Landesverordnung für die Häfen in Schleswig-Holstein (Hafenverordnung-HafVO) Vom 9. Februar 2005 * § 16 Allgemeine Sicherheitsvorschriften
(1)Es ist verboten
- unbefugt das Hafengebiet anders als über die öffentlichen Zugänge zu betreten oder zu befahren,
- die Wasserflächen mit Surfbrettern oder Wassermotorrädern zu befahren,
- in der Nähe von feuergefährlichen oder explosionsfähigen Stoffen oder Behältern, in denen solche Stoffe befördert, gelagert oder umgeschlagen werden, zu löten, zu schweißen, zu rauchen oder sonst mit offenem Feuer oder funkenerzeugenden Geräten zu hantieren,
- feste Stoffe jeder Art, insbesondere Verladerückstände und feste Abfälle an Stellen abzulagern, die nicht als Sammelstellen gekennzeichnet sind,
- Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes unbefugt ins Hafengebiet einzubringen oder unbefugt im Hafengebiet zu lagern, betreten,
- Verladeanlagen, Bahngleise oder Wasserfahrzeuge unbefugt zu betreten,
- unbefugt Umschlagsflächen zu durchfahren, sich im Arbeitsbereich von Kränen, Flurfördergeräten, Terminalzugmaschinen und ähnlichen Geräten aufzuhalten,
- Betriebseinrichtungen des Hafens unbefugt zu benutzen oder in Betrieb zu setzen,
- Feuerlösch- oder Rettungsgeräte unbefugt zu entfernen oder missbräuchlich zu benutzen,
- eine Eisdecke der Hafengewässer zu betreten,
- die zum Festmachen von Wasserfahrzeugen bestimmten Einrichtungen sowie die Zugänge zu verstellen oder sonst die Benutzung zu behindern,
- auf den Verkehrsflächen des Hafengebietes unbefugt Fahrzeuge zu parken oder sonstige Gegenstände abzustellen oder zu lagern,
- auf Wasserflächen unmittelbar vor und in den Zufahrten zu Umschlag- und Fährschiffsanlagen unbefugt mit Fahrzeugen aller Art zu fahren.
(2)Eine Erlaubnis der Hafenbehörde benötigt, wer beabsichtigt,
- Stapelläufe, Wettfahrten, Korsofahrten, Feuerwerke oder andere Veranstaltungen durchzuführen,
- Leuchtzeichen, auffallende Tafeln, Schilder oder Werbeanlagen jeder Art anzubringen, soweit dadurch der Hafenbetrieb beeinträchtigt werden kann,
- Bergungs- oder Taucherarbeiten auszuführen sowie Verschrottungsarbeiten und Reparaturen vorzunehmen, die geeignet sind, die Sicherheit im Hafen zu beeinträchtigen,
- Verkehrszeichen, Wegweisungen, Kaibeleuchtungen oder Hinweisschilder für die Hafenbenutzung aufzustellen und
- Wasserfahrzeuge, Ladungen oder Lagerhallen auszuräuchern oder zu durchgasen. Dies ist nur durch behördlich anerkannte Schädlingsbekämpferinnen oder Schädlingsbekämpfer zulässig.
(3)Die Hafenbehörde kann das Auslegen von Fischereigeräten und die Ausübung des Fischfanges örtlich und zeitlich beschränken. Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Landesverordnung zu hafenrechtlichen Vorschriften vom 09.02.2005, GVOBl. S. 151. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2005, 151 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000035BANN00000000031 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=HafO_SH_!_16