Landesverordnung für die Häfen in Schleswig-Holstein (Hafenverordnung-HafVO) Vom 9. Februar 2005 * § 24 Laden und Löschen
(1)Das Be- und Entladen von Wasserfahrzeugen und die Bereitstellung von Gütern zum Laden oder zum Abtransport (Umschlag) ist nur auf den dafür bestimmten Wasser- und Landflächen und Anlagen zulässig.
(2)Umschlagflächen und -anlagen nach Absatz 1 sind von Landfahrzeugen, Geräten, Gütern und anderen Gegenständen zu räumen, soweit sie für den Umschlag nicht benötigt werden. Die Hafenbehörde oder im Einvernehmen mit dieser der Betreiber des Hafens oder der Umschlaganlage können unbefugt abgestellte Landfahrzeuge auf Kosten des Fahrzeugeigentümers entfernen oder entfernen lassen.
(3)Während des Umschlags ist Personen, die unbeteiligt sind, der Aufenthalt auf den Umschlagflächen und -anlagen verboten. Wird ein Kraftfahrzeug innerhalb des Lichtraumprofils der Schienenfahrzeuge oder schienengebundenen Umschlaggeräte be- oder entladen, darf sich die Fahrzeugführung nicht von ihrem Fahrzeug entfernen.
(4)Flüssige Stoffe zur Eigenversorgung von Wasserfahrzeugen dürfen nur von ortsfesten Anlagen, Bunkerbooten oder Tankkraftwagen abgegeben werden, die mit ausreichenden Einrichtungen zum Schutz vor Gefahren für Personen und die Umwelt ausgestattet sind.
(5)Das Be- und Entladen von Trockenmassengütern mit hafenseitigen Anlagen soll nur erfolgen, wenn
- durch die Betreiberin oder den Betreiber der Umschlagsanlage geprüft wurde, dass das Massengutschiff die Kriterien gemäß Anlage 1 erfüllt oder eine entsprechende Bestätigung nach Anlage 2 durch die Schiffsführung oder deren Bevollmächtigte oder Bevollmächtigter gegenüber der Betreiberin oder dem Betreiber der Umschlagsanlage ausgefertigt wurde,
- die Schiffsführung oder deren Bevollmächtigte oder Bevollmächtigter die Informationen nach Anlage 3 liefert und den Pflichten nach Anlage 4 nachkommt,
- die Umschlagsanlage die Kriterien nach Anlage 5 erfüllt,
- die Vertretung der Umschlagsanlage die Informationen nach Anlage 6 liefert und den Pflichten nach Anlage 7 nachkommt. Die Anlagen 1 bis 7 sind Bestandteil dieser Verordnung.
(6)Trockenmassengüter im Sinne dieser Regelung sind die in Regel XII/1.4 der jeweils geltenden Fassung des Internationalen Übereinkommens zum Schutz menschlichen Lebens auf See (SOLAS 74, BGBl. II S. 717) beschriebenen Güter, mit Ausnahme der von Getreide und Futtermitteln gemäß Regel VI Teil C/8.2.
(7)Die zuständigen Hafenbehörden werden ermächtigt, den Umschlag zu unterbrechen, wenn die Sicherheit des Wasserfahrzeuges oder dessen Besatzung gefährdet ist. Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Landesverordnung zu hafenrechtlichen Vorschriften vom 09.02.2005, GVOBl. S. 151. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2005, 151 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000035BANN00000000042 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=HafO_SH_!_24