← Deutschland

§ 1 StWElmsKöhnWasSchGebV SH Landesnorm Schleswig-Holstein - Geltungsbereich Landesverordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die

Landesverordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlagen der Stadtwerke Elmshorn (Wasserschutzgebietsverordnung Elmshorn Köhnholz/Krückaupark) Vom 11. Dezember 2001 § 1 Geltungsbereich

(1)Im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen der Stadtwerke Elmshorn (Wasserwerke Köhnholz und Krückaupark) das Wasserschutzgebiet Elmshorn Köhnholz / Krückaupark festgesetzt.
(2)Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in die weitere Schutzzone (Zone III), die in die Zonen III A "Köhnholz", III A "Krückaupark", III B "Marsch" und III B "Geest" aufgeteilt ist, sowie in die engere Schutzzone (Zone II) und in den Fassungsbereich (Zone I).
(3)Das Wasserschutzgebiet und seine Zonen werden wie folgt umgrenzt: 1. Zone III B "Marsch" äußere Grenze, zugleich (teilweise) äußere Grenze des Wasserschutzgebietes. Die Grenze der Zone III B "Marsch" verläuft
  1. a)im Norden von der Krückaumündung in die Elbe entlang der Krone des Krückaudeiches in nordöstlicher Richtung bis zur Feldwegeinmündung in den Deichweg,
  2. b)im Süden von der K 19 in westlicher Richtung entlang des Sees "Lohkuhle", über den Bauerndamm bis zum Landesschutzdeich der Elbe,
  3. c)im Westen auf der Krone des Landesschutzdeiches an der Elbe von südlich der Teichanlage bis zur Krückaumündung; Zone III B "Marsch" innere Grenze, zugleich (teilweise) äußere Grenze der Zone III A "Köhnholz". Die Grenze der Zone III B "Marsch" verläuft im Osten vom Krückaudeich in südlicher Richtung entlang der "Wettern" bis zur K 19; 3. Zone III B "Geest" äußere Grenze, zugleich (teilweise) äußere Grenze des Wasserschutzgebietes. Die Grenze der Zone III B "Geest" verläuft
  4. a)im Norden entlang den Straßen Chemnitzstraße, Stormstraße, Hamburger Straße und der Ringstraße bis zum Reisieker Weg,
  5. b)im Osten von der K 10 in südlicher Richtung entlang des Waldweges, des Moorweges über die K 21, weiter über die A 23 bis zum Langenhofer Weg,
  6. c)im Süden entlang des Langenhofer Weges, Grenzweg bis zum Eichenweg in der Gemeinde Heidgraben, weiter in westlicher Richtung bis zum Birkenweg; 4. Zone III B "Geest" innere Grenze, zugleich (teilweise) äußere Grenze der Zonen III A "Köhnholz" und III A "Krückaupark". Die Grenze der Zone III B "Geest" verläuft
  7. a)im Westen vom Birkenweg in nördlicher Richtung bis zur Liether Feldstraße, weiter entlang des Heidmühlenweges und der Mommsenstraße bis zur Chemnitzstraße,
  8. b)im Norden vom Reisieker Weg in östlicher Richtung bis zur Überführung der K 10 über die A 23; 5. Zone III A "Köhnholz", zugleich (teilweise) äußere Grenze des Wasserschutzgebietes und innere Grenze der Zonen III B "Marsch" und III B "Geest". Die Grenze der Zone III A "Köhnholz" verläuft
  9. a)im Norden entlang der Krone des Krückaudeiches, weiter in östlicher Richtung über die Raboisenstraße und Mommsenstraße bis zur Chemnitzstraße,
  10. b)im Osten entlang der Mommsenstraße, des Heidmühlenweges und der Liether Feldstraße, weiter in südlicher Richtung bis zum Birkenweg,
  11. c)im Süden vom Birkenweg in westlicher Richtung entlang verschiedener Flurstücke, über die B 431 und der L 100 bis zur K 19,
  12. d)im Westen von der K 19 in nördlicher Richtung entlang der "Wettern" bis zum Krückaudeich; 6. Zone III A "Krückaupark", zugleich (teilweise) äußere Grenze des Wasserschutzgebietes und innere Grenze der Zone III B "Geest". Die Grenze der Zone III A "Krückaupark" verläuft
  13. a)im Norden entlang der Straße "Kaltenweide" in östlicher Richtung über die B 431, die Krückau und die A 23 bis zur K 10,
  14. b)im Osten von der K 10 in südlicher Richtung zum "Weg nach Glißmann",
  15. c)im Süden vom "Weg nach Glißmann" über den Reisieker Weg und die Moortwiete bis zur B 431,
  16. d)im Westen von der B 431 entlang der Köllner Chaussee, Brahmsstraße und der Krückau bis zur Straße "Kaltenweide"; 7. Zone II äußere Grenze, zugleich innere Grenze der Zone III A "Köhnholz". Die Grenze der Zone II verläuft
  17. a)im Norden von der äußeren Bebauungsgrenze der "Ingwer-Paulsen-Straße" in südlicher Richtung, dann in östlicher Richtung bis zur B 431
  18. b)im Osten in südlicher Richtung entlang der B 431 und verschiedener Waldwege
  19. c)im Süden entlang verschiedener Flurstücksgrenzen in westlicher Richtung
  20. d)im Westen entlang verschiedener Flurstücksgrenzen in nördlicher Richtung bis zur Bebauungsgrenze; 8. Zone I "Köhnholz" äußere Grenze, zugleich innere Grenze der Zone II. Die Zone I umfaßt die Flächen in einem Radius von 10 m um jeden Brunnen. Die Brunnen sind auf folgenden Flurstücken belegen:
  21. a)Flurstück 11/1, Flur 74, Gemarkung Elmshorn
  22. b)Flurstück 6/2 , Flur 73, Gemarkung Elmshorn
  23. c)Flurstück 10/21, Flur 74, Gemarkung Elmshorn
  24. d)Flurstück 9/2, Flur 9, Gemarkung Kurzenmoor
  25. e)Flurstück 8, Flur 75, Gemarkung Elmshorn
  26. f)Flurstück 1/2, Flur 9, Gemarkung Kurzenmoor
  27. g)Flurstück 3 , Flur 75, Gemarkung Elmshorn
  28. h)Flurstück 2, Flur 75, Gemarkung Elmshorn
  29. i)Flurstück 11/5, Flur 9, Gemarkung Kurzenmoor
  30. j)Flurstück 7/2, Flur 8, Gemarkung Kurzenmoor 9. Zone I "Krückaupark" äußere Grenze, zugleich innere Grenze der Zone III A "Krückaupark". Die Zone I umfasst die Flächen in einem Radius von 10 m um jeden Brunnen. Die Brunnen sind auf folgenden Flurstücken belegen:
  31. a)Flurstück 74/4, Flur 67, Gemarkung Elmshorn
  32. b)Flurstück 66/2, Flur 67, Gemarkung Elmshorn
  33. c)Flurstück 91/26, Flur 67, Gemarkung Elmshorn In der dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügten Karte ist das Wasserschutzgebiet schwarz umrandet dargestellt.
(4)Die genaue Abgrenzung des Wasserschutzgebietes und seiner Zonen ergibt sich aus vier Karten im Maßstab 1 : 5.
  1. Die Karten liegen vom Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung an bei
  2. der Landrätin oder dem Landrat des Kreises Pinneberg,
  3. der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister der Stadt Elmshorn sowie
  4. den Amtsvorsteherinnen oder den Amtsvorstehern der Ämter Moorrege und Elmshorn Land aus und können dort während der Dienststunden eingesehen werden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2001, 439 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000035C0NN00000000002 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=StWElmsK%C3%B6hnWasSchGebV_SH_!_1

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.