1 Eingriffe ohne Genehmigung vornimmt, 4. nach Maßgabe einer Verordnung nach § 16 Abs. 1
2 Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung eines Naturschutzgebietes führen können, vornimmt, 5. nach Maßgabe einer Verordnung nach § 18 Abs. 1 Handlungen vornimmt, die
2 den Charakter eines Landschaftsschutzgebietes verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen, 6.
3 Handlungen vornimmt, die zu einer Zerstörung, Veränderung oder nachhaltigen Störung eines Naturdenkmales oder seiner geschützten Umgebung führen oder führen können, 7.
2 einen geschützten Landschaftsbestandteil beseitigt oder Handlungen vornimmt, die zu seiner Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung führen können, 8.
1 oder 3 Maßnahmen vornimmt, durch die ein gesetzlich geschütztes Biotop zerstört oder sonst erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt werden kann, 9.
1 Satz 1 an Gewässern erster Ordnung sowie Seen und Teichen von einem Hektar und mehr bauliche Anlagen in einem Abstand von 50 m landwärts von der Uferlinie errichtet oder wesentlich erweitert, oder
1 Satz 2 an den Küsten bauliche Anlagen in einem Abstand bis zu 100 m landeinwärts von der Küstenlinie errichtet oder wesentlich erweitert, 10. in einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung bis zur Schutzerklärung
4 oder 5 unbefugt Handlungen vornimmt, die zu erheblichen Beeinträchtigungen führen können, 11.
2 Nr. 1 wild lebende Tiere ohne vernünftigen Grund beunruhigt, fängt, verletzt oder tötet, 12.
2 Nr. 2 ohne vernünftigen Grund wild wachsende Pflanzen entnimmt oder schädigt, 13.
2 Nr. 3 ohne vernünftigen Grund Lebensstätten wild lebender Tier- oder Pflanzenarten beeinträchtigt oder zerstört, 14.
2 Nr. 4 Bodenvegetation abbrennt oder nicht land- oder forstwirtschaftlich genutzte Flächen so behandelt, dass die Pflanzen- und Tierwelt nachhaltig beeinträchtigt wird, 15.
3 Satz 3 ohne Genehmigung wild lebende Tiere und Pflanzen gewerbsmäßig sammelt, 16.
4 Tiere oder Pflanzen gebietsfremder Arten ohne die erforderliche Genehmigung in der freien Natur ansiedelt oder aussetzt, 17.
6 Satz 1 Nr. 1 in der Zeit vom
6 Satz 1 Nr. 2 die Nistplätze von Schwarzspechten, Schwarzstörchen, Graureihern, Seeadlern, Rotmilanen und Kranichen durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen, Abholzungen oder andere Handlungen in einem Umkreis von 100 m gefährdet, 19.
1 wild lebende Tiere ohne die erforderliche Genehmigung kennzeichnet, 20.
2 ohne Genehmigung Tiergehege einrichtet, ändert, betreibt oder die Betreiberin oder den Betreiber wechselt, 21.
5 unbefugt Tiere wild lebender Arten hält, die Menschen lebensgefährlich werden können, insbesondere alle großen Katzen- und Bärenarten, Wölfe, Krokodile und Giftschlangen, 22. in der freien Landschaft andere als die in § 39 Abs. 1 und 2 bezeichneten Wege und Flächen und die in § 39 Abs. 1 und 2 bezeichneten Wege und Flächen anders als in der dort bezeichneten Art benutzt, 23.
1 Wege oder Flächen in der freien Landschaft, die nach § 39 betreten oder benutzt werden dürfen, sperrt, 24.
1 den Badebetrieb beeinträchtigt, 25.
2 an Strandabschnitten mit regem Badebetrieb in der Zeit vom
1 Nr. 1 auf dem Meeresstrand mit Fahrzeugen fährt oder solche aufstellt, 27.
1 Nr. 2 auf dem Meeresstrand unbefugt zeltet oder Strandkörbe oder ähnliche Einrichtungen aufstellt, 28.
1 Nr. 3 in Küstendünen oder auf Strandwällen außerhalb der gekennzeichneten Wege fährt, zeltet, Wohnwagen, Wohnmobile oder andere Fahrzeuge aufstellt, 29.
1 Zelte oder sonstige bewegliche Unterkünfte außerhalb der hierfür zugelassenen Plätze aufstellt oder benutzt, 30. als Wanderer
2 unbefugt länger als eine Nacht abseits von Zelt- und Campingplätzen zeltet, 31.
1 ohne Genehmigung eine Wasserfläche mit Hilfe einer Boje, eines Steges oder einer anderen Anlage als Liegeplatz für ein Sportboot außerhalb eines Hafens nutzt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.