Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG) Vom 6. März 2007 * § 48 Entschädigung (1) Eine angemessene Entschädigung in Geld ist zu leisten, wenn auf Grund dieses Gesetzes, des Bu
ndesnaturschutzgesetzes oder auf Grund einer auf diesen Gesetzen beruhenden Rechtsvorschrift oder Maßnahme
- eine bisher rechtmäßig ausgeübte Grundstücksnutzung nicht mehr fortgesetzt werden kann,
- eine beabsichtigte Nutzung, die sich nach Lage und Beschaffenheit des Grundstücks objektiv anbietet und auf die die Eigentümerin oder der Eigentümer sonst einen Rechtsanspruch hat, unterbunden wird,
- Aufwendungen an Wert verlieren, die für die beabsichtigten, bisher rechtmäßigen Grundstücksnutzungen nach Nummer 1 oder 2 in schutzwürdigem Vertrauen darauf gemacht wurden, dass diese rechtmäßig bleiben, oder
- die Lasten und Bewirtschaftungskosten bei einer Nutzung von Grundstücken nach Nummer 1 oder 2 auch in absehbarer Zukunft nicht durch Erträge und andere Vorteile ausgeglichen werden können und hierdurch die Betriebe oder sonstigen wirtschaftlichen Einheiten, zu denen die Grundstücke gehören, nicht nur unwesentlich beeinträchtigt werden. Die Entschädigung darf 100 % des Verkehrswertes des Grundstücks nicht übersteigen. Die Sätze 1 und 2 gelten, soweit die Beschränkung der wirtschaftlichen Nutzbarkeit nicht durch anderweitige Maßnahmen vollständig oder teilweise ausgeglichen werden kann.
(2)Zur Leistung der Entschädigung ist der Träger der öffentlichen Verwaltung verpflichtet, dessen Behörde die Rechtsvorschrift erlassen oder eine Maßnahme nach Absatz 1 getroffen hat. Soweit das Land zur Entschädigung verpflichtet ist, ist für die Leistung und Festsetzung der Entschädigung einschließlich der Ausübung der Rechte nach Satz 4 die obere Naturschutzbehörde zuständig. Über die Entschädigung ist zumindest dem Grunde nach in Verbindung mit der Maßnahme zu entscheiden. Der Träger der öffentlichen Verwaltung kann von den durch eine entschädigungspflichtige Maßnahme betroffenen Eigentümerinnen oder Eigentümern die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit oder Grunddienstbarkeit mit dem Inhalt verlangen, dass die Nutzung, für die die Entschädigung gezahlt werden soll, auf dem Grundstück nicht mehr ausgeübt werden kann.
(3)Die Eigentümerin oder der Eigentümer kann die Entschädigung durch Übernahme des Grundstücks verlangen, soweit es ihr oder ihm wegen der entstandenen Nutzungsbeschränkungen wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, das Grundstück zu behalten. Kommt eine Einigung über die Übernahme nicht zustande, kann die Eigentümerin oder der Eigentümer die Entziehung des Eigentums verlangen. Die Eigentümerin oder der Eigentümer kann den Antrag auf Entziehung des Eigentums bei der Enteignungsbehörde des Landes stellen. Für das Verfahren findet das für die Enteignung von Grundeigentum geltende Enteignungsrecht des Landes Anwendung. Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG) und zur Änderung anderer Vorschriften vom 6. März 2007 (GVOBl. S. 136) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2007, 136 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003544NN00000000065 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=NatSchG_SH_!_48