nach § 30. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, soweit ein sonstiger gleichwertiger Schutz nach Maßgabe des § 28 Abs. 1 bis 3 besteht. Weitergehende Schutzvorschriften bleiben unberührt.
(3)Die Landesregierung kann durch Verordnung
- die Anlage nach Absatz 1 um Gebiete ergänzen, wenn und soweit dies erforderlich ist, um die Auswahlpflicht nach § 33 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu erfüllen,
- die jeweilige Gebietsabgrenzung anpassen, insbesondere wenn und soweit dies wegen der tatsächlichen Entwicklung des betroffenen Gebietes erforderlich ist,
- Gebiete aus der Anlage nach Absatz 1 herausnehmen, wenn deren Auswahl als Europäische Vogelschutzgebiete nach Maßgabe der Richtlinie 79/409/EWG nicht mehr geboten ist.
(4)Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung in Schleswig-Holstein, die als Entscheidung der Europäischen Kommission bis zum
- Dezember 2009 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft bekannt gemacht werden, werden ab dem
- Januar 2010 zu gesetzlich geschützten Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung erklärt. Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie Absatz 2 gelten entsprechend. Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG) und zur Änderung anderer Vorschriften vom
- März 2007 (GVOBl. S. 136) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2007, 136 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003544NN00000000039 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=NatSchG_SH_!_29