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§ 34 LNatSchG Landesnorm Schleswig-Holstein - Allgemeine Vorschriften für den Artenschutz Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatS

Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG) Vom 6. März 2007 * § 34 Allgemeine Vorschriften für den Artenschutz (zu §§ 39, 40, 41 Bundesnaturschutzgesetz) (1) Für die Aufgaben des

Artenschutzes gilt § 39 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes.

(2)Es ist verboten,
  1. wild lebende Tiere ohne vernünftigen Grund zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen oder zu töten,
  2. wild wachsende Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu entnehmen oder zu schädigen,
  3. Lebensstätten wild lebender Tier- und Pflanzenarten ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören,
  4. Bodenvegetation abzubrennen oder auf nicht land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen so zu behandeln, dass die Pflanzen- und Tierwelt nachhaltig beeinträchtigt wird.
(3)Zulässig bleibt, soweit die Arten nicht besonders geschützt sind, das Pflücken eines Handstraußes an Stellen, die betreten werden dürfen. Auch das Sammeln von nicht besonders geschützten Kräutern, Pilzen und Wildfrüchten zum eigenen Verbrauch ist an diesen Stellen zulässig. Das gewerbsmäßige Sammeln wild lebender Tiere und Pflanzen bedarf der Genehmigung durch die zuständige Naturschutzbehörde und des Nutzungsberechtigten.
(4)Es ist verboten,
  1. Tiere oder
  2. Pflanzen gebietsfremder Arten ohne Genehmigung der zuständigen Naturschutzbehörde in der freien Natur anzusiedeln oder auszusetzen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Gefahr einer Verfälschung der Tier- oder Pflanzenwelt der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eine Gefährdung des Bestandes oder der Verbreitung wild lebender Tier- oder Pflanzenarten der Mitgliedstaaten oder von Populationen solcher Arten nicht auszuschließen ist. Keiner Genehmigung bedarf
  3. der Anbau von Pflanzen in der Land- und Forstwirtschaft,
  4. das Einsetzen von Tieren a) nicht gebietsfremder Arten, b) gebietsfremder Arten, sofern das Einsetzen einer pflanzenschutzrechtlichen Genehmigung bedarf, bei der die Belange des Artenschutzes berücksichtigt sind, zum Zwecke des biologischen Pflanzenschutzes,
  5. das Ansiedeln von dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegenden Tieren nicht gebietsfremder Arten.
(5)Soweit es aus Gründen des Artenschutzes erforderlich ist, können die zuständigen Naturschutzbehörden anordnen, dass in der freien Natur ungenehmigt angesiedelte oder ausgesetzte Tiere und Pflanzen, die eine erhebliche Gefahr für den Bestand oder die Verbreitung wild lebender Tier- und Pflanzenarten im Inland oder im Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union darstellen, beseitigt werden. Die oberste Naturschutzbehörde kann das Nähere zum Verfahren, zu den betroffenen Arten und zu den erforderlichen Maßnahmen durch Verordnung regeln.
(6)Unbeschadet weitergehender Rechtsvorschriften ist es verboten,
  1. in der Zeit vom
  2. März bis
  3. September Bäume, Knicks, Hecken, anderes Gebüsch sowie Röhrichtbestände und sonstige Gehölze zu fällen, zu roden, auf den Stock zu setzen oder auf sonstige Weise zu beseitigen,
  4. die Nistplätze von Schwarzspechten, Schwarzstörchen, Graureihern, Seeadlern, Rotmilanen und Kranichen durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen, Abholzungen oder andere Handlungen in einem Umkreis von 100 m zu gefährden. Das Verbot in Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Maßnahmen der Forstwirtschaft im Rahmen der guten fachlichen Praxis und im Gartenbau sowie für behördlich veranlasste oder zugelassene Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht zu anderer Zeit oder auf andere Weise mit dem gleichen Ergebnis durchgeführt werden können. Das Verbot gilt auch nicht, wenn die Genehmigung für ein Bauvorhaben in die Verbotsfrist fällt und nur geringfügiger Gehölzbewuchs zur Verwirklichung der Baumaßnahme beseitigt werden muss. Von dem Verbot in Satz 1 Nr. 2 kann die zuständige Naturschutzbehörde Ausnahmen zulassen. Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG) und zur Änderung anderer Vorschriften vom
  5. März 2007 (GVOBl. S. 136) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2007, 136 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003544NN00000000047 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=NatSchG_SH_!_34

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.