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§ 1 SchleswagUetWasSchGebV SH Landesnorm Schleswig-Holstein - Geltungsbereich Landesverordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die

Landesverordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlagen der Schleswag AG in Uetersen (Wasserschutzgebietsverordnung Uetersen) Vom 26. November 2002 § 1 Geltungsbereich

(1)Im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen der Schleswag AG in Uetersen das Wasserschutzgebiet Uetersen festgesetzt.
(2)Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in die weitere Schutzzone (Zone III), die in die Zonen III A und III B aufgeteilt ist, sowie in die engere Schutzzone (Zone II) und in den Fassungsbereich (Zone I).
(3)Das Wasserschutzgebiet und seine Zonen werden wie folgt umgrenzt: 1. Zone III B äußere Grenze, zugleich (teilweise) äußere Grenze des Wasserschutzgebietes. Die Grenze der Zone III B verläuft
  1. a)im Norden von der "Rethwettern" nordostwärts in geradem Verlauf querfeldein (über die Flurstücke 33/5, 94/5, 86/3 und 81/6 der Flur 2 Gemarkung Uetersen hinweg) auf einen Spurplattenweg ("Hellandsweg") treffend
  2. b)im Osten: entfällt
  3. c)im Süden entlang der Landstraße L 108 in westlicher Richtung bis zur ersten Straßenkreuzung Richtung "Rosengarten"
  4. d)im Westen im Verlauf der Straße "Rosengarten", östlich verschwenkend entlang eines Spurplattenweges ("Neue Räth"), nordwestlich abknickend entlang eines Feldes und nach 130 Metern dann in nordöstlicher Richtung durch Felder der Marsch (über die Flurstücke 93/1, 85/2 und 35/1 der Flur 3 Gemarkung Neuendeich hinweg, Grenzverlauf in zwei geradlinigen Fluchten), die "Rethwettern" kreuzend; 2. Zone III B innere Grenze, zugleich (teilweise) äußere Grenze der Zone III A. Die Grenze der Zone III B verläuft
  5. a)im Norden vom Südende des "Hellandsweg" südöstlich abknickend auf die "Rethwettern" zu und an dieser 0,5 km in westlicher Richtung entlang,
  6. b)im Osten von der "Rethwettern" in südöstlicher Richtung Entwässerungsgräben folgend bis zur Landesstraße L 108 3. Zone III A äußere Grenze, zugleich (teilweise) äußere Grenze des Wasserschutzgebiets und innere Grenze der Zone III B. Die Grenze der Zone III A verläuft
  7. a)im Norden von der Moorlandwettern ausgehend einem Graben in östliche Richtung folgend, übergehend auf ein kurzes Wegstück, die Bebauung beiderseits der Bundesstraße B 431 kreuzend (über das Flurstück 16/26 der Flur 4 Gemarkung Groß Nordende hinweg, Grenzverlauf als Verlängerung der nordseitigen Grenze des Flurstückes 16/25 bis zum Schnittpunkt mit dem Wegstück) weiter durch Feld und Flur, ostsüdöstlich abknickend die Straße Heidweg kreuzend, dem Fritz-Lau-Weg und der Grenzstraße sowie dem Weg Sonntagsmoor bis zu einem Kinderheim folgend,
  8. b)im Osten zunächst östlich durch Wald und Wiesen, dann südöstlich abknickend an Teichen vorbei durch ein bewaldetes Landschaftsschutzgebiet (über das Flurstück 97/7 hinweg, Grenzverlauf von der nordwestlichen Ecke des Flurstückes 108 zur nördlichen Ecke des Flurstückes 58; und über das Flurstück 56/1 hinweg, Grenzverlauf von der nordwestlichen Spitze des Flurstückes 65/4 zur nordöstlichen Ecke des Flurstückes 53/2, alle Flur 6 Gemarkung Uetersen), weiter im Bereich der städtischen Bebauung die Straßen "Theodor-Storm-Allee", "Eichendorffstraße", "Schillerstraße", "Reuterstraße", "Klaus-Groth-Straße", "Seminarstraße", "Parkstraße", Meßtorffstraße" und "Parkstraße" kreuzend,
  9. c)im Süden entlang einer Promenade und nördlich eines Klosters zur "Moltkestraße", im weiteren Verlauf Entwässerungsgräben folgend und auf den Klosterdeich treffend, im Bereich einer Deichdurchfahrt übergehend auf die Landesstraße L 108 und dieser in westlicher Richtung 240 Meter folgend,
  10. d)im Westen wie unter Ziffer 2 a und 2 b beschrieben und anschließend vom südlichen Ende des Spurplattenweges ("Hellandsweg") diesem nordostwärts folgend und weiter entlang an Gräben bis zur "Moorlandwettern". 4. Zone II äußere Grenze, zugleich innere Grenze der Zone III A. Die Grenze der Zone II verläuft
  11. a)im Norden entlang eines Waldrandes zunächst in nordnordöstliche, dann in ostsüdöstliche Richtung abknickend (über das Flurstück 53 der Flur 3 Gemarkung Uetersen hinweg, Grenzverlauf 98 Meter nordöstlich vom südwestlichen Rand des Flurstückes 52/2 zur nördlichen Ecke des Flurstückes 87/54) südlich an einem Umspannwerkes entlang, hier südwärts auf die Straße "Quellenweg" treffend,
  12. b)im Osten dem Quellenweg auf ca. 400 Meter südwestwärts folgend,
  13. c)im Süden entlang eines Waldrandes,
  14. d)im Westen entlang eines Waldrandes. 5. Zone I äußere Grenze, zugleich innere Grenze der Zone II. Die Zone I umfasst die Flächen in einem Radius von 10 m um jeden Brunnen. Die Brunnen sind auf folgenden Flurstücken belegen:
  15. a)Flurstück 88/54, Flur 3, Gemarkung Uetersen
  16. b)Flurstück 87/54, Flur 3, Gemarkung Uetersen In der dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügten Karte ist das Wasserschutzgebiet schwarz umrandet dargestellt.
(4)Die genaue Abgrenzung des Wasserschutzgebietes und seiner Zonen ergibt sich aus einer Karte im Maßstab 1 : 5.
  1. Die Karte liegt vom Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung an bei
  2. der Landrätin oder dem Landrat des Kreises Pinneberg,
  3. der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister der Stadt Uetersen sowie
  4. der Amtsvorsteherin oder dem Amtsvorsteher des Amtes Moorrege aus und kann dort während der Dienststunden eingesehen werden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2002, 277 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000035BENN00000000002 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=SchleswagUetWasSchGebV_SH_!_1

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