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§ 10 WRRLVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Beschreibung und Beurteilung der Grundwasserkörper Landesverordnung zur Umsetzung der Anhänge II und V der

Landesverordnung zur Umsetzung der Anhänge II und V der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (EG-Wasserrahmenrichtlinien-Umsetzungsverordnung - WRRLVO) Vom
  2. November 2003 § 10 Beschreibung und Beurteilung der Grundwasserkörper

(1)Grundwasserkörper sind nach Anlage 8 Nr. 1 erstmalig zu beschreiben. Auf Grund dieser Beschreibung ist zu beurteilen, inwieweit diese Grundwasserkörper genutzt werden und wie hoch das Risiko ist, dass sie die für sie festgelegten Bewirtschaftungsziele nach § 33a WHG nicht erfüllen (gefährdete Grundwasserkörper). Grundwasserkörper können zum Zweck dieser erstmaligen Beschreibung in Gruppen zusammengefasst werden.
(2)Im Anschluss an die erstmalige Beschreibung nach Absatz 1 ist nach Anlage 8 Nr. 2 für gefährdete Grundwasserkörper oder Gruppen von gefährdeten Grundwasserkörpern eine weitergehende Beschreibung vorzunehmen, um das Ausmaß des Risikos, dass sie die Bewirtschaftungsziele nicht erreichen, genauer zu beurteilen und um zu ermitteln, welche Maßnahmen in das Maßnahmenprogramm nach § 36 WHG aufzunehmen sind.
(3)Bei gefährdeten Grundwasserkörpern und bei Grundwasserkörpern, die sich über die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland zu einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union hinaus erstrecken, sind nach Anlage 8 Nr. 3 für jeden Grundwasserkörper die Informationen über die Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten zu erheben und aufzubewahren, die für die Beurteilung des Grundwasserkörpers relevant sind.
(4)Es sind die Grundwasserkörper zu ermitteln, für die nach § 33a Abs. 4 in Verbindung mit § 25d Abs. 1 WHG und aufgrund einer Prüfung der Auswirkungen des mengenmäßigen Zustands des Grundwasserkörpers auf - Oberflächengewässer und mit ihnen in Verbindung stehende Landökosysteme, - die Wasserregulierung, den Hochwasserschutz und die Trockenlegung von Land, - die menschliche Entwicklung weniger strenge Ziele festzulegen sind.
(5)Es sind die Grundwasserkörper zu bestimmen, für die weniger strenge Zielsetzungen nach § 33a Abs. 4 in Verbindung mit § 25d Abs. 1 WHG festzulegen sind, wenn der Grundwasserkörper infolge der Auswirkungen menschlicher Tätigkeit so verschmutzt ist, dass ein guter chemischer Zustand des Grundwassers nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand zu erreichen wäre.
(6)Die Anforderungen nach Absatz 1 bis 4 sind bis zum
  1. Dezember 2004 zu erfüllen. Sie sind bis zum
  2. Dezember 2013 und danach alle sechs Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2003, 567 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000035BBNN00000000015 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=EGWRRLV_SH_!_10

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