Obsah (6)
§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6Verordnung über die Naturschutzgebiete „Katenmoor“, „Schindermoor“, „Dewsbeekermoor“ und „Schapbrookermoor“ Vom 26. Oktober 1962 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Verordnung über die Naturschutzgebiete „Katenmoor“, „Schindermoor“, „Dewsbeekermoor“ und „Schapbrookermoor“ vom
- Oktober 1962 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über die Naturschutzgebiete „Katenmoor“, „Schindermoor“, „Dewsbeekermoor“ und „Schapbrookermoor“ vom
- Oktober 1962 01.01.2003 Eingangsformel 01.01.2003 § 1 01.01.2003 § 2 01.01.2003 § 3 01.01.2003 § 4 01.01.2003 § 5 01.01.2003 § 6 01.01.2003 Auf Grund der §§ 4, 7, 12 Abs. 2, des § 13 Abs. 2, der §§ 15 und 23 des Reichs-naturschutzgesetzes vom
- Juni 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 821) in der Fassung der Gesetzes vom
- September 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1191), vom
- De-zember 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 1101) und vom
- Januar 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 36) sowie des § 7 Abs. 5 und des § 9 der Verordnung zur Durchführung des Reichsnaturschutzes vom
- Oktober 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1275) in der Fassung der Verordnung vom
- September 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1184) wird verordnet:
Eingangsformel § 1 Die in der Gemarkung Bad Bramstedt, Kreis Segeberg, liegenden Moore „Katen-moor“, „Schindermoor“, „Dewsbeekermoor“ und „Schapbrookermoor“ werden als Naturschutzgebiete
- a)„Katenmoor“
- b)„Schindermoor“
- c)„Dewsbeekermoor“
- d)„Schapbrookermoor“ in dem im § 2 Abs. 1 näher bezeichneten Umfange unter Nummer 61 in das Landesnaturschutzbuch eingetragen und damit unter den Schutz des Reichs-naturschutzgesetzes gestellt.
§ 1§ 2
(1)Die Naturschutzgebiete umfassen folgende Flächen:
- a)„Katenmoor“ - Flur 11 Flurstücke 3-20, 24-30, 32-35, 37-39, 41-44, 46-50, 52-55, 57-60, 62-64, 66-70, 72-75, 77-79, 184 teilweise, Flur 9 Flurstück 299/126 teilweise in Größe von 6,7114 ha;
- b)„Schindermoor“ - Flur 12 Flurstücke 20-23, 25/1, 26, 28/1, 30 in Größe von 6,2937 ha;
- c)„Dewsbeekermoor“ - Flur 12 Flurstücke 38/1 teilweise, 42 teilweise, 43, 45/1 teilweise, 46/1 teilweise, 153/51 teilweise, 52/1 teilweise, 54, 64/1 teilweise, 171/116 teilweise in Größe von 3,2528 ha;
- d)„Schapbrookermoor“ - Flur 9 Flurstücke 73/1 teilweise, 76/1 teilweise, 77/1 teilweise, 80/1 teilweise, 81 teilweise, 249/92 teilweise in Größe von 3,1551 ha.
(2)Die Grenzen der Naturschutzgebiete sind in einem Meßtischblatt 1 : 25.000 und einer Katasterkarte 1 : 2.000 rot eingetragen, die beim Minister für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume - als obersten und höheren Naturschutzbehörde in Kiel - und bei dem Landrat des Kreises Segeberg - als unteren Naturschutzbehörde in Bad Segeberg - niedergelegt sind.
§ 2§ 3
(1)Im Bereich der Naturschutzgebiete ist es verboten:
- a)Pflanzen einzubringen, zu beschädigen, auszureißen oder auszugraben;
- b)Tiere auszusetzen, freilebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärmen mutwillig zu beunruhigen, sie zu fangen oder zu töten, oder Puppen, Larven, Eier oder Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen, unbeschadet der berechtigten Abwehrmaßnahmen gegen Kulturschädlinge;
- c)Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt einschließlich der Wasserflächen auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen;
- d)Entwässerungs-, Kultivierungs- oder Aufforstungsmaßnahmen durchzuführen;
- e)Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, ausgenommen solche, die auf amtliche Anordnungen, besonders auf den Schutz der Gebiete hinweisen;
- f)bauliche Anlagen und Drahtleitungen zu errichten;
- g)Abfälle, Müll oder Schutt in oder an den Naturschutzgebieten abzulagern;
- h)in den Naturschutzgebieten zu lagern oder zu zelten.
(2)In besonders begründeten Einzelfällen kann der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 zulassen.
§ 3§ 4 Unberührt von den Verboten des § 3 Abs.
1 bleiben:
- a)die landwirtschaftliche Nutzung in dem bisher üblichen Umfange;
- b)die ordnungsmäßige Ausübung der Jagd.
§ 4
§ 5 Wer den Vorschriften des § 3 vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, wird nach den §§ 21 und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes und dem § 16 der Verordnung zur Durchführung des Reichsnaturschutzgesetzes bestraft.
§ 5
§ 6 Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
§ 6