Landesverordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlagen der Stadtwerke Elmshorn (Wasserschutzgebietsverordnung Elmshorn Köhnholz/Krückaupark) Vom 11. Dezember 2001 § 1 Geltungsbereich
(1)Im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen der Stadtwerke Elmshorn (Wasserwerke Köhnholz und Krückaupark) das Wasserschutzgebiet Elmshorn Köhnholz / Krückaupark festgesetzt.
(2)Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in die weitere Schutzzone (Zone III), die in die Zonen III A "Köhnholz", III A "Krückaupark", III B "Marsch" und III B "Geest" aufgeteilt ist, sowie in die engere Schutzzone (Zone II) und in den Fassungsbereich (Zone I).
(3)Das Wasserschutzgebiet und seine Zonen werden wie folgt umgrenzt: 1. Zone III B "Marsch" äußere Grenze, zugleich (teilweise) äußere Grenze des Wasserschutzgebietes. Die Grenze der Zone III B "Marsch" verläuft
- a)im Norden von der Krückaumündung in die Elbe entlang der Krone des Krückaudeiches in nordöstlicher Richtung bis zur Feldwegeinmündung in den Deichweg,
- b)im Süden von der K 19 in westlicher Richtung entlang des Sees "Lohkuhle", über den Bauerndamm bis zum Landesschutzdeich der Elbe,
- c)im Westen auf der Krone des Landesschutzdeiches an der Elbe von südlich der Teichanlage bis zur Krückaumündung; Zone III B "Marsch" innere Grenze, zugleich (teilweise) äußere Grenze der Zone III A "Köhnholz". Die Grenze der Zone III B "Marsch" verläuft im Osten vom Krückaudeich in südlicher Richtung entlang der "Wettern" bis zur K 19; 3. Zone III B "Geest" äußere Grenze, zugleich (teilweise) äußere Grenze des Wasserschutzgebietes. Die Grenze der Zone III B "Geest" verläuft
- a)im Norden entlang den Straßen Chemnitzstraße, Stormstraße, Hamburger Straße und der Ringstraße bis zum Reisieker Weg,
- b)im Osten von der K 10 in südlicher Richtung entlang des Waldweges, des Moorweges über die K 21, weiter über die A 23 bis zum Langenhofer Weg,
- c)im Süden entlang des Langenhofer Weges, Grenzweg bis zum Eichenweg in der Gemeinde Heidgraben, weiter in westlicher Richtung bis zum Birkenweg; 4. Zone III B "Geest" innere Grenze, zugleich (teilweise) äußere Grenze der Zonen III A "Köhnholz" und III A "Krückaupark". Die Grenze der Zone III B "Geest" verläuft
- a)im Westen vom Birkenweg in nördlicher Richtung bis zur Liether Feldstraße, weiter entlang des Heidmühlenweges und der Mommsenstraße bis zur Chemnitzstraße,
- b)im Norden vom Reisieker Weg in östlicher Richtung bis zur Überführung der K 10 über die A 23; 5. Zone III A "Köhnholz", zugleich (teilweise) äußere Grenze des Wasserschutzgebietes und innere Grenze der Zonen III B "Marsch" und III B "Geest". Die Grenze der Zone III A "Köhnholz" verläuft
- a)im Norden entlang der Krone des Krückaudeiches, weiter in östlicher Richtung über die Raboisenstraße und Mommsenstraße bis zur Chemnitzstraße,
- b)im Osten entlang der Mommsenstraße, des Heidmühlenweges und der Liether Feldstraße, weiter in südlicher Richtung bis zum Birkenweg,
- c)im Süden vom Birkenweg in westlicher Richtung entlang verschiedener Flurstücke, über die B 431 und der L 100 bis zur K 19,
- d)im Westen von der K 19 in nördlicher Richtung entlang der "Wettern" bis zum Krückaudeich; 6. Zone III A "Krückaupark", zugleich (teilweise) äußere Grenze des Wasserschutzgebietes und innere Grenze der Zone III B "Geest". Die Grenze der Zone III A "Krückaupark" verläuft
- a)im Norden entlang der Straße "Kaltenweide" in östlicher Richtung über die B 431, die Krückau und die A 23 bis zur K 10,
- b)im Osten von der K 10 in südlicher Richtung zum "Weg nach Glißmann",
- c)im Süden vom "Weg nach Glißmann" über den Reisieker Weg und die Moortwiete bis zur B 431,
- d)im Westen von der B 431 entlang der Köllner Chaussee, Brahmsstraße und der Krückau bis zur Straße "Kaltenweide"; 7. Zone II äußere Grenze, zugleich innere Grenze der Zone III A "Köhnholz". Die Grenze der Zone II verläuft
- a)im Norden von der äußeren Bebauungsgrenze der "Ingwer-Paulsen-Straße" in südlicher Richtung, dann in östlicher Richtung bis zur B 431
- b)im Osten in südlicher Richtung entlang der B 431 und verschiedener Waldwege
- c)im Süden entlang verschiedener Flurstücksgrenzen in westlicher Richtung
- d)im Westen entlang verschiedener Flurstücksgrenzen in nördlicher Richtung bis zur Bebauungsgrenze; 8. Zone I "Köhnholz" äußere Grenze, zugleich innere Grenze der Zone II. Die Zone I umfaßt die Flächen in einem Radius von 10 m um jeden Brunnen. Die Brunnen sind auf folgenden Flurstücken belegen:
- a)Flurstück 11/1, Flur 74, Gemarkung Elmshorn
- b)Flurstück 6/2 , Flur 73, Gemarkung Elmshorn
- c)Flurstück 10/21, Flur 74, Gemarkung Elmshorn
- d)Flurstück 9/2, Flur 9, Gemarkung Kurzenmoor
- e)Flurstück 8, Flur 75, Gemarkung Elmshorn
- f)Flurstück 1/2, Flur 9, Gemarkung Kurzenmoor
- g)Flurstück 3 , Flur 75, Gemarkung Elmshorn
- h)Flurstück 2, Flur 75, Gemarkung Elmshorn
- i)Flurstück 11/5, Flur 9, Gemarkung Kurzenmoor
- j)Flurstück 7/2, Flur 8, Gemarkung Kurzenmoor 9. Zone I "Krückaupark" äußere Grenze, zugleich innere Grenze der Zone III A "Krückaupark". Die Zone I umfasst die Flächen in einem Radius von 10 m um jeden Brunnen. Die Brunnen sind auf folgenden Flurstücken belegen:
- a)Flurstück 74/4, Flur 67, Gemarkung Elmshorn
- b)Flurstück 66/2, Flur 67, Gemarkung Elmshorn
- c)Flurstück 91/26, Flur 67, Gemarkung Elmshorn In der dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügten Karte ist das Wasserschutzgebiet schwarz umrandet dargestellt.
(4)Die genaue Abgrenzung des Wasserschutzgebietes und seiner Zonen ergibt sich aus vier Karten im Maßstab 1 : 5.
- Die Karten liegen vom Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung an bei
- der Landrätin oder dem Landrat des Kreises Pinneberg,
- der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister der Stadt Elmshorn sowie
- den Amtsvorsteherinnen oder den Amtsvorstehern der Ämter Moorrege und Elmshorn Land aus und können dort während der Dienststunden eingesehen werden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2001, 439 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000035C0NN00000000002 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=StWElmsK%C3%B6hnWasSchGebV_SH_!_1