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§ 67 LNatSchG Landesnorm Schleswig-Holstein - Ordnungswidrigkeiten Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG) vom 6. März 2007 g

Obsah (16)§ 11§ 16§ 18§ 20§ 21§ 25§ 26§ 28§ 34§ 37§ 38§ 40§ 41§ 42§ 44§ 45

Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG) Vom 6. März 2007 * § 67 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer, ohne dass eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung er

§ 11Abs.

1 Eingriffe ohne Genehmigung vornimmt, 4. nach Maßgabe einer Verordnung nach § 16 Abs. 1

§ 16Abs.

2 Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung eines Naturschutzgebietes führen können, vornimmt, 5. nach Maßgabe einer Verordnung nach § 18 Abs. 1 Handlungen vornimmt, die

§ 18Abs.

2 den Charakter eines Landschaftsschutzgebietes verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen, 6.

§ 20Abs.

3 Handlungen vornimmt, die zu einer Zerstörung, Veränderung oder nachhaltigen Störung eines Naturdenkmales oder seiner geschützten Umgebung führen oder führen können, 7.

§ 21Abs.

2 einen geschützten Landschaftsbestandteil beseitigt oder Handlungen vornimmt, die zu seiner Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung führen können, 8.

§ 25Abs.

1 oder 3 Maßnahmen vornimmt, durch die ein gesetzlich geschütztes Biotop zerstört oder sonst erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt werden kann, 9.

§ 26Abs.

1 Satz 1 an Gewässern erster Ordnung sowie Seen und Teichen von einem Hektar und mehr bauliche Anlagen in einem Abstand von 50 m landwärts von der Uferlinie errichtet oder wesentlich erweitert, oder

§ 26Abs.

1 Satz 2 an den Küsten bauliche Anlagen in einem Abstand bis zu 100 m landeinwärts von der Küstenlinie errichtet oder wesentlich erweitert, 10. in einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung bis zur Schutzerklärung

§ 28Abs.

4 oder 5 unbefugt Handlungen vornimmt, die zu erheblichen Beeinträchtigungen führen können, 11.

§ 34Abs.

2 Nr. 1 wild lebende Tiere ohne vernünftigen Grund beunruhigt, fängt, verletzt oder tötet, 12.

§ 34Abs.

2 Nr. 2 ohne vernünftigen Grund wild wachsende Pflanzen entnimmt oder schädigt, 13.

§ 34Abs.

2 Nr. 3 ohne vernünftigen Grund Lebensstätten wild lebender Tier- oder Pflanzenarten beeinträchtigt oder zerstört, 14.

§ 34Abs.

2 Nr. 4 Bodenvegetation abbrennt oder nicht land- oder forstwirtschaftlich genutzte Flächen so behandelt, dass die Pflanzen- und Tierwelt nachhaltig beeinträchtigt wird, 15.

§ 34Abs.

3 Satz 3 ohne Genehmigung wild lebende Tiere und Pflanzen gewerbsmäßig sammelt, 16.

§ 34Abs.

4 Tiere oder Pflanzen gebietsfremder Arten ohne die erforderliche Genehmigung in der freien Natur ansiedelt oder aussetzt, 17.

§ 34Abs.

6 Satz 1 Nr. 1 in der Zeit vom

  1. März bis
  2. September unbefugt Bäume, Knicks, Hecken und Gebüsch sowie Röhrichtbestände fällt, rodet, auf den Stock setzt oder auf sonstige Weise beseitigt, 18.

§ 34Abs.

6 Satz 1 Nr. 2 die Nistplätze von Schwarzspechten, Schwarzstörchen, Graureihern, Seeadlern, Rotmilanen und Kranichen durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen, Abholzungen oder andere Handlungen in einem Umkreis von 100 m gefährdet, 19.

§ 37Abs.

1 wild lebende Tiere ohne die erforderliche Genehmigung kennzeichnet, 20.

§ 38Abs.

2 ohne Genehmigung Tiergehege einrichtet, ändert, betreibt oder die Betreiberin oder den Betreiber wechselt, 21.

§ 38Abs.

5 unbefugt Tiere wild lebender Arten hält, die Menschen lebensgefährlich werden können, insbesondere alle großen Katzen- und Bärenarten, Wölfe, Krokodile und Giftschlangen, 22. in der freien Landschaft andere als die in § 39 Abs. 1 und 2 bezeichneten Wege und Flächen und die in § 39 Abs. 1 und 2 bezeichneten Wege und Flächen anders als in der dort bezeichneten Art benutzt, 23.

§ 40Abs.

1 Wege oder Flächen in der freien Landschaft, die nach § 39 betreten oder benutzt werden dürfen, sperrt, 24.

§ 41Abs.

1 den Badebetrieb beeinträchtigt, 25.

§ 41Abs.

2 an Strandabschnitten mit regem Badebetrieb in der Zeit vom

  1. April bis zum
  2. September reitet oder Hunde mitführt, ohne das dies die Gemeinde im Rahmen einer Sondernutzung zugelassen hat, 26.

§ 42Abs.

1 Nr. 1 auf dem Meeresstrand mit Fahrzeugen fährt oder solche aufstellt, 27.

§ 42Abs.

1 Nr. 2 auf dem Meeresstrand unbefugt zeltet oder Strandkörbe oder ähnliche Einrichtungen aufstellt, 28.

§ 42Abs.

1 Nr. 3 in Küstendünen oder auf Strandwällen außerhalb der gekennzeichneten Wege fährt, zeltet, Wohnwagen, Wohnmobile oder andere Fahrzeuge aufstellt, 29.

§ 44Abs.

1 Zelte oder sonstige bewegliche Unterkünfte außerhalb der hierfür zugelassenen Plätze aufstellt oder benutzt, 30. als Wanderer

§ 44Abs.

2 unbefugt länger als eine Nacht abseits von Zelt- und Campingplätzen zeltet, 31.

§ 45Abs.

1 ohne Genehmigung eine Wasserfläche mit Hilfe einer Boje, eines Steges oder einer anderen Anlage als Liegeplatz für ein Sportboot außerhalb eines Hafens nutzt.

(2)Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig unbefugt
  1. im Feld ausgediente Fahrzeuge abstellt oder,
  2. Zeichen oder Vorrichtungen, die zur Sperrung, zur Kennzeichnung von kennzeichnungsbedürftigen Flächen oder Gegenständen dienen, entfernt, beschädigt, zerstört oder auf andere Weise unbrauchbar macht.
(3)Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  1. einer Vorschrift über Naturdenkmale oder Naturschutzgebiete nach § 16 des Reichsnaturschutzgesetzes vom
  2. Juni 1935 (RGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  3. Februar 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 66),
  4. einer Verordnung über Naturdenkmale oder Naturschutzgebiete nach § 15 Abs. 1 des Reichsnaturschutzgesetzes, oder
  5. einer Verordnung über geschützte Landschaftsteile oder Landschaftsschutzgebiete nach §§ 5 und 19 des Reichsnaturschutzgesetzes zuwiderhandelt. Soweit in Strafvorschriften der in Absatz 1 genannten Verordnungen Verweisungen auf die §§ 21 und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes allein oder in Verbindung mit Verweisungen auf die §§ 15 oder 16 der Verordnung zur Durchführung des Reichsnaturschutzgesetzes vom
  6. Oktober 1935 (RGBl. I S. 1275), geändert durch Verordnung vom
  7. September 1938 (RGBl. I S. 1184), enthalten sind, gelten diese als Verweisungen auf § 68 Abs. 1 Nr.
  8. Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG) und zur Änderung anderer Vorschriften vom
  9. März 2007 (GVOBl. S. 136) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2007, 136 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003544NN00000000092 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=NatSchG_SH_!_67

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