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§ 31 HafVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Ordnungswidrigkeiten Landesverordnung für die Häfen in Schleswig-Holstein (Hafenverordnung - HafVO) vom 9.

Obsah (8)§ 13§ 15§ 23§ 24§ 25§ 26§ 27§ 3

verordnung für die Häfen in Schleswig-Holstein (Hafenverordnung-HafVO) Vom 9. Februar 2005 * § 31 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 des Landeswassergesetzes oder § 175 Ab

§ 13Abs.

1 und 2 über die Meldepflicht zuwiderhandelt, 6.

§ 15

über die Reinhaltung des Hafens und über den Umweltschutz im Hafen zuwiderhandelt,

  1. einer allgemeinen Sicherheitsvorschrift nach § 16 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt,
  2. einer Vorschrift nach § 17 Abs. 1 über die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Land- oder Wasserflächen zuwiderhandelt,
  3. einer Vorschrift nach § 17 Abs. 4 über die Pflicht zur Schlepperannahme zuwiderhandelt,
  4. entgegen einer Vorschrift nach § 19 Abs. 1 bis 4 einen Liegeplatz einnimmt,
  5. entgegen einer Vorschrift nach § 19 Abs. 5 ohne Erlaubnis der Hafenbehörde ankert,
  6. einer Vorschrift nach § 20 über das Festmachen zuwiderhandelt,
  7. einer Vorschrift nach § 21 über verkehrssichere Landverbindungen zuwiderhandelt,
  8. entgegen der Vorschrift des § 22 Abs. 1 keine schifffahrtskundige Vertretung bestellt, 15.

§ 23

über das Drehen der Schiffsschraube zuwiderhandelt, 16.

§ 24

über die Sicherheit beim Laden und Löschen zuwiderhandelt, 17.

§ 25Abs.

1 bis 6 über das Lagern von Gütern zuwiderhandelt, 18. entgegen

§ 26

Fahrgästen nicht das sichere Betreten und Verlassen von Fahrgastschiffen gewährleistet, 19.

§ 27über das Stilllegen von Fahrzeugen zuwiderhandelt, 20.

als Schiffsführerin oder Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortliche oder Verantwortlicher entgegen § 15 a Abs. 1 am Liegeplatz Kraftstoffe verwendet, deren Schwefelgehalt 0,1 Massenhundertteile überschreitet,

  1. als Schiffsführerin oder Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortliche oder Verantwortlicher entgegen § 15 a Abs. 1 Satz 3 nicht den Zeitpunkt des Abschlusses der Umstellung der Kraftstoffzufuhr in das Seetagebuch einträgt,
  2. als Schiffsführerin oder Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortliche oder Verantwortlicher entgegen § 15 Abs. 3 Satz 2 die verlangte Kraftstoffprobe nicht aushändigt oder entgegen § 15 Abs. 3 Satz 3 die Beaufsichtigung der Probenahme nicht zulässt,
  3. als Hafenbetreiberin oder Hafenbetreiber im Sinne des § 30 a Abs. 4 einer in § 30 b Abs. 1 genannten Pflicht nicht nachkommt.

(2)Ordnungswidrig nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 des Landeswassergesetzes oder § 175 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig

§ 3Abs.

1 in Verbindung mit

  1. § 61 der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung
  2. § 15 Abs. 1 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom
  3. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  4. August 2004 (BGBl. I S. 2198),
  5. Artikel 4 der Verordnung zur Einführung der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung vom
  6. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3148, 3317), zuletzt geändert durch Verordnung vom
  7. Februar 2001 (BGBl. I S. 335) oder
  8. § 124 der Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschiffahrt vom
  9. März 1988 (BGBl. I S. 238), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  10. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) zuwiderhandelt.

(3)Ordnungswidrig nach § 144 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. b und Abs. 2 Nr. 2 des Landeswassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung der Hafenbehörde oder der Polizei, die aufgrund des § 137 Abs. 2 Satz 2 des Landeswassergesetzes zur Sicherheit von Personen im Hafen, der Schifffahrt, des Hafenbetriebs sowie zum Schutz der Umwelt ergangen ist, zuwiderhandelt. Weitere Fassungen dieser Norm § 31 HafVO, vom 14.05.2014, gültig ab 29.05.2014 bis 31.12.2014 § 31 HafVO, vom 14.07.2011, gültig ab 01.09.2011 bis 28.05.2014 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Landesverordnung zu hafenrechtlichen Vorschriften vom 09.02.2005, GVOBl. S. 151. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2005, 151 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000035BANN00000000055 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=HafO_SH_!_31

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