Gesetz über die Erhebung einer Grundwasserentnahmeabgabe (Grundwasserabgabengesetz - GruWAG) Vom 14. Februar 1994 § 7 Verwendung, Beirat (1) Aus dem Aufkommen aus der Grundwasserentnahmeabgabe wird vo
rweg der durch den Vollzug dieses Gesetzes entstehende Verwaltungsaufwand gedeckt. Zu diesem Zweck erhalten die Wasserbehörden pauschale Zuweisungen, deren Höhe sich nach der Anzahl der Abgabebescheide und dem auf der Grundlage des Landesdurchschnitts geschätzten personellen und sächlichen Aufwand richtet. Die Art und Weise der Schätzung regelt die oberste Wasserbehörde durch Verordnung.
(2)Das nach Abzug der Aufwendungen aus Absatz 1 verbleibende Aufkommen aus der Grundwasserentnahmeabgabe wird zu 50 % zweckgebunden zur Erreichung der in § 1 genannten Ziele verwendet. Aus dem Abgabeaufkommen sind im Rahmen der Zweckbindung vorrangig folgende Maßnahmen zu finanzieren:
- Erkundung der Grundwasserverhältnisse,
- Maßnahmen zur Vermeidung von Gefahren für das Grundwasser durch Nähr- und Schadstoffeinträge,
- Maßnahmen zur Sicherstellung der öffentlichen Trinkwasserversorgung,
- Maßnahmen zur sparsamen und rationellen Grundwasserverwendung,
- Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die den vorgenannten Zwecken dienen,
- Maßnahmen zur Neuwaldbildung, des Waldumbaus und der ökologischen Stabilisierung der Wälder, die dem Schutz des Grundwassers und der Verbesserung des Wasserhaushaltes dienen. Über die Verwendung des Abgabeaufkommens entscheidet die oberste Wasserbehörde.
(3)Bei der obersten Wasserbehörde wird ein Beirat gebildet. Er berät die oberste Wasserbehörde bei der Verwendung des Abgabeaufkommens. Der Beirat besteht aus
- je einer Vertreterin oder einem Vertreter der obersten Wasserbehörde, des Finanzministeriums und des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie,
- zwei Vertreterinnen oder zwei Vertretern der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Landesverbände,
- je einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundesverbandes der Deutschen Gas- und Wasserwirtschaft e.V., der Industrie- und Handelskammern, der Landwirtschaftskammer, der Vereinigung der schleswig-holsteinischen Unternehmensverbände e.V., des Landesverbandes der Wasser- und Bodenverbände Schleswig-Holstein und einer Vertreterin oder einem Vertreter der nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verbände. Den Vorsitz führt die Vertreterin oder der Vertreter der obersten Wasserbehörde. Die Tätigkeit der Beiratsmitglieder ist ehrenamtlich. Die oberste Wasserbehörde erläßt eine Geschäftsordnung für den Beirat. Weitere Fassungen dieser Norm § 7 GruWAG, vom 14.12.2006, gültig ab 01.01.2007 bis 25.04.2013 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 1994, 141 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000035B7NN00000000019 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=GrdWasAbgG_SH_!_7