Landesverordnung für die Häfen in Schleswig-Holstein (Hafenverordnung-HafVO) Vom
- Februar 2005 * Anlage 6 (zu § 24 HafVO ) Von der Umschlagsanlage an die Schiffsführung zu liefernde Angaben
- Die Bezeichnung des Liegeplatzes, an dem das Laden oder Löschen erfolgen soll und geschätzte Zeitangaben für das Anlegen und den Abschluss der Lade- oder Löscharbeiten. Die Angaben über die geschätzten An- und Ablegezeiten und über die Mindestwassertiefe am Liegeplatz sind nach Erhalt weiterer Meldungen über die voraussichtliche Ankunftszeit des Schiffs fortlaufend zu aktualisieren. Informationen über die Mindestwassertiefe in Ansatz- und Abfahrtskanälen sollen von der Umschlagsanlage oder gegebenenfalls der Hafenbehörde geliefert werden;
- die Merkmale der Lade- und Löscheinrichtungen der Umschlagsanlage mit Angaben über die nominelle Lade- oder Löschleistung der Anlage und die Zahl der zum Einsatz vorgesehenen Lade- oder Löschköpfe sowie über den geschätzten Zeitbedarf für die einzelne Schüttung oder - im Fall des Löschens einer Massengutladung - den geschätzten Zeitbedarf für die einzelnen Phasen des Entladevorgangs;
- spezifische Merkmale des Liegeplatzes oder des Anlegers, mit denen die Schiffsführung oder deren Bevollmächtigter oder Bevollmächtigte vertraut sein muss, wie z.B. die Position fester oder beweglicher Hindernisse, Fender, Poller und der Einrichtungen für das Festmachen des Schiffs;
- die Mindestwassertiefen am Liegeplatz und im Fahrwasser zu und von dem Liegeplatz. Die Angaben über die geschätzten An- und Ablegezeiten und über die Mindestwassertiefe am Liegeplatz sind nach Erhalt weiterer Meldungen über die voraussichtliche Ankunftszeit des Schiffs fortlaufend zu aktualisieren. Informationen über die Mindestwassertiefe in Ansatz- und Abfahrtskanälen sollen von der Umschlagsanlage oder gegebenenfalls der Hafenbehörde geliefert werden;
- die Wasserdichte am Liegeplatz;
- die maximale Höhe von der Wasserlinie bis zur Oberkante der Lukenabdeckung oder der Lukensülle (je nachdem, welches Maß für den Lade- oder Löschbetrieb relevant ist) und die höchstzulässige Überwasserhöhe;
- die Vorkehrungen für das Anlegen von Gangways und sonstigen Zugängen;
- mit welcher Seite das Schiff am Liegeplatz längsseits gehen soll;
- die höchstzulässige Geschwindigkeit bei der Annäherung an den Pier und Angaben über die Verfügbarkeit von Schleppern und deren Art und Zugkraft;
- die beim Laden unterschiedlicher Teilladungen einzuhaltende Reihenfolge und etwaige sonstige Beschränkungen, wenn es nicht möglich ist, die Ladung nach Reihenfolge oder Wahl der Laderäume so zu laden, wie es für das Schiff am besten passt;
- etwaige Eigenschaften des zuladenden Gutes, die bei Kontakt mit anderen Ladungen oder Ladungsrückständen an Bord Gefahren mit sich bringen können;
- Vorabinformationen über die vorgesehenen Lade- oder Löscharbeiten oder Änderungen der bestehenden Lade- oder Löschpläne;
- ob das Lade- oder Löschgerät der Umschlagsanlage ortsfest oder in irgendeiner Weise in seiner Bewegung beschränkt ist;
- die benötigten Festmacheleinen;
- ein warnender Hinweis auf etwaige ungewöhnliche Festmacheeinrichtungen;
- Hinweise auf etwaige Beschränkungen bei der Aufnahme oder Abgabe von Ballast;
- der von der Hafenbehörde zugelassene maximale Abfahrtstiefgang;
- sowie alle sonstigen, von der Schiffsführung oder deren Bevollmächtigte oder Bevollmächtigten angeforderten Informationen, die sich auf die Umschlagsanlage beziehen. Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Landesverordnung zu hafenrechtlichen Vorschriften vom 09.02.2005, GVOBl. S.
- Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2005, 151 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000035BANN00000000065
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