Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG) Vom 6. März 2007 * § 30 Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten und Plänen, Ausnahmen, grenzüberschreitende Behördenbeteiligun
g (zu § 34 Bundesnaturschutzgesetz)
(1)Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebiets zu überprüfen. Bei Schutzgebieten im Sinne des Unterabschnitts 1 ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften.
(2)Die Projektträgerin oder der Projektträger muss in den nach den Rechtsvorschriften vorgeschriebenen behördlichen Genehmigungs- oder Anzeigeverfahren alle Angaben machen, die zur Beurteilung der Verträglichkeit des Projektes erforderlich sind.
(3)Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen eines in Absatz 1 genannten Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig. § 14 Abs. 1 und 2 Satz 1 gilt entsprechend.
(4)Abweichend von Absatz 3 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es
- aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und
- zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.
(5)Werden von dem Projekt prioritäre Biotope oder prioritäre Arten betroffen, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit einschließlich der Landesverteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 4 Nr. 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die nach Absatz 7 zuständige Behörde zuvor über die jeweilige oberste Landesbehörde sowie das für Naturschutz zuständige Bundesministerium eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.
(6)Soll ein Projekt nach Absatz 4 auch in Verbindung mit Absatz 5 zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhanges des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000" notwendigen Maßnahmen dem Projektträger aufzuerlegen. Die Maßnahmen nach Satz 1 müssen dazu in der Regel zu dem Zeitpunkt wirksam sein, in dem die Beeinträchtigung des Gebiets durch das Projekt eintritt. Die nach Absatz 7 zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über die jeweilige oberste Landesbehörde sowie das für Naturschutz zuständige Bundesministerium über die getroffenen Maßnahmen.
(7)Die Verträglichkeit des Projektes und die Ausnahmevoraussetzungen werden von der Behörde geprüft, die nach anderen Rechtsvorschriften für die behördliche Gestattung oder Entgegennahme einer Anzeige zuständig ist. Sie trifft ihre Entscheidung im Benehmen mit der für die Eingriffsregelung zuständigen Naturschutzbehörde. Ist eine gesonderte Entscheidung der Naturschutzbehörde erforderlich, entscheidet diese über Verträglichkeit und Zulässigkeit.
(8)Die Absätze 1 bis 7 finden auf Pläne im Sinne von § 35 des Bundesnaturschutzgesetzes entsprechende Anwendung.
(9)Wenn ein in einem anderen Land oder Mitgliedstaat der Europäischen Union geplantes Vorhaben erhebliche Auswirkungen auf Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder Europäische Vogelschutzgebiete in Schleswig-Holstein haben kann, ersucht die Behörde, die für ein gleichartiges Verfahren in Schleswig-Holstein zuständig wäre, die zuständige Behörde in dem anderen Land oder Mitgliedstaat um Unterlagen über das Vorhaben. § 15 des Landes-UVP-Gesetzes gilt entsprechend.
(10)Wenn ein Vorhaben in Schleswig-Holstein erhebliche Auswirkungen auf Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder Europäische Vogelschutzgebiete in einem anderen Land oder Mitgliedstaat der Europäischen Union haben kann, unterrichtet die zuständige Behörde frühzeitig die von dem anderen Land oder Mitgliedstaat benannte Behörde anhand von geeigneten Unterlagen. § 12 des Landes-UVP-Gesetzes gilt entsprechend. Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG) und zur Änderung anderer Vorschriften vom 6. März 2007 (GVOBl. S. 136) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2007, 136 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003544NN00000000040 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=NatSchG_SH_!_30