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§ 6 HafVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Zusammenarbeit und Informationspflicht Landesverordnung für die Häfen in Schleswig-Holstein (Hafenverordnung

Landesverordnung für die Häfen in Schleswig-Holstein (Hafenverordnung-HafVO) Vom 9. Februar 2005 * § 6 Zusammenarbeit und Informationspflicht

(1)Die Hafenbehörde erfüllt ihre Aufgaben in Zusammenarbeit mit den anderen im Hafenbereich tätigen Stellen und zuständigen Behörden, insbesondere arbeitet sie mit der Polizei sowie den für die Schiffssicherheit und die Durchführung der internationalen und regionalen Regelwerke über die Hafenstaatkontrolle zuständigen Behörden zusammen. Die Hafenbehörde übermittelt folgende Angaben, soweit sie über diese verfügt, der für die Hafenstaatkontrolle zuständigen Behörde:
  1. gemäß Artikel 9 und Anhang III der Richtlinie 2009/16/EG gemeldete Informationen;
  2. Informationen über Schiffe, die gemäß Richtlinie 2009/16/EG, der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (ABl. EU Nr. L 332 S. 81), der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  4. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr (ABl. EU Nr. L 208 S. 10) oder der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  5. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ABl. EU Nr. L 129 S. 6) erforderliche Angaben nicht mitgeteilt haben;
  6. Informationen über Schiffe, die ohne Einhaltung der §§ 7 und 8 der Hafenentsorgungsverordnung vom
  7. Dezember 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 303), zuletzt geändert durch Verordnung vom
  8. August 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 584), ausgelaufen sind;
  9. Informationen über Schiffe, denen aus Sicherheitsgründen der Zugang zu einem Hafen verweigert wurde oder die eines Hafens verwiesen wurden;
  10. Informationen über offensichtliche Auffälligkeiten gemäß Absatz 2.
(2)Erhält die Hafenbehörde Kenntnis davon, dass ein Schiff im Hafen offensichtliche Auffälligkeiten aufweist, die die Sicherheit des Schiffes oder die Meeresumwelt gefährden, unterrichtet sie unverzüglich und vorzugsweise in elektronischem Format die zuständigen Kontrollbehörden unter folgenden Angaben: - Name, IMO-Kennnummer, Rufzeichen und Flagge des Schiffes, - letzter Anlaufhafen und Bestimmungshafen, - Uhrzeit der Ankunft im Hafen und der geplanten Zeit des Auslaufens, - Beschreibung der an Bord festgestellten offensichtlichen Auffälligkeiten. Unbeschadet der Informationspflicht an die zuständige Behörde kann zusätzlich die Polizei unterrichtet werden. Weitere Fassungen dieser Norm § 6 HafVO, vom 31.10.2010, gültig ab 26.11.2010 bis 06.09.2012 § 6 HafVO, vom 09.02.2005, gültig ab 01.01.2005 bis 25.11.2010 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Landesverordnung zu hafenrechtlichen Vorschriften vom 09.02.2005, GVOBl. S. 151. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2005, 151 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000035BANN00000000017 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=HafO_SH_!_6

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