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§ 5 SchleswagUetWasSchGebV SH Landesnorm Schleswig-Holstein - Schutz der Zone III A Landesverordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes f

Landesverordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlagen der Schleswag AG in Uetersen (Wasserschutzgebietsverordnung Uetersen) Vom 26. November 2002 § 5 Schutz der Zone III A

(1)In der Zone III A ist es genehmigungspflichtig,
  1. die in § 4 Abs. 1 genannten Handlungen vorzunehmen,
  2. Zwischenlager für Abfälle, ausgenommen die Sammlung und Bereitstellung von Abfällen zur Entsorgung, sowie Anlagen zur Verwertung von Abfällen zu errichten oder wesentlich zu ändern,
  3. Kleingartenanlagen einzurichten oder wesentlich zu ändern,
  4. Erwerbsgartenbaubetriebe einzurichten oder ihre Betriebsweise wesentlich zu ändern,
  5. Transformatoren und Stromleitungen mit flüssigen wassergefährdenden Kühl- und Isoliermitteln der WGK 2 und 3 zu errichten oder wesentlich zu ändern, sowie stillgelegte Anlagen über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten bestehen zu lassen,
  6. Friedhöfe zu erweitern oder neu anzulegen,
  7. Motorsportanlagen anzulegen oder wesentlich zu ändern sowie Motorsportveranstaltungen außerhalb bestehender Motorsportanlagen durchzuführen,
  8. auswasch- oder auslaugbare wassergefährdende Materialien außerhalb von dafür zugelassenen Anlagen zu lagern,
  9. Schmutzwasser und unbehandeltes Niederschlagswasser in ein oberirdisches Gewässer einzuleiten, sofern das Gewässer anschließend die Zone II durchfließt,
  10. Steine, Erden oder andere oberflächennahe Rohstoffe zu gewinnen,
  11. Fischteiche herzustellen oder wesentlich zu ändern.
  12. Dauergrünland umzubrechen. Ein Umbruch ist zu genehmigen, wenn andere Verfahren zur Wiederherstellung einer leistungsfähigen Grünlandnarbe ausscheiden. Der Umbruch darf nur in der Zeit vom
  13. Dezember bis zum
  14. April vorgenommen werden,
  15. an Dauergrünland eine Nutzungsänderung vorzunehmen. Dies gilt nicht bei Aussaat einer Ganzpflanzensilage mit Grasuntersaat, wenn die Wiederherstellung von Dauergrünland beabsichtigt ist. Eine Nutzungsänderung ist zu genehmigen, wenn sie durch zwingende Gründe geboten ist. Zwingende Gründe liegen insbesondere vor, wenn der oder dem Nutzungsberechtigten der Fläche eine Fortsetzung der bisherigen Nutzung nicht zuzumuten ist,
(2)In der Zone III A ist es verboten,
  1. Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen der WGK 2 mit mehr als 100 m 3 Inhalt und der WGK 3 mit mehr als 10 m 3 Inhalt zu errichten oder zu erweitern,
  2. in der Zeit vom
  3. September bis zum
  4. Januar des folgenden Jahres stickstoffhaltige Düngemittel auszubringen, einzuarbeiten oder abzulagern. Bei Winterraps und Wintergerste ist die Ausbringung von stickstoffhaltigem Mineraldünger noch bis zum
  5. Oktober zulässig. Feste stickstoffhaltige organische Nährstoffträger, ausgenommen Geflügelmist, dürfen bereits ab dem
  6. Dezember wieder ausgebracht werden.
  7. die in § 4 Abs. 2 genannten Handlungen vorzunehmen.
(3)§ 4 Abs. 3 gilt entsprechend. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2002, 277 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000035BENN00000000006 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=SchleswagUetWasSchGebV_SH_!_5

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