Obsah (8)
§ 13§ 15§ 23§ 24§ 25§ 26§ 27§ 3verordnung für die Häfen in Schleswig-Holstein (Hafenverordnung-HafVO) Vom 9. Februar 2005 * § 31 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 des Landeswassergesetzes oder § 175 Ab
§ 13Abs.
1 und 2 über die Meldepflicht zuwiderhandelt, 6.
§ 15
über die Reinhaltung des Hafens und über den Umweltschutz im Hafen zuwiderhandelt,
- einer allgemeinen Sicherheitsvorschrift nach § 16 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt,
- einer Vorschrift nach § 17 Abs. 1 über die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Land- oder Wasserflächen zuwiderhandelt,
- einer Vorschrift nach § 17 Abs. 4 über die Pflicht zur Schlepperannahme zuwiderhandelt,
- entgegen einer Vorschrift nach § 19 Abs. 1 bis 4 einen Liegeplatz einnimmt,
- entgegen einer Vorschrift nach § 19 Abs. 5 ohne Erlaubnis der Hafenbehörde ankert,
- einer Vorschrift nach § 20 über das Festmachen zuwiderhandelt,
- einer Vorschrift nach § 21 über verkehrssichere Landverbindungen zuwiderhandelt,
- entgegen der Vorschrift des § 22 Abs. 1 keine schifffahrtskundige Vertretung bestellt, 15.
§ 23
über das Drehen der Schiffsschraube zuwiderhandelt, 16.
§ 24
über die Sicherheit beim Laden und Löschen zuwiderhandelt, 17.
§ 25Abs.
1 bis 6 über das Lagern von Gütern zuwiderhandelt, 18. entgegen
§ 26
Fahrgästen nicht das sichere Betreten und Verlassen von Fahrgastschiffen gewährleistet, 19.
§ 27über das Stilllegen von Fahrzeugen zuwiderhandelt, 20.
als Schiffsführerin oder Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortliche oder Verantwortlicher entgegen § 15 a Abs. 1 am Liegeplatz Kraftstoffe verwendet, deren Schwefelgehalt 0,1 Massenhundertteile überschreitet,
- als Schiffsführerin oder Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortliche oder Verantwortlicher entgegen § 15 a Abs. 1 Satz 3 nicht den Zeitpunkt des Abschlusses der Umstellung der Kraftstoffzufuhr in das Seetagebuch einträgt,
- als Schiffsführerin oder Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortliche oder Verantwortlicher entgegen § 15 Abs. 3 Satz 2 die verlangte Kraftstoffprobe nicht aushändigt oder entgegen § 15 Abs. 3 Satz 3 die Beaufsichtigung der Probenahme nicht zulässt,
- als Hafenbetreiberin oder Hafenbetreiber im Sinne des § 30 a Abs. 4 einer in § 30 b Abs. 1 genannten Pflicht nicht nachkommt.
(2)Ordnungswidrig nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 des Landeswassergesetzes oder § 175 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 3Abs.
1 in Verbindung mit
- § 61 der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung
- § 15 Abs. 1 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- August 2004 (BGBl. I S. 2198),
- Artikel 4 der Verordnung zur Einführung der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung vom
- Oktober 1998 (BGBl. I S. 3148, 3317), zuletzt geändert durch Verordnung vom
- Februar 2001 (BGBl. I S. 335) oder
- § 124 der Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschiffahrt vom
- März 1988 (BGBl. I S. 238), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Januar 2004 (BGBl. I S. 2) zuwiderhandelt.
(3)Ordnungswidrig nach § 144 Abs. 1 Nr. 27 Buchst. d und Abs. 2 Nr. 2 des Landeswassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung der Hafenbehörde oder der Polizei, die aufgrund des § 137 Abs. 2 Satz 2 des Landeswassergesetzes zur Sicherheit von Personen im Hafen, der Schifffahrt, des Hafenbetriebs sowie zum Schutz der Umwelt ergangen ist, zuwiderhandelt. Weitere Fassungen dieser Norm § 31 HafVO, vom 14.05.2014, gültig ab 29.05.2014 bis 31.12.2014 § 31 HafVO, vom 09.06.2006, gültig ab 16.06.2006 bis 31.08.2011 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Landesverordnung zu hafenrechtlichen Vorschriften vom 09.02.2005, GVOBl. S. 151. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2005, 151 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000035BANN00000000056 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=HafO_SH_!_31