Landesverordnung für die Häfen in Schleswig-Holstein (Hafenverordnung-HafVO) Vom
- Februar 2005 * Anlage 7 (zu § 24 HafVO ) Pflichten der Vertretung der Umschlagsanlage vor und während der Lade- oder Löscharbeiten Vor Beginn und während der Umschlagarbeiten muss die Vertretung der Umschlagsanlage:
- der Schiffsführung oder deren Bevollmächtigte oder Bevollmächtigten die Namen der bei der Umschlagsanlage für den Lade- oder Löschbetrieb zuständigen Personen und die Verladeagentin oder den Verladeagenten nennen und ihr oder ihm erläutern, wie sie oder er mit diesen Personen in Verbindung treten kann;
- alle vorbeugenden Maßnahmen treffen, um eine Beschädigung des Schiffs durch das Lade- oder Löschgerät zu vermeiden, und der Schiffsführung oder deren Bevollmächtigte oder Bevollmächtigten informieren, wenn ein Schaden eintritt;
- dafür sorgen, dass das Schiff aufrecht gehalten wird oder, wenn aus betrieblichen Gründen eine Krängung erforderlich ist, der Krängungswinkel so gering wie möglich gehalten wird;
- dafür sorgen, dass das Entladen eines Laderaums auf der Backbordseite parallel zum Entladen auf der Steuerbordseite des gleichen Laderaums erfolgt, um ein Verwinden des Schiffskörpers zu vermeiden;
- bei Ladungen hoher Dichte oder bei hohem Gewicht der einzelnen Greiferladungen die Schiffsführung oder deren Bevollmächtigte oder Bevollmächtigten warnen, dass, solange die Oberseite der Tanks nicht völlig mit Ladung bedeckt ist, bei deren Aufschlagen insbesondere bei freiem Fall aus großer Höhe erhebliche örtliche Belastungen der Schiffsverbandteile auftreten können, und dafür sorgen, dass zu Beginn des Beladens der einzelnen Laderäume besonders vorsichtig vorgegangen wird;
- dafür sorgen, dass zwischen der Schiffsführung oder deren Bevollmächtigte oder Bevollmächtigten und der Vertretung der Umschlagsanlage in allen Phasen und zu allen Aspekten der Lade- oder Löscharbeiten Übereinstimmung herrscht, dass die Schiffsführung oder deren Bevollmächtigten oder Bevollmächtigte von allen Änderungen der vereinbarten Laderate informiert wird und der Schiffsführung oder deren Bevollmächtigten oder Bevollmächtigte nach jeder Schüttung das geladene Gewicht gemeldet wird;
- Aufzeichnungen über das Gewicht und die Verteilung der geladenen oder gelöschten Ladung führen und sicherstellen, dass die Gewichte in den Laderäumen nicht von den Vorgaben des vereinbarten Lade- oder Löschplans abweichen;
- dafür sorgen, dass die Ladung während des Be- und Entladens nach den Vorgaben der Schiffsführung oder deren Bevollmächtigte oder Bevollmächtigten getrimmt wird;
- dafür sorgen, dass bei der Berechnung der zum Erzielen des Abfahrtstiefgangs und -trimms erforderlichen Ladungsmengen berücksichtigt wird, dass die auf den Förderbandsystemen der Umschlagsanlage befindlichen Ladungsmengen ablaufen können, so dass diese Systeme bei Beendigung des Ladevorgangs leer sind. Zu diesem Zweck muss die Vertretung der Umschlagsanlage der Schiffsführung oder deren Bevollmächtigten oder Bevollmächtigte neben dem normalen Tonnagegehalt des Förderbandsystems der Umschlagsanlage auch alle Erfordernisse für das Leerfahren des Systems bei Beendigung des Ladens mitteilen;
- der Schiffsführung oder deren Bevollmächtigte oder Bevollmächtigten beim Löschen von Ladung möglichst frühzeitig verständigen, wenn die Zahl der Entladeköpfe erhöht oder verringert werden soll und der Schiffsführung oder deren Bevollmächtigten oder Bevollmächtigte mitteilen, wenn das Entladen eines Laderaums für abgeschlossen angesehen wird;
- dafür sorgen, dass während des Aufenthalts des Schiffs am Liegeplatz keine heißen Arbeiten an Bord oder in der Nähe des Schiffs ausgeführt werden, außer mit Erlaubnis der Schiffsführung oder deren Bevollmächtigte oder Bevollmächtigten und unter Einhaltung aller Anforderungen der Hafenbehörde. Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Landesverordnung zu hafenrechtlichen Vorschriften vom 09.02.2005, GVOBl. S.
- Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2005, 151 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000035BANN00000000066
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